{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-11_5_StR_597_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-11","aktenzeichen":"5 StR 597/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Un\nER\nup]\n\n2250 077\n\nIm Namen desVolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zahntechniker Klaus-Richerd 1 EEEEEEEND,\n\ngeboren am GEW 1910 in zen EEE, ohne festen\nWohnsitz, 2:2t. im Gerichtsgefängnis in IB in Untemsuchungshaft,\n\nnm.\n\nwegen Betruges u:;&.\n\nhat der 5:Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\n“\n“N\nEr\nER\n\n3\net\n\n2}\n1p%\n®\nP\n“A\n..\nri\n!\nin\n\nBundesrichter Dr. Waschow Ri\nals Vorsitzender, ' Re\nBundesrichter Sarstedt sn\nBundesrichterin Dr. Koffka Ku!\nBundesrichter Schmidt E3\nBundesrichter Siemer Er.\nals beisitzende Richter, ee\nOberstaatsanwalt Dr. EEEED ae\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2\nJustizobersekretär F%\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Sr\n\nfür Recht erkannt: v\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird Re\n\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg vom =\n25.April 1952 nebst den zugrundeliegenden Fost- &\n\nstellungen insoweit aufgehoben, als der Ange- DE\nklagte in den Fällen RP, ’eiEEEB, veazi> “:\nund Qi verurteilt ist, ferner im Strafausspruch\n\nin sämtlichen Fällen.\n\nII. Das Urteil wird im Schuldspruch insoweit\nberichtigt, daß der Angeklagte im Falle „lücht-\n\n-2«-\n\n- 2.\n\nlingsnothilfe wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit § 147 Abs I Nr 3 Gewerbeordnung\nund § 5 des Gesetzes vom 7.6.1939 verurteilt\nist.\n\nIII. Im übrigen wird die Nevision des Angeklagten verworfen.\n\nIV. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von lechts wegen -\n\nB 17\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im I\nRückfall in 6 Fällen, davon in 4 Fällen. in Tateinheit mit .:\neinem Vergehen gegen § 6 des Gesetzes vom 1.7.1937 (RGBL I, 3\n725) und in 3 Fällen zugleich in Tateinheit mit einem Vergehen\n\ngegen § 5 des Gesetzes vom 7.6.1939 (RGE1 I, 985) zu einer Ge- =\nsamtstrefe von 2 Jahren 3 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen Hi\nvon 200.- DM, 100.- DM, 50.- DM und 3 mal je 10.- DM verurteilt,\nwobei im Nichtbeitreibungsfalle an Stelle von je 20.- Di 1 Tag |}.\nZuchthaus tritt. Ferner hat sie-ihm die bürgerlichen Ehrenrech- al\nte auf die Dauer von 5 Jahren aberkamnt. bi\nAri\n\nre\nKr\nen nen\n\n. ‚Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, ‚die nur\n‚ZU. Teil Erfolg ‚hat,\n\nI: Formelle Rügen:\n\n| 1.) Zu Unrecht rügt der Ingeklagte, es sei über den von\n| ' ihn in der Hauptverhandlung gesteliten Beweisamtrag, \"ihn in\n‚einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen,\n“ nicht entschieden worden. Ausweislich des Protokolls ist die-\n‘ser Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden,\nsondern lediglich von dem Verteidiger des Angeklagten vor der\nHauptverhandlung gestellt worden. Eine Verletzung des § 244\n: Ziff 3 StPO liegt daher nicht vor.\n\nDas Gericht hat aber auch nicht die Vorschrift des § 244\nZiff 2 StPO verletzt. Die Strafkammer hat den Angeklagten durch\neinen Gerichtsarz* daraufhin unteisuchen lassen, ob geistige\nStörungen bei ihm vorliegen, die eine Anwendung des § 51 Ziff 2\nStGB rechtfertigen würden. Das'Gericht hatte keine Veranlassung,\nden Angeklagten von Amts wegen auf seinen Geistesz zustand in\neiner Anstalt untersuchen zu lassen, ‘Der vor der Heuptverhand-\n\n\" Iung vom Verteidiger gestellte Antrag besagte lediglich, daß er\nder Angeklagte echon nech scinen ersten Straftaten 8 Wochen BR\nin der Heilanstalt Schleswig zur Untersuchung seires Gelsteszustandes gewesen sei. Aus dem Antrag ergibt sich weiter, daß e\ndamals eine Anwendbarkeit des § 51 Abs II StGB abgelehnt ist,\n\nZimt\n\ndr Ärr\nSEE:\nER PT FRE\n\nEau:\n\nVale\n\nen\n\nen\na na\n\nae an\n\nu:\n\nERFTILIILTZZ\n\nng EN\n\nu In TEE\n\n> rare a en\nee Kr ige >,\nFans Geha:\nehr RR\nvereentr en\n\nSi\ni\n\nFI\n\neen\nwre.