{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-18_5_StR_299_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"5 StR 299/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S/\n\nE_ StR 299/52” | 2250 078\n\nva\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Fritz Otto VD aus TEE,\n\nDe 5 |\ngeboren am EMEEEEEEEED 1905 in EEE,\n\nwegen Verbrechens gegen §§ 174 ziff 1, 175a Ziff 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der\nSitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär GB .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n8.Januar 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nee,\n\nMI Le\n\nPER en lee malt PR - B FR\n2 RT Ba es on\n\nua II\n\nPER\n\nmn\n\n- 2. | le)\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wezen fortgesetzter Unzucht nit\neinem ihm zur ürziehung und Betreuung anvertrauten liinderjährigen in Tateinheit mit Verführung einer minderjährigen\nmännlichen Person zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von\nı Jahr und 5 Monaten verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des\nsachlichen Strafrechtes rügt, ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge:\n\n1.) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Antrags gestellt, den Universitätsprofessor\nDr. Helle von Institut für Kriminalistik und gerichtliche Medizin der Universität als Sachverständigen darüber\nzu vernehmen, daß der Zeuge Uwe Blipnach der Erfahrung\nmedizinischer Wissenschaft im Hinblick auf seine Pubertät\nund Jugend nicht glaubwürdig sei, besonders bei der\nAussage über sexuelle Vorgänge. Dieser Antrag ist vom Landgericht nach § 244 Abs 4 StPO abgelehnt worden, weil das\nGericht selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung\nund Würdigung des Zeugen Uwe BB vesitze, zumal zwei\nder mitwirkenden Richter in der Jugendstrafkammer gewesen\nseien.\n\nDiese Begründung vertößt nicht, wie die Revision\nmeint, gegen § 244 Abs 4 StPO. Nach Satz 1 dieser Bestinmung kann der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen\ndann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Dine Ablehnung würde nur dann\nden § 244 Abs 4 StPO verletzen, wenn zur Begründung des\nAntrages bestimmte, gegen die Glaubwürdigkeit sprechende\nTatsachen vorgetragen sein würden, deren Bedeutung für die\nGlaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung\nerfahrungsgemäß nur schwer zu beurteilen ist (BGH, Urteil\nvom 24.6.52 - 1 StR 130/52 -). Derartige Tatsachen liegen\nnicht vor, abgesehen von dem jugendlichen Alter des Zeugen\nund seiner Pubertät. Es ist zwar richtig, daß diese Tat-\n\n- 3.\n\nbe SEAL N\n\nEEE FREE,\nAre\n\nFe\n\nERREEREOR ER.\nnn nn anne\n\n- 3.\n\nsachen oft die lieranziehung eines Sachverständigen erfordern, indessen ist dies kein unbedingtes Erfordernis. Ausnahmen sind möglich, vor allem dann, wenn die Verurteilung\nsich nicht ausschließlich auf die Bekundungen des Jugendlichen stützt (vgl Urteil des Jenates vom 6.3:52 - 5 StR\n231/52 -). Hier wurdeaber die Glaubwürdigkeit des Zeugen\ndadurch wesentlich unterstützt, daß der Angeklagte das\nerste Vorkommnis der Unzucht selbst zugab.\n\nDa weitere Anträge in Bezug auf die Glaubwürdigkeit\ndes. Zeugen Uwe DEM vom Angeklagten und von seinem Verteidiger nicht gestellt worden sind und das Gericht klar\nzum Ausdruck gebracht hat, daß es von der Glaubwürdigkeit\n. des Zeugen überzeugt sei, liegt auch eine Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 II StPO) nicht vor; Insbesondere\nhat das Gericht diese Pflicht auch nicht; wie die Revision\nmeint, dadurch verletzt, daß es nicht besonders zu erkennen. gab, es halte es für wesentlich,. ob Uwe zu schon\ngeschlechtliche Erfahrungen gesammelt habe. Die Revision\nträgt selbst vor, daß der Zeuge hiernach gefragt worden\nist. Wenn dieser Punkt also erörtert worden ist, so hätte\nder Angeklagte hierzu Erklärungen abgeben können, falls\ner hierzu in der Lage war, wie er jetzt behauptet,\n\nIm übrigen bewegen sich die Angriffe der Revision\ngegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Uwe BB zum großen\nTeil auf tatsächlichem Gebiet oder wenden sich gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß hierbei\ngegen das Gesetz und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen\nsei, ergibt das Urteil nicht. Das Gericht war rechtlich\nnicht gehindert, für die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu\nerwägen, daß er sich selbst belastete.