{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-11_5_StR_284_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-11","aktenzeichen":"5 StR 284/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n2241 085\n\nInaNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer lex ı (EEE\n\nsus BO - \" EEE 3: 2 „AED,\nguboren em EB 1907 in SEHE,\n\nwegen Falscheides\n\nnat der 5.ötrafsenat dus Bundesgurichtshofs in der Sitzung\nvom 11.September 1952, an äur tuilgenommen haben;\n\nBundssrichter Dr. Waschow\n\nals Vorsitzunder,\nBundssrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sicmer\n\nals beisitzende Nichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter ver Sundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kkecht erkannt:\n\nAuf die Ruvision dı.s Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 9. Novenber 1951 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird auf Kosten der Landuskasse freigesprochen,\n\n- Von Ruchts wugen =\n\nEn \"an\n\nre u)\nFH FEer en SEE\n\nBE m\nDr\n\neh\nTERFERTEN\n\n- =...\nne ee\n\ner ü n a &:\n\nDer Angeklagte ist wegen tahrläsäigen : Palscheides zu\neiner Gefängnisstraf, von vier Monaten verurteilt worden.\nDie hiergegan vom Angukla: ‚ton eingulegte Revision, die Verluotgung verfahrensrechtlicher Bustimmuanzen und dos sachlichen .\nStrafruchts rügt, führt zur Aufhebung ds Urteils und zum\nFreispruch des’ Angek ilagten.\n\nI.\nDieu Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n. Za Unrecht erblickt dio Asvision sinen Ruchtsverstoß\nund eine Bischwer dus Anguklasten darin, daß die hilfowuise\nbeantragte Vsrnchmung vincr Reihe von Sounundagsugen in den\n: Urteilsgründen abgelehnt worden ist, Das Tandgericht hat die\nin das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Das ist nach § 244 Abs III StPO zulässig. Dasselbe gilt. ‚hinsichtlich der obenfalls hilfsweise beantragten\nVernehmung des Zeugen EEE. Intgegen dcr Ansicht dar\nRevision ist aus den Urteilsgründen auch: nicht zu erschen,\ndaß sich das landgeriht mit der Wahrunturstellung in widerspruch gesetzt hat.\n\nDie übrigen Verfahrenerügen stellen sich - ‚soweit, sie\nüberhaupt den Voraussetzungen des § 344 II StPO entsprechen - als unzulässi;e Angriffe auf die Feststellungen des\n- Dandgerichts dar. Außerdem werden in diesen Zusammenkange\nneue Tatsachen cingeführt, auf die das Revisionsgoricht\n\nnicht vingehen kann. Auch eins Verletzung des Grundsatzus\n\"in dub3o pro reo\" liegt nicht vor. Das‘ Landgeiricht hat nach\nAbwägung der für und gegen den Angsklagten sprechenden Fätsachen hinsichtlich. der nach suiner Auffassung für dic Vüururteilung crfordsrlichen Peststsllungen ksinun Zweifel an\nseiner Überzeugung zum Ausdruck gebracht. üb diese Fuststellungen für vine Verurteilung des Angeklasten ausr.sichund\nsind, ist cine Frage des sachlichen Strafrcchts.\n\nIl.\n\nDer Angeklagte wurde am 30.Kovunber 1951 vor dem Antsgericht in Northeim in vincn Strafverfahren gegen den jutei-\n\n- 3.\n\na\nu\n\nm Su=\n\n- 3.\n\ngen Zeugen Lggpwegen Übertretung dlr Straßenverkchreordnung\nals Zeuge vernommen. In dem Verfahren gegen Iggpwar es für\ndas Amtsgericht von entscheidender Bedeutung, an welcher\nStelle genau sich ein von Igfeherbeigefihrter Unfall zugetragen hatte, bei dem ein von dem Zeugen Kill geführter\nKastenwagen mit dem davor befindlichen Pferd beschädigt wor.\nden waren. In der Hauptverhandlung ‘vor dem Antsgericht standen sich nach vorangegangener Ortsbesichtigung die eidliche\nBekundung des Angeklagten, die sich mit der des damaligen\nAngeklagten IgWB deckte, und diejenige des Zeugen Kg gegenüber, die von dem Zeugen SEE unterstützt wurde.\nDas Amtsgericht sprach darauf Lg mangels Beweises frei.\n\nDas Landgericht hält für erwiesen, daß die 3ekundung\ndes Angeklagten falsch war, da der Unfall sich an der vom\nZeugen KB angegebenen Stelle ereignet habe.. üs lehnt die\nder Anklage zugrundeliegende Annahme, daß der Angeklagte\nwissentlich falsch geschworen habe, ab, Es erachtet aber\nden Angeklagten eines fahrlässigen Falscheides für schuldig,\nweil er es unterlassen habe, die Bedenken abzuwägen, die\nihm nach der Ortsbesichtigung und den entgegenstehenden\neidlichen Aussagen der Zeugen KB una SCHE hätten\nkommen müssen, die ihn hätten abhalten müssen, seine Erinnerung für zuverlässig zu halten und die Unfallsstelle bestimmt\nzu bezeichnen.