{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-11_5_StR_264_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-11","aktenzeichen":"5 StR 264/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BR\n%\n\nrL\n\n3 S1R 2en/s2 2250 076€\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Friedrich Wilheln “ EB aus nl\nOD, geboren an EEE 1915 in Fi,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.September 1952, an der teilgenomien habenı\n\nBundssrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr gun\nals Vertreter der Bundesunwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hannover von\n14.November 1951 wird auf seine Kosten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nSs\n\nan “ame gene un r*- B Fe SE\n\nBEL # PR AA Far ?\nSCHERE EEE B a PER SP\" .\n3 Ten .\n\n2x\n\nESTER\nERFTT\nARTE\n\nMatred . “\nEIER,\n\netneee, 7\n\neG\nPu\n\nvr\n\nZr\n\nET Ba RETTET TEE en N\name.\n\nBe. TE ne\n> Sri\n\nVERS Te\nDR a FE\n\nI ad 2\n\nwei,\n\nER,\nFe\n\nBE Seren\n\nAr set\n\nz\narm\n\nART\nPor\n\nza:\nun\n\nu ee Sa at ET\nae\nET EN\n\nPR\ner\n\nen\nFIR\n\n2\nFerr?\n\n“ Zr .0or\nen ee”,\nDr\n\nek > dr 5 2\net\n“, v\n\n77\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrüuges in Tateinheit mit unberechtigter Führung <sin:ss akadenischen Grades, ferner wegen Untrcue, sowie woren unlsuterei\nWettbewerbs in Tateinheit mit Vergehen gegen das Niedersäch-\n\nsische Gewerbezulassungsgesetz zu einer Gesamtstrafe von sechs\n\n. Monaten zwei \\lochen Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 500\n. und 300 DM verurteilt.”\n\n\"Dagegen hat. der Angeklagte Revision in vollem Umfange\neingelegt, hat sie jedoch nur hinsichtlich der Verurteilung\nwegen Untreue sowie wegen unlauteren Wettbewerbs in Tatein-\n‚heit mit Vergehen gegen §§ 4, 13 NGZG begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Angeklagte war Geschäftsführer: der u .\n\nDEE in HE, eines nicht eingetragenen Vereins,\n\n“Er war, wie die Strafkammer feststellt, \"Geschäftsführer mit\n. einem fest umgrenzten Wirkungskreis. Seine Befugnisse waren\nauf \"die Betreuung der Mitglieder beschränkt\".\n\n. Daneben war er noch Geschäftsführer einer Zweigstelle\ngewesen, die der P@iEB-Veriag (Sitz Tem )- in re\nunterhalten hatte. In dieser Eigenschaft hatte der Angeklagte.bei der Edition KB in Aeiip Noten, Notenpapier und\nMusikinstrumente bestellt. Vor Abwicklung dieses Geschäfts\nhatte jedoch der P@MWB-Verlag das Vertragsverhältnis mit dem\n‚Angeklagten auf Grund von Meinungsverschiedenheiten gelöst.\nDer PEB-Veriag wollte für die Verbindlichkeiten, die sich\n\neus den Bestellungen des Angeklagten bei der Edition Keper-\n\ngaben, nicht einstchen.\nNamens der VEEEEEEE EEEEEEEED schrieb der Angeklagte nunmehr an die Edition KB; sie möge die bestellten\n\nWeren an die DEEEEEEEEERD senden; diese werde bie auch bezahlen. Dieses Schreiben lief den “Weisungen des Vereinsvor-\n\nstandes der DEEHEEEEEB. zunider; der Vorstand hatte den Vertrieb derartiger waren auf eine vorherige Anfrage des Ange-\n\nklagten ausdrücklich abgelehnt.\n\nIr es e_\n\nnme\n-\n\nHelur: gute\nA ne ln 2a\nTe\n\n\"ar?\nSrsen\n\ner\nEr\n\nAs\n\nFe\nEZ,\n\n=\n\nu\nBENLCEE,\n„\n\nBeer um\nSeh Aaadee er\nBE\n\nI I Fre\n\nEA Er DE\n\nE Di Be =\neen.\n72\n\nTenhefe- Ee 7, =\nEu S Dez 2.r\nCHEN PER u en -\n\n- 3.\n\nDie Edition KW licferte die .arcn an die Tin\n&, erhielt jedoch kein Geld. Daraufhin erhob sie Klage bei\ndem Amtsgericht Hannover auf Zahlung von 1000 DM gegen die\nDEE una den Angeklagten &ls Gesamtschuldner. Für\nbeide nahm der Angeklagte die Ladungen zu dem Termin ent-\n‚gegen, ohne den Vorstand zu unterrichten, Im Termin erschien\nniemand, so daß ein Versäumnisurteil gegen beide Beklagte\nerging. Nach Fristablauf legte der Angeklagte namens der\nDO Einspruch bei dem - wie er wußte, unzuständigen -— \"Oberamtsgericht Celle\" ein. Der Einspruch wurde verworfen, auch die spätere Berufung blieb ohne Erfolg. Eine\nVollstreckung gegen die DOES nat die Klägerin bisher nicht versucht.