\n\nII. Die sachliche Rüge:\n\nDem letzten Wunsche seiner verstorbenen Mutter entsprechend kam der damals noch nicht 15 Jahre alte Zeuge Uwe\nDEEEED im April 1949 zu dem Angeklagten und seiner ähefrau\nin Pflege. üör wurde im Hause des Angeklagten wie ein Sohn\ngehalten. Der Angeklagte fühlte sich wie ’ein Vater für\n\n- 4»\n\n.. y ._\nF “ wer .\nBu |\n..\n\n: gie Erziehung des Zeugen verentwortlich. är verfü-te auch\nüber die Waisenrente des Zeugen, die ihm bezw. seiner Ehefrau monatlich von dem Vormund des Zeugen ausgehändist wurde. In der Nacht vom 7.zum 8,0ktober 1950 wurde der Ange- wu\nklagte, der von Beruf Kellner ist, während seines Dienstes “\nvon vielen Gästen zum Alkoholgenu3 eingeladen. Der Angeklagte, der Alkohcl ssalecht vertragen kann und an diesen\nAbend besonders indisroniert war, traf gegen drei Uhr zu\nHause ein und veranlaßte den wachgewordenen Zeugen Uwe\nEUEEEED, ihm Essen zu bereiten. Als nach dem Zssen der Uwe\n.dem Angeklagten \"Gute Nacht\" wünschte, hielt dieser Uwe\n\nfest und zog ihn in das Bett zu sich. Uwe wehrte sich zunächst, gab dann aber seinen “Widerstand av? aus Furcht, er\nwerde im Falle eines Zerwürfnisses mit dem uns ten in\nein Lehrlingshein kommen. Der Angeklagte zo\n\nm nn\nnt .:\n\nPe\nIE ER zu\n\nr\n-ı\n\net\nSy RER Zee ZU\n\n”\nerben\n+ en mA\n. em.\n\neen\n\n._\n\nJufigen die\nUnterhose herunter, nahm den Geschlechtsteil des Jungen in\nden Mund und Zutschte daran. Anschiießend verlangte der\nAngeklagte dasselbe von Uwe, der dem Verlangen nachkam und\nan dem Glied des Angeklagten solange \"Iutschte“, bis es\nzum Samenergus kam. In der Folgezeit kam es dann noch etwa\n15 mal zwischen dem Angekinsten und Uwe DEE zu den\ngleichen Unzuchtshandlungen. Abgesehen von dem geringen\nWiderstand beim erstenilale hat Uwe BEE sich dem Verlangen des Angeklagten nicht widersctzt.\n\n1.) Die Strafkanmer hat zunächst die Anwendung des\n5 330a StGB abgelek.t, de der Angeklagte sich bei dem\nersten Vorfall nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden Vollrausch befunden habe. Das Gericht führt\nhierzu aus, hicergegen spreche die Linlassung des Angeklagten, er sei nicht sinnlos betrunken gewesen, weiter die -\nTatsache, daß der Angeklagte den halbstündigen Teg von seiner Arbeitsstätte nach Lause allein und richtig zurückgelegt\nhabe, daß er sich der wesentlichen Vorgänge in der Nacht\nzum 8.0ktober 1950 erinnere und Gaß er unmittelbar nach der\nTat Gewissensbisse gehebt Labe. Außerdem habe der Zeuge\nUwe BED bekundet, der Angeklagte sei nicht betrunken\n\ngeweser,\n\nge\n\ny-\n\nde\n\nEn ar Un 2 ZU,\n\nTine\n\niR Sch ee\n\nPIFREN\n\n-5-\n\n-5.-\n\n. Die Revision hält diese 3egründung nicht für ausrei-\n‚chend. Die Bedenken der Revision sind jedoch im Ergebnis\nunbegründet. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß\ndie Voraussetzungen der §§ 51 I und II StGB nicht vorgelegen haben ; hierauf und nicht auf § 330a StGB kommt es in\nWahrheit in diesem Zusammenhange an. Allerdings mag es\nsein, daß die Fähigkeit des Angeklagten, den lHleimweg allein\nzurückzulegen, und sein Erinnerungsvermögen für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht viel besagen.\nAuch ist es nicht erforderlich, daß der Angeklagte \"sinnlog\" betrunken war. Immerhin ergibt der Urteilszusammenhang\njedoch, daß der Angeklagte an dem betreffenden Abend trotz\ndes mehrfachen Alkoholgenusses und seiner Indisponiertheit\nden ganzen Abend seinen Dienst als Kellner versehen hat.\n\"Dies in Verbindung mit seinen alsbald auftauchenden\nGewissensbissen und der Beobachtung des Zeugen Uwe ZB\nrechtfertigt die Annahme, daß die Verantwortlichkeit des\n‚Angeklagten nicht ausgeschlossen, auch nicht erheblich\nherabgemindert war.