{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-18_5_StR_186_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"5 StR 186/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vermessungstechniker Nis Christian H EnEED\n\naus HD, TuBstr. AD, zetoren ar u 1914\nin EG, Kreio Vu.\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nET\n\nee, Tre .\nST Er: Dem MT ‘\n\n. Senatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n23.November 1951 wird auf seine Kosten verworfen. j\n\n- Von Rechts wegen -\n\nYen\n\nDre ET\n\n. LARB\n* EEE\n\nu en innen num ham em\nWT, Be\n\nbi\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nfortgesetzter, teils einfacher, teils schwerer Autsunterschlagung zu einer Gefängnissträfe von 6 Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechtes.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne ürfolg.\n\n.1.) Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind überwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen.daher insoeweit einer besonderen Zrörterung nicht. Insbesondere gehen\ndie Angriffe gegen die Beamteneigenschaft des Angeklagten\nund gegen die Annahme der Unterschlagung in den Teilakten\n1) (26,50 DM) und 4) (Reifen) fenl.\n\n2.) Aber auch hinsichtlich der Unterschlagung von\n75.- DM (Wei) erweisen sich die Bedenken der Revision\nim Ergebnis als unzutreffenä.\n\na) Das Landgericht trifft hinsichtlich dieses Falles\nunter anderem folgende Teststellungen:\n\naa) Der Angeklagte hatte am 14.3.1951 für einen Kranken-\n\ntransport (We@EEW den Betrag von 75.- DM in bar vereinnahmt.\n\nDie Einzahlung war nicht durch die beförderte, sondern durch\neine dritte Person vorgenoumen worden. Trotzdem der Angeklagte wegen der Unterschlagung von 26,50 DM bereits im Oktober\n1950 verwarnt, aber nicht entlassen worden war, quittierte\ner über diesen Betrag von 75.- DM vorschriftswidrig auf der\nihm vorgelegten Originalrechnung und unterließ es somit,\nQuittungen in doppelter Ausfertigung herzustellen. Auch vermerkte er die Zahlung nicht auf der ihm verbliebenen Rechnungsäurohschrift. Weder die Eintragung in das Kassenbuch\nnoch die Benachrichtirung der KXreiskommunalkasse erfolgten\ndurch ihn. Schließlich lcgt= er das Geld auch nicht in die\nBürokasse, sondern behieit es für sich. Der Angeklagte hatte\nsomit keinerlei Beleg für die Einzahlung geschaffen.\n\nDen Besitz dieser “nme verschwieg er - trotz ausdrücklicher Frag« - den Oberinsverter Egg gelegentlich der\n\n- 3 -\n\nx a ER\nre ne ER ER\n\nhc 2\n\nELSE IE ES HS Zar\nn ne. I een er R Der Koupape Po ..-\n\nEr\n\nHl Kassenprüfungen vom 30.3.1951 und vom 25.5.1951. „rst als\nBl Kreiskommunalkasse die Beitreibukg der 75.- DM bei der Berg\ni | derten am 8.6.1951 einleitete, verbuchte der Angeklagte naay\nAl träglich am 12.6.1951 die Einnahme von 14.5.1951 und führte\nil an den Betrag am gleichen Tage ab.\n\nı ‚bb) Die Strafkammer sieht in den nachfolgenden Behauptun,\ngen des Angeklagten \"keine Entlastung\": |\n\nEr habe das Geld zunächst nicht in die Kasse, sondern be\nseite gelegt und sich späterhin nicht mehr erinnern können,\nfür wen das Geld eingezahlt worden sei. Demzufolge sei eine\nVerbuchung nicht vorgenommen worden. Den Betrag habe er yor.\n\n. Übergehenä in die Kasse gelegt, ihn dann später aber wieder\nentnommen, weil ein Kassenüberschuß vorhanden gewesen sei,\num ihn nunmehr in einem verschlossenen Umschlag in seinen\nSchreibtisch aufzubewahren, Bei den Kassenprüfungen habe er !\nüden Betrag aus Angst vor einer Entlassung bewußt verschwi\nErst Ende Mai 1951 habe er anläßlich der Aufstellung einer\nJahresstatistik festgestellt, daß der Betrag von Fräulein\nWe stanmen müsse. Daraufhin sei am 12.6.1951 die Verbuchung und Abführung des Ge.