{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-11_5_StR_246_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-11","aktenzeichen":"5 StR 246/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ei 6/52. .--\nF Luna 2250 075 in-\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Molkereifachmann Walter v u»\n\naus SCEEEEEED- SEE 1x. geboren au EEE 855\nin Kup,\n\n2.) den Molkereifachmann Werner W (EEE\naus SEE DEE Nr 2 geboren am EEE 1923\nin WERNER»,\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Dezember 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu erneuter Verhamdlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von kernts weren -\n\ner FT\n\n.\n- . EG TELETER Tri nen ee\nran ET ENT, wie?\nI an HE BE LERNEN: ee\nFk ET Ri\nEr\n\nwet\nae\n\nFRE\nTAN Fuel\n\n2\n\nmise\n. ige\nvuöge: 3“,\n\nre ELDER\n\nan ir\n\nDamage ma\nPr\n\nER\n\nSe\nuber.\n\nenter =\nBat\nIn Donner Br\n\nwere\nnr\n\nTe ENT Tagerge\n» en dar neck\nart Sun menazermen\nBl EEE\nu DE ne\n\nen\n\ner Ur\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten, Vater und Sohn, gründeten im Februar Mürs\n1950 ein. Käsegroßhandelsseschäft mit dem Ziele, Westberlin\nnach Aufhebung der Blockade mit Käse zu versorgen. Die Geschäftsführung war zwischen den Angeklagten derart verteilt,\ndaß der Vater in den Westzonen die NMolkereien aufsuchte,\nwährend der Sohn in Berlin ein 3üro und Auslieferungslager\nunterhielt und auch allein mit den zur Abwicklung des Zah=-\nlungsverkehrs in Anspruch genommenen Berliner Banken in Vez=\nbindung stand. Bei den Bestellungen wurde zumeist die Verein«\nbarung getroffen, daß die Ware der ersten Lieferung erst no\nAbholung der zweiten mit dem Verkaufserlös der ersten bezak3#.\nwerden sollte (im Kolkereigeschäft sogen. \"Zug-um-Zug-Geschäfte\"). Vater und Sohn verständigten sich wöchentlich zweße.\nmal telefonisch über Kontenstand der Firma, zu erwartende\nZahlungseingänge und Absatzuöglickhkeiten. Die Zahlungen dep\nFirma erfolgten durchweg mit Verrechnungsschecks auf die Berliner Bank, die vom Sohn unterschrieben wurden und entweder\nvon ihm unmittelbar an die Lieferanten cder blanko an den\nVater gesandt wurder, der daan die Schecks nach Ausfüllung\n\nim Rahmen des jeweiligen Geechäftsabschlusses begab. Ab\nSeptember 1950 geriet das Unternehmen der Angeklagten in\nZahlungsschwierigkeiten, unter anderem dadurch, daß eine\nReihe von Kundenschecks berliner Abnehmer nicht honoriert\nwurden. Die Verluste auf diese Weise allein von mehr als\n30.000.- DM veranlaßten die Angeklagten zu Sparmaßnahmen und\nzur Aufnahme eines Bankkredites bis zur Höhe von 10.000.- DM.\nDieser Kredit wurde mehrfach überzogen, und zwar bis zur\n\nHöhe von 13.624.- DM. Trotz dieser schwierigen Wirtschaftslage bezahlten die Angeklagten ihre Lieferanten weiterhin\n\nmit gemeinhin vordatierten Schecks. Von diesen Schecks wurden\nin der Zeit von September i950 bis April 1951 insgesamt\n\n27 Schecks im Gesamtbetrage von über 30.000.-DH nicht honoriert,\n\nDen Angeklagten ist zur Last gelegt worden, sich durch\ndie Hingabe der vordatierten und nicht gedeckten Schecks\n(einschließlich der Hingabe zweier nicht honorierter Wechsel),\nteilweise in Fortsetzungswärenmenheang, gemeinschaftlich des\n\n-%o\n\nung nen\nI Er 5;\n=\n\nmeer ent il sn,\n\nzung:\n\nare\nee\n\n30\n\ntage Dune —\nEu 2 me en mn. cn\nar EEE A wur\ner: IE en\n\namS\n\nat\n\n&\nam\n=\nee ie 1%\n\nSR\n\nz\nN\na\n\ner\n\nEr3\nrt\n\nER wi\neen,\n\n6%.\n\ner\nYe\n\nee ie\n\nRETTET\n\nie,\n\nEn\nan 2\n\nwu bi\nSRH\n\nERRFIIET FIT E\nE\n\nEen Dont\n\nBetruges schuldig gemacht zu haben.