\n\nDie Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angaklagten eine Untreue. Das angefochtene Urteil führt dazu aus,\ner habe die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,\nüber das Vermögen der DENE zu verfügen oder sie u.\nverpflichten, mißbraucht. Die rechtskräftige Verurteilung\nsei ein Vermögensschaden.\n\nEs ist der Revision einzuräumen, daß diese Ausführungen\nder rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß der Angeklagte nach\naußen hin befugt gewesen wäre, Noten, Notenpapier und Musikäinstrumente für die DEE zu bestellen, Zahlungsverpflichtungen für sie zu übernehmen oder sie vor Gericht zu\nvertreten. Solange diese Befugnis nicht feststeht, kann er\nnicht wegen ihres Mißbrauchs bestraft werden.\n\nWohl aber ergibt der Sachverhalt, daß der Angeklugte die\nihm kraft eines rechtsgeschäftlichen Treueverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Dell\nwahrzunehmen, verletzt hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob\nschon die Bestellung bei der Edition KB eine solche strufbare Pflichtverletzung enthielt. Es kann zweifelhaft sein,\nob diese Bestellung für sich allein schon das Vermögen der\nDEE schädigte, und ob der Angeklagte das wußte. Dagegen lag ein Treubruch des Angeklagten darin, daß er den\nVereinsvorstand weder von der Klage und der Terminsladung\nnoch von dem Versäumnisurteil alsbald benachrichtigte. Dazu\n\n-4- .\n\n“ wäre er auf Grund seiner Vertrauensstellung und uaf Crumnd suines eigenen vorangegangenen Verhaltens, nämlich der eigenmächtigen Bestellung, verpflichtet gewesen. Daß der Angeklagte auch\nwußte, er verletze mit der Verheimlichung dieses von ihm heraufbeschworenen Rechtsstreits seine Pflicht, kann dem Zusamnenhang des angefochtenen Urteils unbedenklich entnommen. werden.\nEin Vermögensschaden bestand schon darin, daß die WeiEigEEEEEEEED\njede Gelegenheit verlor, der von der Edition KB erhobenen\nKlage sachliche Einwendungen entgegenzusetzen. Daß aus dam Vorsäumnisurteil bisher nicht gegen die OHEEERERERD 011 et rockt\nworden ist, ändert nichts an dem Vermögensschaden.\n\nDer Senat ist deshalb in der Lage, die Verurteilung aus\ndem Gesichtspunkt des Treubruchstatbestandes aufrschtzuerhalten.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen; denn schon die Anklage hat\nzutreffend den Treubruchstatbestand, nicht den Mißbruuchstatbestand des § 266 StGB als gegeben angesehen. Daß das Strafmaß - drei Monate Gefängnis und 500 DM Geldstrafe - von dem\nIrrtum beeinflußt sein könnte, erscheint ausgeschlossen.\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs\nin Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4, 13 des Niedersächsischen\nGewerbezulassungsgesetzes vom 19.Dezember 1948 (NäscuVBl S.188)\nbestehen keine Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich\nhier nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Revisionsgsricht auch insoweit binden, als sie\nsich auf den inneren Tatbestand beziehen.\n\n3. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges in\nTateinheit mit unberechtigter Führung eines akademischen Gredes verurteilt worden ist, hat er die Revision nicht begründet.\nIn diesem Punkte war sie deshalb als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nDesk > menu nn.\n\nme Go\n\nPEPEP WR TIER REF VO-TIRTIEEREIRTETREN\n. men\n\n.\n\nI SER EA TEE\nFR :\n\nee\n\nic\n\n\"z\n\n“se\nERDE\n\nBR\nEn ach Pr BER\nEEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-11/5-str-264-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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