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässigen Talscheides kann\nnicht aufrechterhalten werden, Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Annahme einer Fahrlässigkeit.\nIn dieser Beziehung ist ausgeführt:\n\n\" Dem Angeklagten war aber nach seinen Vorkenntnissen und seiner Bildung zuzumuten, sein (cdächtnis bei seiner Aussage vor der Bidesleistung besonders gründlich zu erforschen, zumal\nsich ihm Bedenken gegen die Richtigkeit seiner\neigenen Darstellung nach den ganz von seiner\nAussage abweichenden Bekundungen der Zeugen\n\nSB nachärücklich aufdrängen\nmußten. Wenn er unter diesen Umständen cine\nso bestimute Angabe über den Unfallort ob-Jektiv falsch machte und beschwor, so wer\ndies in jedem Falle leichtfertig, weil er es\nunterließ, die Bedenken abzuwägen, die ihm\nnach der Ortsbesichtigung und den erwährten\n\nN\n\n-4-\n\nAussagen kommen mußten, vielmehr die Dar-\n\nstellung des Zeugen L@WW@kritiklos übernahn;\"\nNach diesen Ausführungen ist die Strafkammer anscheinend\nder Meinung, daß schon die Tatsache der Bekundung des Gegenteiles durch andere Zeugen, die den Angeklagten am Unfallort\ngegenübergestellt worden sind, habe genligen müssen, um ihn\ngu dem Zugeständnis der Möglichkeit eines I-rtums zu zwingen.\nDas ist rechtsirrig. Freilich muß ein Zeuge, dem andere Zeugen mit einer abweichenden Darstellung gegenübergestellt werden, überlegen, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein könne,\n\"Koimt er aber zu dem Ergebnis, daß seine Darstellung dennoch\nder Wahrheit entspricht, so muß er bei dieser Darstellung\nverbleiben, wenn er nicht geradezu seine Zeugenpflioht verletzen will und entgegen seiner Überzeugung eine Irrtumsmöglichkeit zugibt /vgl RdSt 63, 371 (373) Nur wenn der\nAngeklagte eine Prüfung seines Erinnerungsbildes anhand der\nvon den ihm gegenübergestellten Zeugen vorgebrachten Einzelheiten überhaupt nicht vorniumt, würde eine Fahrlässigkeit\nvorliegen können.\n\nDie Strafkammer sagt nun allerdings ohne weitere Begründung, der Angeklagte habe es unterlassen, die sich ergebenden Bedenken abzuwägen, vielmehr die Darstellung des\nZeugen L@Wkritiklos übernommen. Hierin aber kann eine ausreichende Feststellung nicht gesehen werden. Vielmehr ergibt\nsich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Gegenteil.\nDenn, wenn an anderer Stelle im Urteil festgestellt ist, daß\nsich die Abweichungen bei der Ortsbesichtigung \"handgreiflich\" ergeben hätten, so scheint es nach der Lebenserfahrung\nausgeschlossen, daß der Angeklagte sich nicht innerlich mit\nihnen auseinandergesetzt hat.\n\nDa die Strafkaumer eine Reihe von Gründen anführt, die\nden Angeklagten dazu geführt haben können, bei der Ortsbesiochtigung den Angaben des Zeugen IBin gutem Glauben\nbeizupflichten, erscheint es im übrigen auch zweifelhaft,\nob der Irrtum bei dem Angeklagten nicht so fest eingewurzelt\nwar, daß die Ortsbesichtigung und die Aussagen der Zeugen\nBun: SED Überhaupt geeignet waren, sein Gedächtnis vor der Eidesleistung in die richtigen Bahnen zu lenken,\n\n-5 -\n\n-5.\n\nDa sich aus den im übrigen sehr sorgsamen und vollständigen\nAusführungen der Strafkammef ergibt, daß weitere Teststel«-\nlungen nicht getroffen werden können, beruht also die Ye\nurteilung des Angeklagten nur auf der rechtsirrtümlichen\nBejahung des Begriffes der Fahrlässigkeit. Daher war gemäß § 354 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und .der\n‚Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen,\n\nDr, Waschow Sarsteit Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-11/5-str-284-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-11/5-str-284-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.123206+00:00"}}