\n\nDie Strafkammer hat nur in insgesamt zehn Fällen, von\ndenen ein Fall nur dem angeklasten Sohn zur Last fällt, und\ndie zum Teil in Fortsetzungszusammenhang stehen, die Voraussetzungen des Betruges bejaht. Der Angeklagte Walter Vi»\n(Vater) ist daher wegen fortgesetzten Betruges in 4 Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, der Angeklagte\nWerner WEB (Sohn) wegen Betruges in einem Falle und fortgesetzten Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Im übrigen sind beide\nAngeklagten, denen die Untersuchungshaft angerechnet worden\nist, freigesprochen worden.\n\nDie Revision der Angeklagten mußte Erfolg haben, und zwar\nist die sachliche Rüge begründet, so daß auf die verfahrensrechtlichen Rügen nicht eingegangen zu werden brauchte, zumal\ndiÄese durchweg mit der sachlichen Rüge zusanmenfallen.\n\n1.) Die Strafkammer hat, bevor sie sich der strafrechtlichen Würdigung der einzelnen den Angeklagten zur Last gelegten Fällen zuwendet, sich ganz allgemein darüber ausgelassen,\nunter welchen Umständen die Hingabe eines vordatierten und ungedeckten Schecks als Betrug anzusehen ist. Sie geht hierbei\naus von dem Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom\n5.Dezember 1950 (abgedruckt JR 51, 5.339 mit Ann.v. Mezger),\ndas der Auffassung ist, die Hingabe eines ungedeckten Schecks.\nenthalte schlechthin die Vorspiegelung, daß der Aussteller\nschon bei Begebung eines Schecks ein entsprechendes Guthaben\nbei der bezogenen Bank habe. Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem gemäß § 121 Abs.II GVG ergangenen Beschluß\nvom 25.Juni 1952 (5 StR 509/52 in JZ 1952, 534) ausgeführt,\ndaß die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware nicht\nimmer Betrug zu sein brauche. Ob damit vorgespiegelt wird,\nder Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt, und ob damit\ndas Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist Tatfrage.\n\nIn den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß sich allgemein bindende Regeln darüber, welche Erklärung in der Hingabe eines Schecks liege, dem sachlichen Recht nicht entnehmen\nlassen. Nimmt der !atrichter cine solche bindende Regelung an,\nso ist das, wenn das Irteil Iarauf beruht, ein Rechtsfehler,\n\n-4-\n\n* gericht nach längeren scheckrechtlichen Erörterungen über die Eur\nwirkungen und Bedeutungen der Vordatierung eines Schecks\n\n2\nu\n\nS L/\ner zur Aufhebung führen muß. IS .\n\nUnter diesen Umständen ist es bedenklich, wenn das Land-\n\ngrundsätzlich davon ausgeht, \"daß es sowohl bei dem orädnunys- He\nmäßig datierten Scheck, wie bei dem vordatierten Scheck auch \"\nfür die subjektive Seite erheblich nicht darauf anko:;men kann,\nvon welchen Überlegungen sich der Scheckaussteller bei der Begebung des Schecks hat leiten lassen\".\n\nHierbei wird in Übereinstimmung mit dem bereits angeführten Beschluß vom 25.Juni 1952 auch darauf hingewiesen,\ndaß es sich erübrigt hätte, auf Einzelheiten des Scheckrechtes\neinzugehen. Das hätte nur Sinn, wenn sowohl dem Angeklagten\nwie den Empfängern des Schecks die scoheckrechtlichen Einzelheiten, hier insbesondere über die Behandlung vordatierter Schecks,\nbekannt gewesen wären. Hierüber sind jedoch keine Feststellungen getroffen. Aus der gesetzlichen Regelung,wonach auch ein\n\nvordatierter Scheck am Tage der Vorlegung zahlbar ist (Art.28 I 38\nScheckG), läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, was mit der Ki\nBegebung eines vordatierten öchecks erklärt wird. Der Empfänger Sr\neines vordatierten Schecks wird in der Regel auch ohne einen En\n\"mit aller Deutlichkeit\" vorgenommenen Hinweis annehmen, daß if\nDeckung mit Sicherheit erst am angegebenen Ausstellungstag Se\n\nu\nIr:\nEr\n\nvorhanden ist.