äss durch ihn erfolgt. Von der\n\nwi... Zwangsbeitreibung habe er nichts gewußt.\n\n\"u co) Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht\n; unter anderem aus, es sei dem Angeklagten zwar nicht zu wide\nlegen, daß er den Betrag in einem Umschlag in seinem Schreilbtisch beiseite gelegt und ihn noch nicht für sich verbraucht\n-'habe. Der Angeklagte habe sich diesen Betrag aber jedenfalls\nspätestens dadurch, daß er bei den Kassenprüfungen an 30.3.\nund 25.5.1951 den Besitz irgendwelchen Geldes außer der Kass\nausdrücklich abgeleugnet und diesen beiseite gelegten Betrag\n\n: wissentlich verschwiegen habe, rechtswidrig zugeeignet.\n\n.b) Die bisher wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils könnten den Anschein erwecken, als sei\ndas Tatbestandsmerkmal der \"”Zueignung\" verkannt worden,\nDa die Strafkaumer bemerkenswerterweise nicht bereits durch\ndas voraufgegangene Verhalten des Angeklagten den Tatbestand\nder Unterschlagung als erfüllt aneieht, erscheinen zunächst»\n\na IL\na ne\n\nTE ng m\n\n-4h-\n\nu Sue\n\nKr 5\n\n4\n5\ne\n\nww\n\nbei der wiedergegebenen Tinlaseung des Angeklagten (er habe\naus st abgestritten), die Darlegungen der Strafkamscr hinsichtlich der inneren Tatseite des § 350 StGB etwas knapp.\n\nDiese Bedenken halten jedoch einer genaueren Nachprüfung\nnicht stand. Zwar hatte der Angeklagte den beiseite gelegten\nBetrag noch nicht für sich verbraucht, andererseits aber\n- wie der Urteilszusamuenkang mit Sicherheit ausweist - auch\nnicht die Absicht, das Geld der Kasse und damit der Eigentümerin jemals wieder zuzuführen. Denn die Strafkammer stellt an\nanderer Stelle des angefochtenen Urteils fest, daß der Angeklagte die ihm bekannte Möglichkeit und Verpflichtung hatte,\nGelder, welche er nicht unterbringen konnte, \"als von Unbekannt\nzu verbuchen\". Hiervon machte er keinen Gebrauch, sondern entnahm das zwischenzeitlich der Kasse zugeführte Geld dieser\nwieder. Wird weiter hinzugenommen, daß zwischen den beiden\nKassenprüfungen, gelegentlich deren er den Besitz irgendwelchen Geldes außer der Kasse ausdrücklich ableugnete, ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten lag, und daß überdies ausdrück- .\nlich festgestellt ist, der Angeklagte habe das Geld am 12.6.51\nnach Kenntnisnahme von der ?wanssbeitreibung nur aus Angst vor\nEntdeckung verbucht und an die Kusse abgeliefert, so kommt den\noben erwähnten Bedenken keine Bedeutung mehr bei. Es muß dann\nvielmehr davon musgegangen werden, daß die Strafkamner das Ableugnen nicht als alleinigen Tatakt anführen wollte, sondern\ndurch die gewählte Urteilsfassung den Zeitraum zwischen den\nbeiden Handlungen des Abstreitens als zusätzliches Indiz für\ndie Zueignungshandlung heraeuszustellen beabsichtigte.\n\nHiergegen ist auch bei Würdigung des unwiderlegt gebliebenen Teiles der Einlassung des Angeklagten nichts einzuwenden. Die Zueignung des Geläes erfolgte mithin zwischen dem\n30.3.und dem 25.5.1951.\n\nDa auch sonst Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu orkcncn sind, war die Revision zu\nverwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Weschow Dr. Koffka\n\neur ut ae.\nee ei\n\nTR. I0r\nET N\n\net;\n\nne\n’%\n\nERSTEN\nDre Ka PES\nein ni!\n\nv3\n\nei ET\n\nPers\n\nee\n\nen\n\nBE\n\nua dir:\nair,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-186-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/5-str-186-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.644084+00:00"}}