\n\nDer Revision kann auch nicht darin gefolgt werden,\ndaß das Landgericht eine endgültige Feststellung über die\nTrunkenheit gar nicht habe treffen wollen. Die Revision\nschließt dieses aus der Bamerkung des Gerichts:\" Zudem\nkönnte allenfalls der erste Vorfall unter dem Gesichtspunkt der Rauschtat gewürdigt werden\". Der Zusammenhang\nergibt klar, daß diese Wendung nur rein hypothetischer\nNatur ist. Es handelt sich um eine überflüssige, aber unschädliche Wendung, da das Urteil unmittelbar anschließend\nbetont, \"die Voraussetzungen hierfür lägen aber nicht vor\".\n\n2.) Unbegründet sind auch die Bedenken, die von der\nRevision gegen die Anwendung des § 174 Nr 1 StG3 vorgetragen worden sind. Was das Landgericht im einzelnen über die\nGestaltung der Verhältnisse zwischen dem Angeklagten und\nUwe DEE festgestellt ui, rechtfertigt jedenfulls die\nAnnahme, daß hier ein Erziehungs-, Aufsichts- und 3etreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB vorlag, das\nder Angeklagte schon durch Vereinbarung mit der Hutter des\nZeugen eingegangen war und das von dessen Vormunü gebilligt\n\n-6-\n\nwurde.\n\nWenn die Revision jetzt vorträgt, in Wahrheit sei Uwe\nDEREEEB auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Vormund\nund der Ehefrau des Angeklagten in das Haus des Angeklagten gekommen, so handelt es sich hierbei um eine neue,\nüberdies völlig unerhebliche, mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehende Behauptung.\n\n3.) Schließlich ist auch die Verurteilung wegen Ver-\n‚brechens nach § 175a Ziff 3 StGB nicht zu beanstanden. Bedenken könnten hier nur insoweit auftauchen, ob der Angeklagte den Jugendlichen Uwe BWWim Sinne dieser Vorschrift \"verführt\" hat und sich dessen bewußt war. Aller-.\ndings ist festgestellt, daß Uwe sich, abgesehen vom ersten\nMele, nicht gewehrt hat. Eine Verführung scheidet daher\nfür die späteren Einzelfälle schon aus objektiven Gründen\naus, insoweit würde nur ein Vergehen nach § 175 StGB vorliegen. Dies ist aber im Ergebnis nicht von Bedeutung.\n\nDenn nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des\nLandgerichts liegt eine fortgesetzte Tat vor. Das Verbreuhen nach § 175a Ziff 3 StGB und das Vergehen nach § 175\n\nStGB können als fortgesetzte Tat begangen werden, wobei dann\nder Tatbestand des § 175a Ziff 3 StGB den rechtlichen Charaktor der Tat bestimmt (vgl BGH, Urteil vom 3.7.51 — 2 StR\n213/51 - in D Rspr 323, 1003).\n\nEs kommt also nur darauf an, ob hinsichtlich der\nersten Einzelhandlung ausreichend festgestellt ist, daß der\nAngeklagte den Jugendlichen Uwe BEE verführt hat, Dies\nist sowohl nach der äußeren. wie inneren Tatseite zu bejahen. Die Ausführungen des landgerichts, der Angeklagte”\nhabe Uwe BEE zu dem gleichgeschlechtlichen Verkehr\npewogen\", dieser habe \"den ursprünglich vorhandenen widerstand\" aufgegeben, können nur so verstanden werden, daß\nder Angeklagte bewußt durch Einwirkung auf den \\illen’ Ads\nJugendlichen diesen seinen unsittlichen Wünschen geneigt\n\n- T-\n\n:\na\n£\nB\n\ni\n*\n$\nr\n%\nF\n>\n!\n:h$\nBad 34\n\n[nn\nu\n\n_\neen nn\n\n- T-\n\ngemacht hat. Da nach der Art der unsittlichen Handlung es\nauch keinem Zweifel unterliegen kann, daß der Jugendliche\nden Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren und äußeren Tatseite erfüllt hat, ist somit für den ersten Fall,\nund damit für die gesamte fortgesetzte Tat, die Verurteilung nach § 175a Ziff 3 StGB nicht zu beanstanden.\n\nDa auch die Angriffe der Revision in Bezug auf die\nStrafzumessungsgründe nicht begründet sind - es handelt\nsich auch insoweit ununzulissige Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und um ein neues, in der Revisions«\ninstang nicht zu beachtendes Vorbringen - war somit die\nRevision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 475 StPO\nzu verwerfen.\n\n‚Die Entscheidung entspricht dem Antrage des: Oberbundesanwaltes.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-299-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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