\n\nNun hat die Strafkamner sich allerdings nicht ganz. an\nihre allgemein aufgestellten Sätze gehalten. Vielmehr hat sie\neine Täuschungshandlung der Angeklagten, auch ohne besonderen\nHinweis an den Lieferanten, der Scheck sei zur Zeit nicht gedeckt, in den Fällen verneint, in denen die Nichteinlösung\ndes Schecks darauf-beruht, daß eine Reihe ihnen zunächst gutgebrachter Kundenscheoks unerwartet nicht honoriert worden\nsind, ferner in einem Falle ‚der unmittelbar vor der Einräumung des Kredites von 10.000.-. DM stand,und schließlich bei\nzwei geringfügigen Beträgen von 204.- DM und 149,20 Dii, die\nmit Hilfe des gewährten Kredites an einigen Tagen innerhalb\nder Vorlegungsfristen hätten honoriert werden können. Ürotz\ndieser Ausnahmen kann aber nicht mit Sicherheit auszeschlossen E\n\n- 5.\n\nIK\n\nTe EEE REETET\nFe Bere wg ae\nEn\n\n=\nKon\n\na Tr ET.\n\nI RE ee ri HE 2 En Par Fee ern ER SE % REIT, DISS DE A \"ir BEZ \"\ner TER er . nn 2\" EN nen ee nur er a PIE REF GERA ‘ . ”\nui er ee ee rri ” Te air ur re en EINER er NEN zen URL un te den ‘ “\n.\n\n.5.\n\nwerden, daß die aufgezeigtsn Irrtümer in den allgemeinen Ausführungen sich noch bei der Aburteilung der übrigsgebliebenen,\nEinzelfälle ausgewirkt haben, da das Landgericht bei den sich\nnun auf diese Fälle beziehenden Ausführungen ausdrücklich mehr.\nmals auf seine Ausführungen allgemeiner Art sich begielit.\n\nAuch sind insofern die Ausführungen des Landgerichts zur\ninneren Tatszite nicht ausreichend. Insbesondere ist nicht genügend 'berlicksichtigt, daß nach dem in die Feststellungen aufgenommenen Kontoauszug die Barık. zeitweise erhebliche Überschreitungen der Kreditgrenze von 10.000.- DM zugelassen hat. Das\nsteht in Widerspruch zu den Darlegungen der Strafkammer, die\nAngeklagten hätten beim Überschreiten des ihnen eingeräumten\nKredites: damit. rechnen müssen, daß ein Teil der Lieferanten\nmit der- Honorierung der an sie gegebenen Schecks ausfallen\nmwüsge..: :\n\nIh übrigen fehlt es: auch ar klaren, auf den Zinzelfall\nbezogenen Feststellungen, über: welche Tatsachen die Lieferanten\ngetäuscht worden sind und auf welche Weise dadurch ein Vermögensschaden verursacht worden ist. Di: Strafkammer sagt, ohne\ndie in Betracht kommenden Fälle ‚getrennt aufzuführen, daß in\nallen \"übr$ebleibenden Fällen durch die Täuschung der Lieferanten' ein Irrtum über die Kredit?ähigkeit der Angeklagten\nentstanden sei, der die Lieferanten zu einem für sie- ‚nachteiligen Handeln veranlaßt habe. Entweder liege die Vermögensbeschädigung in der Weiterlieferung oder \"ganz einfach darin,\ndaß der Lieferant statt eines gedeckten,als sicher bewerteten\nSchecks, der seinem Wesen nach ‚gen Wert von Bargeld haben\nsollte, lediglich eine als unsicher anzusehende \"Anwartschaft\nauf Zahlung durch die Bank erhielt, mit der er alsdann demnächst ausfiel und damit leäiglich seine nunmehr nur noch als\nAubios zu behandelnde Forderung behielt\".\n\nZunächst ist es bei dieser Art der Feststellungen dem\nRevisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob für jeden der\nFälle, in denen das Vorliegen eines Betruges bejaht worden ist,\nvom Landgeridht alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB festgestellt worden sind. Außerdem sind auch diese allgemeinen Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum. Auszugehen ist von der\n\n-6-\n\nFB)\n\n: Pantstellung, daß es sich durchweg um sogen. Zug-um-Zugsschäfte gehandelt habe. Mit Recht geht daher die Strafkamner\ndavon aus, daß eine Vermögensbeschädigung zunächst in der\nWeiterbelieferung gesehen werden könnte. Jedoch ergeben die\nFeststellungen nicht, daß in allen zur Verurteilung führenden\nFällen die in der Scheckhingabe gesehene Täuschungshandlung\nfür die durch die Weiterbelieferung eingetretenen Schäden\nursächlich gewesen ist, zum Teil ergeben die Einzelfeststellungen soger das Gegenteil. So wird bezüglich des nicht henszierten, an die Molkerei OB an 19.0ktober 1950 begebenen Schecks über. 1.428,38 DM festgestellt, daß der Leiter der\nMolkerei trotz Kenntnis der Nichteinlösung des Schecks dem\n‚Angeklagten WERE sen. die gelieferte Ware auf dessen inständige Bitten überlassen habe.