{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-18_5_StR_439_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"5 StR 439/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2250 081\n\ntR 2\n\nIm Namen des Volilkee\n\n——\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Postangestellten Walter B EEEEEENEED\naus DEI, AG. geboren am GE 1910\nin Sl Westpreusen,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.September 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.EEEMEER vei der Verhandlung\nOberstaatsanwalt Dr EEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nrn ne m ln ne an ne\n\nrn Te\n\nmungen nenn\n\neen denn\nir. wm Tuer\n\nui\nBen nn\n\na ee ent en\n\nza:\n\n297\n\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Februar\n1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\n\"Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nud\n\n-2- 7?\n\nGründese\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung gemäß §§ 350, 351 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten\nverurteilt worden. Er hat Revision eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\ngreift durch.\n\n1.) Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen\nUrteils erfolgten im wesentlichen auf Grund der Bekundungen\n\nder - außerhalb der Hauptverhandlung gehörten - Zeugen LED\n\nund DEE Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens hatte\n\n\"das Landgericht beschlossen, diese, in der Ostzone wohnhaften,\n\nZeugen durch den ersuchten Richter vernehmen zu lassen, weil\nihr Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung: besonders erschwert sei. Dementsprechend sind U)\n\n- und N] vor dem Amtsgericht in Ludwigslust gehört worden. Das Protokoll über ihre Vernehmung weist aus, daß beide\nbeeidigt wurden; diese Niederschrift ist jedoch nur von dem\nRichter, nicht aber von der Protokollführerin unterschrieben\nworden. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde\n\"festgestellt, daß die Gründe für die Anordnung der kommiasarischen Vernehmungen noch forsbestehen\" und auf Grund eines\nBeschlusses die Verlesung dieser Aussagen vorgenomnen.\n\nAlsdann erfolgte im allseitigen Einverständnis die Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung\ndes Zeugen ICE von 15.3.1951, äurchgeführt auf Grund\neines Ersuchens der Staatsanwaltschaft vor dem Antsgericht\nIudwigslust. Auf die zuletzt erwähnte Aussage. ist LED\nnicht vereidigt worden.\n\nDer Wohnsitz der Zeugen, GEB: befindet sich ca. 160 km\n\nvon Berlin entfernt. “\n\n2.) Fehl geht die Rüge des Beschwerdeführers, weder der\nVerteidiger noch der Angeklagte hätten - trotz Benachrichtigung - zu dem Termin vor dem ersuchten Richter in Ludwigslust\nerscheinen können, weil dies wegen der damit verbundenen persönlichen Gefahr unzumutbar gewesen wäre. Hierin liege eine\nBeschränkung der Verteicigung.\n\nnn u nn ne\n\n- 3.\n\nDie Anwesenheit der Beteiligten bei einer kommissarischen Zeugenvernehmung ist nicht erforderlich; cin in Haft\nbefindlicher Angeklagter hat sogar zumeist kein Recht auf Anwesenheit (§ 224 Abs II StPO). Im übrigen werden die Beteiligten häufig, insbesondere bei kommissarischen Vernehmungen\nim Auslande, diesen nicht beiwohnen können. Es kommt daher\nlediglich auf die objektive Möglichkeit an, bei dem jeweiligen Termin vertreten sein zu können.\n\n3.) Jedoch mußte die Beanstandung des Rechtsmittels,\n§ 251 Abs I Ziff 3 StPO sei verletzt worden, zur Aufhebung °\ndes angefochtenen Urteils führen.\n\nDer Strafprozeß wird unter anderem von dem Grundsatz\nder unmittelbaren Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung\nbeherrscht (§ 250 StPO). Demzufolge sind die Ausnahmen zu\ndieser Regel an besonders streng zu handhabende Voraussetzungen gebunden. Diese Bedingungen müssen im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung erfüllt sein.