\nen\n\n- 4 -\n\nIm übrigen heißt es nur, der Verteidiger habe Bedenken, ob vs\nAngeklagten nicht eine psychopathische Krankheit mit der Folge\nverminderter Zurechnungsfähigkeit gegeben sei. Bei dieser Jech\nlage konnte sich das Gericht mit dem Gutachten des Gerichts.\narztes begnügen, wenn es selbst nach dem Verhalten des Ange.\nklagten keine besonderen Bedenken gegen seine volle Zurcchnungsfähigkeit hatte,\n\n. 2.) Ob das Gericht bei der Vernehmung der Ingrid Ob\nprozessual unrichtig verfahren ist, braucht nicht geprüft zu\nwerden, da im Falle O9 das Urteil ohnehin aus materiellen\nGründen aufgehoben wird.\n\n3.) Wenn der Angeklagte weiter rügt, er sei nach der Ver.\nnehmung der einzelnen Zeugen nicht gefragt worden, ob er etwas\ndazu zu sagen habe, so widerspricht der Inhalt des Protokolls\ndieser Behauptung.\n\n4.) Die Rüge des Angeklagten, das Gericht habe trotz seines\nAntrages die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, kann ebenfalls nicht durchgreifen, Der Ausschluß der Öffentlichkeit\nliegt. im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, eines ausärücklichen Beschlusses hierüber bedarf es nicht. Anhaltspuntt:\ndafür, daß die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht hätte, liegen nicht vor. üös ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche Tätigkeit des Angeklagten für die Besatzungsbehörden mit\nseinen Straftaten etwas zu tun gehabt haben oder für ihn entlastend wirken konnte,\n\nII. Sachliche Rügen:\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht gibt jedoch das Urteil\nin verschiedenen Punkten zu Bedenken Anlaß.-\n\n1.) In den Fällen Re, TE una Dr. reeHat der\n\nAngeklagte lediglich geringe Geläbeträge, nämlich 7.- DM,\n\n1.- DM,ferner ein Essen und 10.- DM erhalten. Aus den Ausführungen des Urteils scheint sich zu ergeben, daß der Angeklagte\nvom Mai 1951 an nur einige Wochen für eine Besatzungsmacht 8%\narbeitet hat, alsdann aber arbeitslos war. Bei dieser Sachlag®\nhätte erörtert werden müssen, ob in den genannten Fällen nicht\nein Notbetrug nach § 264a StGB in Betracht kam. Im Falle P\n\n-5r\n\n)\n-5.-\n\nscheidet die Vorschrift auch nicht schon deshalb ohne weiteres\naus, weil der Angeklagte noch einen liantel erbeten hatte. Das\nUrteil enthält keine Feststellungen darüber, an was für einen\nMantel der Angeklagte dabei gedacht hat, ob er möglicherweise\nnur einen gebrauchten, für ?ätzold nicht mehr brauchbaren\nMantel im Sinne gehabt hat. Zur Frage der Not sagt das Urteil\nlediglich bei der Strafzumessung, der Angeklagte hätte mach\nseiner Übersiedlung nach Westdeutschland möglicherweise als\nFriseur, bestimmt aber durch körperliche Arbeit sein Auskomen\nfinden können. Dies kann npr dahin aufgefaßt werden, daß der\nAngeklagte, wenn er sich ernstlich um Arbeit bemüht hätte,\n\nmit der Zeit solche gefunden hätte. Das schließt aber nieht\naus, daß der Angeklagte sich im Juli 1951, also zu dem Zeitpunkt, als er die drei in Frage stehenden Taten begangen hat,\nin Not befunden hat.\n\n2.) Im Falle OB enthalten die Feststellungen der Strafkammer Widersprüche. Während zunächst bei den tatsächlichen\nFeststellungen gesagt wird, der Angeklagte habe sich von der\nZeugin O@B 95.- DM geliehen, wird später bei der rechtlichen\nWürdigung die Möglichkeit eingeräumt, die Zeugin Op habe\n- von vornherein nicht die Absicht gehabt, das Geld zurückzufordern, also es dem Angeklagten geschenkt. Es ist zwar zutreffend, wenn die Strafkammer ausführt, auch bei einem Geschenk könne Betrug vorliegen, wenn es durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen erlangt sei. Im vorliegenden Falle bestand aber zwischen dem Angeklagten und der Zeugin OP nach\nden Feststellungen des Urteils ein heimliches Verlöbnis. Zwar\nist dieses Verlöbnis an sich strafrechtlich unbeachtlich, so\ndaß die Verurteilung nicht von einem Strafantrag der Zeugin\nOWBathängig war; Auch wenn der Angeklagte die ernsthafte\nAbsicht gehabt hat, die Zeugin zu heiraten, würde der strafrechtlichen Beachtlichkeit dieses Verlöbnisses seine Unsittlichkeit entgegenstehen. Nach den Urteilsfeststellungen\nwar der Angeklagte zur Zeit seiner Verlobung und auch zur\nZeit des Geldempfanges verheiratet. Das Verlöbnis eines Verheirateten ist grundsätzlich unsittlich und strafrechtlich\nunbeachtlich (vgl RG JW 37, 3302). Ob von diesem Grundsktz\nAusnahmen möglich sind ( vgl RGZ2 170, 76 und RC Seuff.Arch.