\n\nDaß aber in einem derartigen Falle schon in der Tatsache\nallein, daß die Lieferanten einen ungedeckten Scheck anstelle\neines gedeckten Schecks erhalten haben, eine Vermögensbeschlidlgung nicht gesehen werden kann, hat der Senat bereits in\ndem angeführten Beschluß vom 25.Juni 1952 entschieden. Dagegen könnte ein Schaden darin gesehen werden, daß die Lieferanten von sofortigen, zum Erfolge führenden Zwangsmaßnahmen\nabsahen. Anscheinend hat die Strafkammer auch hieran gedacht,\nwenn sie bei der Feststellung, daß die Angeklagten sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollten, ausführt,\ndaß die Lieferanten für die Zeit \"vertröstet\" wurden, \"die der\nScheck für seinen Rückweg\" brauchte. Es fehlt aber an Fest-\n\n. stellungen, daß durch die Hingabe der Schecks der jeweilige\nLieferant es unterlassen habe, seine Rechte sofort geltend\nzu machen und ob das Erfolg gehabt haben würde.\n\nSchließlich weist die Revision in diesem Zusammenhange\nnoch mit Recht darauf hin, daß das Urteil,sreit es sich um\ndie Hingabe der nicht honorierten Schecks an TE an 15.und\n22.November 1950 über 223,64 DM und 542,24 DM handelt, insofern einen Widerspruch aufweist, als es in den Fällen Woiiiiib\nund HP, die in derselben Zeit liegen, eine Täuschungshandlung \"allein im Hinblick auf die geringen Beträge\" nicht\nfür erwiesen hält, Hinzu kommt noch, daß es im Urteil an\n\n-T_\n\nSS\n\ne ..\nRue\n\nTE ET TTS EE T -\n\n2a\n\nen; es ileeae\n\nmr ern\n*\n\nEerSsEm ung\nRE\n\nRune\nEee m en een\n\nas! m true ame.\neuimsnz\n\nts\n\n2,\na\n\nu\n\nnee lern\n\nanderer Stelle heißt, daß es bei der damaligen angespannten\nLage dem Zufall überlassen war, welche Schecks nicht hono-\n\n-»2iert wurden.\n\n2.) Das Urteil unterlag aus allen diesen Gründen der\nAufhebung. In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkemner Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Rügen\n\n\"der Revision zu befassen. Hierbei wird zunächst darauf hin-\n\ngewiesen, daß die Revision mit Recht bemängelt, es sei bisher\n\nnicht hinreichend dargeten, weshalb mit Ausnahme des Falles\n\nVER (Scheck über 15 000.- DM vom 26.11.1950), in dem eine\nMitwirkung des Angeklagten Te sen. nicht angenommen ist,\ndieser an allen Machenschaften seines Sohnes, der allein die\nVerbindung mit den Berliner Banken aufrecht erhielt, . als Mit-\n\n‘:täter beteiligt war. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in\n:&llen- zur Verurteilung führenden Fällen ‚festzustellen, ob die\n\nSchecks unmittelbar von Berlin durch den. Angeklagten Weis»\n\n‘ Jun. an die Lieferanten übersandt wurden oder :ob. sie diesen\n\ndurch den Angeklagten WEB sen. übergeben wurden. -.\n\nNicht frei von Rechtsirrtum scheinen auch die Erwägungen\nzu sein, welche die Strafkammer dazu veranlaßt häben, nur insoweit eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, als jeweils\ndieselbe Molkerei geschädigt worden ist. Da es sich nicht um\ndie Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt, würde\nes der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegenstehen, daß verschiedene Personen geschädigt worden sind.\nZutreffend weist die Revision schließlich darauf hin, daß\neine fortgesetzte Handlung auch dann angenommen werden könnte, wenn bei einem Teil der Zinzelhandlungen Mittäterschaft\nund bei einem anderen Teil Alleintäterschaft vorliegt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-11/5-str-246-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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