\n\nDie Strafkammer hat jedoch nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung lediglich festgestellt,\n\"daß die Gründe für die Anordnung der kommissarischen Vernehmungen noch fortbestehen\". Der anordnende Beschluß aber\nstellt es allein auf die besondere Erschwerung wegen großer\nEntfernung ab. Damit ist der Ausnahmevorschrift des § 251\nAbs I Ziff 3 StPO nicht Genüge getan. Denn diese Bestimmung\nverlangt ausdrücklich, daß die Frage der Zumutbarkeit des\nErscheinens eines Zeugen im Verhältnis zu der Bedeutung seiner Aussage abgewogen werden muß. Ersichtlich fehlt es hieren völlig; mindestens ist eine entsprechende Erwägung in der\nHauptverhandlung nicht erkennbar geworden.\n\nDas angefochtene Urteil kann auf diesem Rechtsfehler\nauch beruhen, weil - wie erwähnt — insbesondere die beiden\nkommissarischen Vernehmungen zur Überführung des Angeklagten\nherangezogen wurden und die Möglichkeit nicht auszuschließen\nist, daß die Strafkammer unter dem persönlichen Eindruck von\nden Belastungszeugen eine andere Wertung der Bekundungen vorfgenommen hätte.\n\ni\n12\nH\n!\nji\n|\nı\nj\n[}\n»\nh\n|\n4\n\nrn.\n\n53\n\n-4-\n\nDas angefochtene Urteil war daher allein aus dem erörterten Grunde schon aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren\nRügen der Revision und die sonst noch vorhandenen sachlichen\n\nBedenken ankam.\n4.) Jedoch sei die Strafkammer für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:\n\na) Die Überwindung einer Entfernung von ca. 160 km erscheint in heutiger Zeit - auch bei Zugrundelegung ostzonaler\n\n. Verhältnisse - nicht schlechthin unzumutbar. Keinesfalls darf\n\nbei einer Entscheidung gemäß Ziff 3 des § 251 StPO die Frage\neine Rolle spielen, ob die Zeugen bereit sind, vor einem Gericht in West-Berlin zu erscheinen. Der Senat verkennt die\nhieräurch entstehenden Schwierigkeiten - bezüglich der in der-Ostzone wohnhaften Zeugen - nicht. Jedoch bietet insoweit\n\n. die bisher erörterte Vorschrift nicht einen Raum zum Auswei-\n\nchen. Es mag dahingestellt bleiben, ob hier - nach Ausschöpfung sämtlicher gesetzlichen Zwangsmittel, das Erscheinen solcher Zeugen zu veranlassen - die Vorschrift des § 251 Abs I\nziff 2 StPO zum Zuge kommt. Auf jeden Fall sind die Ausnahmebestimmungen des § 251 StPO im Hinblick auf die Bedeutung,\nwelche der Grundsatzregelung des § 250 StPO insbesondere für\nden Angeklagten beikommt, genau zu handhaben.\n\nb) Dies trifft mithin auch für die Bestimmungen der\n88 251 Abs IV Satz 4, 59 StPO zu, falls das Landgericht beabsichtigen sollte, die Niederschrift über die Aussage des Zeugen LUEEEMB vom 15.3.1951 erneut zu verwerten. Sofern jedoch\ndie Vereidigung dieses Zeugen aus anderen Gründen, etwa gemäß § 60 Ziff 3 StPO, unterbleiben müßt: . ist dies protokollkundig zu machen (§ 64 StPO).\n\n0) Im übrigen fehlt in der Niederschrift der Vernehmung\nvom 30.10.1951 die Unterschrift des Urkundsbeamten. Diese Verletzung der §§ 168, 1§ 7 StPO ist zwar bisher nicht gerügt worden, jedoch sollte einer etwaigen zukünftigen Beanstandung\n\nin dieser Richtung besser vorgebsugt werden,\ndA) Weiterhin sei varsorglich auf die Bestimmung des\n§ 224 Abs I Satz 2 StPO ningewiesen.\n\nDs er Vapse ee\n\nFan unser 0 nn men in\n\nCR Erg . 0.\na rn era Fe\n\nDis Ep\n\n-5.-\n\ne) Zwecks Vermeidung einer Aufklärungsrüge wird sich\nschließlich das Landgericht noch mit der ständigen Einlassung des Angeklagten zu beschäftigen haben, durch ihn seien\naur freiverkäufliche, aber nicht abonnierte Zeitungen beseitigt worden.\n\n£f) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die tatsächlichen\nFeststellungen, auf die die Verurteilung aus § 351 StGB gegründet ist, sind überaus dürftig.\n\nOffenbar lag die Unterschlagung außerhalb des orädnungsgemäßen Kassenverkehrs, und es bestand keine diesbezügliche Eintragungspflicht. Die Strafkammer wäre dann aber\ngehalten. gewesen, festzustellen, ob der Angeklagte etwa ver-\n\npflichtet war, monatliche Kassenabschlüsse oder den jeweili-\n\ngen Kassenbestand zu melden. Hierzu hat sie in der neuen\nHauptverhanädlung Gelegenheit.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Dberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Wwaschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nri","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-439-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-439-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.687869+00:00"}}