\n\n-6-\n\nes\n\nm,\n\nWEHT SEE\n\nRER:\n\nen\n=\n\nnee EEE NER ER\n\nnn u.\n\n-..\n\n. Können, wenn er auf die richtige Gesetzesbestimmung hinge-\n\n._ —o—,\n\njedenfalls hier mit Rücksicht darauf nicht in Betracht komä\nGaß der Angeklagte die Zeugin OlllilBüber seine Fersor, sein\nVorleben und seine Verheiratung getäuscht hat.\n\nDie engen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und den\nZeugin lassen es aber als möglich erscheinen, daß der Angeklagte das Geld zu Geschenken für die Zeugin OiBoder für\ngemeinschaftliche Veranstaltungen verbraucht hat. Wenn dies\nder Fall war, so bedurfte es einer besonderen Prüfung, inwie.\nfern der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat; sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafkammer wird also zunächst feststellen müssen, ‚wofür der Angeklagte das Geld verbraucht hat, und anschließend seine Betrugsabsicht zu prüfen haben, Daß der Angeklagte schon die\nVerlobung deshalb eingegangen wäre, um sich hierdurch einen\nrechtawiärigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nicht\nfestgestellt.\n\n3.) Rechteirrtümlich hat die Strafkammer, soweit der au-f\ngeklagte sich als Zahnarzt ausgegeben hat, ihn nach § 6 des\nGesetzes vom 1.7.1937 verurteilt. Das Verhalten des Angeklagten ist vielmehr insoweit strafbar nach § 147 Abs I Nr 3 der\nGewerbeordnung. Insoweit bedarf es aber lediglich einer Beriohtigung des Urteils, da es ausgeschlossen erscheint, daß\nder Angeklagte weitere Verteidigungsmittel hätte vorbringen\n\nwiesen worden wäre.\n\n4.) Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler, die sich\nUngunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Die Ausführungen des Angeklagten richten sich, soweitff\nsie nicht im vorstehenden erörtert worden sind, sceen die Be\nweiswürdigung der Strafkammer und sind daher unzulässig.\n\nInsbesondere ist auch die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges im Falle KW zu Recht erfolgt. Nach den\nPeststellungen des Urteils hat der Angeklagte in der instwirtschaft KB zur Bezahlung einer Zeche von 6,20 IM\neinen zusammengefalteten 50.- DM-Schein hingegeben. Frar\nKU salı diesen als 100.- DM-Schein an und äußerte zu de?\n\n. 1 -\n\n1\n\nAngeklagten: \"Schon wieder ein so verdammter Hunderter\" und\ngab ihm 93,80 DM heraus. Obwohl der Angeklagte den Irrtum der\nFreu KO bemerkt hatte, nahm er das Wechselgeläd an sich\nund verließ eilig die Gaststätte.\n\nDie Strafkammer hat zu Recht in diesem Verhalten einen\nBetrug erblickt. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon darin\nein Betrug liegt, wenn jemand zuviel Wechselgeld herausbekonnt,\nes alsdann bemerkt und den anderen Teil nicht darauf hinweist.\nIm vorliegenden Fall hat der Angeklagte schon, ehe ihm Frau\nKB das Geld gab, durch ihre Bemerkung gewußt, daß sie ihm\nzuviel herausgeken würde. Wenn der Angeklagte jetzt die frau\nKEEEB nicht auf ihren Irrtum hinwies, dann unterhält er einen\nIrrtum durch Unterdrückung einer wahren Tatsache. Dern das\nSchweigen des Angeklagten auf die Erklärung der Frau KB:\ndaß sie schon wieder einen 100.-DM-Schein erhalten habe, enthielt die stillschweigende Behauptung, daß er ihr einen 100.-\nDM-Schein gegeben habe. Darin lag eine Täuschungshandlung.\n\nIII. Das Urteil muß aus den angeführten Gründen insoweit\naufgehoben werden, als der Angeklagte in den Fällen RB,\nPD, TEE und OB verurteilt ist. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß bei der Strafzumessung in den übrigen Fällen die Verurteilung in diesen vier Fällen mit von\n- Wesentlichkeit gewesen ist, muß in allen Fällen die Aufhebung\ndes Urteils im Strafmaß erfolgen.\n\n.\n»\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-11/5-str-597-52","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-11/5-str-597-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.145275+00:00"}}