{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-18_5_StR_581_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"5 StR 581/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚2249 042\n\nIn Namen Ges Volkes»\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.) die Schneiderin Enma W EEE zev. aD\naus KENNE (::GEEEEEEREREEEEED ) , ': GEREEEEEEEEREEND,\ngeboren an EMMEN ?5895 in ram,\n\n.) die Hausfrau Johanne H mEEEp ze. ı GENE\naus Sup. VEEBStr. @,\n\ngeboren am EEE 1906 in ScuuumilB,\n\nregen Verabredung eines Verbrechens und Beihilfe\nzur versuchten Abtreibung\n\nsat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung\nvom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Yeumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (> .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten NED\nwird das Urteil des Landgerichts Hildeshein vom\n25,April 1952 insoweit aufgehoben, als es diese\nAngeklagte betrifft.\n\nDie Angeklagte WÜRD wird auf Kosten der\nLandeskasse freigesprochen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Time\nwird auf ihre Kosten verworfen.\n\n- Von ttechts wegen -\n\n7\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte EEED wegen\nernsthafter Verhandlung über die Begehung des Verbrechens\nder Abtreibung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt, die Angeklagte Hiiwwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung\nzu 2 Monaten Gefängnis.\n\nBeide Angeklagte haben hiergegen Revision eingelegt.\n\nI. Revision der Angeklagten Wü:\n\nDie Revision der Angeklagten WW, die sich auf\nVerletzung formellen und materiellen Rechts stützt, ist\nbegründet.\n\n1.) Die formelle Rüge der Verletzung des § 261 StPO\nist zwar unbegründet; sie richtet sich in Wahrheit lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die eine\nÜberschreitung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens\nnicht erkennen läßt.\n\n2.) Dagegen ist die Sachrüge begründet, Die Strafkammer stellt fest, die Angeklagte VB habe bei der\nfrüheren Mitangeklagten YWaltraut I die Vornahme einer\nAbtreibung dadurch versucht, daß sie eine Untersuchung der\nWaltraut IM vorgenommen habe, mit der Absicht, unmittelbar an diese Untersuchung die Abtreibung selbst anzuschließen. Sie habe dann aber von der Abtreibung Abstand\n\ngenommen, weil sie festgestellt habe, daß Waltraut IE ..\n\nbercits länger als 5 Monate schwanger war, und insbesondere der Muttermund bereits eine starke Erweiterung erkennen\nließ. E\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte UEEW nicht 'wegen versuchter Abtreibung bestraft, weil sie freiwillig\nvon Versuch zurückgetreten sei, meint aber, es bleibe\nalsdann das Verbrechen des § 49a übrig.\n\nDiese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig. Die\nStrafkammer hat mit Recht ‘die Freiwilligkeit des\nRücktritts vom Versuch bejaht. Geht man aber hicrvon aus,\n\n-3-\n\nrn ne nm un\n\n-3-\n\nso kann die Angeklagte nach der ausdrücklichen Vorschrift\ndes § 49a Abs IV StGB auch nicht aus § 49a bestraft werden.\n\nDer von der Strafkammer ausreichend festgestellte\nSachverhalt muß also zur Freisprechung der Angeklagten\nVORREED führen.\n\nII. Revision der Angeklasten He:\n\n1.) In formeller Hinsicht rügt die Revision, das Landgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft\nnicht zu. Das Landgericht schließt aus der Tatsache, daß\ndie Angeklagte VD die Waltraut IMEEEB veranlaßt hat,\nsich mit entblößten Unterleib auf den Tisch zu legen,. und\nihr nach Betasten des Leibes den Mutterspiegel eingeführt\nhat, in Verbindung mit der eindeutigen brieflichen Aufforderung durch die Angeklagte Hp auf den festen äntschluß der Angeklagten VW, im unmittelbaren Anschluß\nan die Untersuchung die Abtreibung vorzunehnen. Dieser\nSchluß ist denkgesetzlich möglich. Wenn die Revision sich\ngegen die Feststellung wendet, die Angeklagte HeEEEB habe\ndie Angeklagte WED eindeutig brieflich zu der Abtreibung aufgefordert, so richtet sie sich in unzulässiger\nWeise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgeriehts.\n\n2.) Auch in materieller Beziehung liegen Rechtsfehler\ndes Urteils, durch welche die Angeklagte beschwert wäre,\nnicht vor.\n\na) Die Angeklagte hat sich schon deshalb der Beihilfe\nzu versuchter Abtreibung schuldig gemacht, weil sie der\nfrüheren Mitangeklagten Waltraut IM bei ihrem Versuch\ngeholfen hat, sich das Kind abtreiben zu lassen.\n\nb) Mit Recht hat auch die Strafkammer eine Beihilfe\nder Angeklagten zu einem Verbrechen aus § 218 Abs 3 und\nnicht zu einem solchen aus % 218 Abs 1 StGB angenommen.\n\nEs ist anerkannten Rechts, daß jeder Fremde, der zu einer\nAbtreibung Beihilfe leistet, aus § 218 Abs 3 in Verbindung\nmit § 49 StGB zu bestrafen ist.\n\n- A-\n\n>#\n\n-4-\n\nc) Auch in der Strafzumessung läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Daß die Strafe nach § 218 Abs 3 StGB\neus zwei Gründen, nämlich einmal aus dem Gesichtspunkt des\n§ 49 StGB und zweitens aus dem Gesichtspunkt des § 44 StG3\ngemildert werden konnte, hat die Strafkammer offensichtlich\nnicht verkannt. Sie brauchte in vorliegendem Falle nicht\nzunächst den Strafrahmen festzustellen, von dem sie unter\ndem Gesichtspunkt der §§ 44, 49 StGB auszugehen hatte, da\ndie Mindeststrafe auch der vollendeten Fremdabtreibung bei\nVorliegen eines minderschweren Falles 1 Tag Gefängnis ist,\nalso die gleiche Mindeststrafe, die bei Berücksichtigung\n\nder beiden Milderungsgründe gilt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des überbundesanwalts,\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchnidt Siemer\n\n-.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-581-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-581-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.708700+00:00"}}