{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-04_5_StR_629_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-04","aktenzeichen":"5 StR 629/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 629/52\n2117 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n= . gegen\n\nden Berufslosen Rolf-Erwin KB , ohhe festen Wohnsitz, geboren am GE 1950 in ro. -\nsur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis\n\nU 7\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.September 1952, an- der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verhandlung,\nBundesansalt Dr. dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6.Juni 1952\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Betruges\nim Falle DEE verurteilt ist,\n\n2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte im Falle des Postsparbuches des\nGünter SEE statt wegen zweier Handlungen, nämlich Unterschlagung und Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\n-2-\n\nai nur wegen einer Handlung, nämlich wegen Rückh Ri fallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-1 A| schung und Unterschlagung verurteilt ist,\nER 3.) im Strafausspruch wegen der in Ziffer 2 era wähnten Verurteilung aufgehoben,\n\nH\n\na 4.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\n1 fe Hi j .\nrd:\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen.\n\nIII. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat...\n\nep nn Dr\nm Zu; Maier un\nnn\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- Ar\n\nGründe vs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung und wegen Betruges\nim Rückfalle in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nL.) Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem\nwegen Betruges. in einem Falle Tun verurteilt, ohne daß\nin diesem Falle irgendwelche tatsächlichen Feststellungen\ngetroffen worden sind. Insoweit muß also die Verurteilung\neufgehoben werden. . nz .\n\n2.) Im’Falle des Postsparbuches des Günter SB. |\nhat die Strafkammer festgestellt, .der Angeklagte habe dieses Sparbuch, auf dem sich lediglich ein Betrag von 1.-DM\nbefand und das sich nicht in jemandes Gewahrsam befand, an\nsich gebracht una sich zugeeignet; er habe das Sparbuch\nfür seine Zwecke in der Yeise benutzt, daß er unter Nach-\n\n[27\n\nten den Guthabenbestand von i.-DM in 801.-DM änderte und -\nhierauf insgesamt 750.-DM, teils unter Quittierung mit dem\nNamen SEND; abhob. Die Strafkammer erblickt zu Recht in\ndiesem Verhalten des Angeklagten sowohl eine Unterschlagung .\nals auch einen Betrug und eine Urkundenfälschung. Zu Unrecht\nnimmt sie aber an, die Unterschlagung stehe mit dem Betrug\nund der Urkundenfälschung im Verhältnis der Tatmehrheit.\n\nDie Zueignung im Sinne des § 246 StGB besteht darin, daß\n\nder Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, Diese\nVerfügung wie ein Eigentümer bestand aber gerade in der\nAbhebung des Geldes. Selbst wenn die Unterschlagung vorher\nschon formell vollendet gewesen ist, so war sie jedenfalls\ndoch noch nicht beendet. Sämtliche Handlungen stehen also\nin Tateinheit miteinander. Insoweit konnte das Urteil im\nSchuldspruch berichtigt werden, während es im Strafaus-\n\n- 4 -\n\nahmung des Poststempels unä der Unterschrift des Postbean- - '\n\n-4-\n\nspruch wegen der für die Unterschlagung und für den Rück”\nfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung für diesen Fall festgesetzten Strafen aufgehoben werden mußte,\n\n3.) In Falle DB ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils, daß der Angeklagte den ungedeckten\nScheck, mit dem er das bei DEE gekaufte Luftgewehr\nmit Patronen bezahlt hat, mit dem Namen Mg unterzeichnet hat. Wie der Angeklagte selbst zu Recht hervorhebt,\nliegt hierin 'eine Urkundenfälschung. Zu Unrecht meint\nallerdings der Angeklagte, es läge nur eine Urkundenfälschung vor, vielmehr hat der Angeklagte sich in diesem Falle des Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht. Der Angeklagte ist also\ndurch die Verurteilung nur wegen Rückfallbetruges in\ndiesem Falle nicht beschwert.\n\n4.) Auch die Angriffe des Angeklagten,\ndas Urteil habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen seinen verschiedenen Straftaten abgelehnt,\ngreifen nicht durch. Sie richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tandgorichte und sind daher unbeachtlich.\n\n5.) Ebenso greift der Angriff des Angeklagten nicht\ndurch, die Strafkammer habe zu Unrecht den § 54 StGB\nnicht angewandt. Aus den Ausführungen der Strafkamner\nzur Frage des Fortsetzungszusammenhangs ergibt sich\nzwar, daß der Angeklagte einen Teil der Straftaten begangen hat, um seiner bedrängten Mutter die Flucht aus\nder Ostzone zu ermöglichen, Aus den Feststellungen des\nLandgerichts ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Mutter des Angeklagten in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben befunden hat.\n\n6.) Zu Unrecht greift auch der Angeklagte seine\nVerurteilung wegen vollendeten Betruges in den Fällen\nder Spar- und Kreditbank NEED und der Bezirkssparxkasse in N@Hlean. In beiden Fällen hat der Angeklagte bei diesen Banken für sich ein Konto eröffnet, ohne\n\n-5-\n\ny\n-5. T\n\ndaß er irgendwelche Einzahlungen zu leisten brauchte, und\nzwar deshalb, weil er statt der Einzahlungen ungedeckt6\nSchecks hingab. Der Angeklagte führt zwar mit Recht aus,\nein durch Betrug entstandener Vermögensschaden der Banken\nkönne im Gegensatz zur Annahme des Urteils nicht darin gesehen werden, daß die Banken Spesen und sonstige Unkosten\nfür Nachforschungen und Auskünfte aufgewandt haben. Insoweit ist der Vermögensschaden der Banken nicht durch ihren vom Angeklagten hervorgerufenen Irrtum entetanden, sondern dadurch, daß sie nach Erkenntnis des Irrtunbs Aufklärungen versucht haben. Außerdem handelt es sich insoweit\nauch nicht um eine Vermögensverfügung zugunsten des Angeklagten oder eines Dritten, dessen Bereicherung dieser erstrebt hätte. Die Banken sind aber dadurch geschädigt worden, daß sie dem Angeklagten jeweils ein Scheckbuch ausge-\n\"händigt haben, das einen Vermögenswert hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt eindeutig, daß der Angeklagte gerade die Aushändigung dieser Scheckbücher erstrebt\nhat; daß ihm bewußt war, diese Bücher hätten einen gewis-\n'sen Vermögenswert, ergibt sich von selbst und brauchte\ndaher nicht näher ausgeführt zu werden.\n\n7.) Mit Rücksicht auf die zu Ziff.l und 2 erörterten\nFehler muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\nSeine Aufhebung ist auch noch aus einem anderen Grunde er- ;\nZorderlich. Das Urteil führt zum Gesamtstrafausspruch fol-\n\ngendes aus: ur |\n\n\"unter diesen Umständen erschienen folgende Einsat2- |\nstrafen ausreichend und angemessens\n\nFür die Unterschlagung des Sllläschen Post- i\nsparbuches eine Woche Gefängnis, '\n\nfür die beiden Betrugsfälle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung gegenüber den Banken in ’\nbei denen es sich nur um geringe Beträge gehandelt\nhat, die Mindeststrafe des § 264 Abs I StGB von je\ndrei Monaten, zusammen 6 Monate,\n\nfür die Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nRückfallbetrug in den Fällen der Postsparbücher\n\nund Kr, in denen erheblicher Scha-\n\nden entstanden ist, je 5 Monate, zusammen 10 Monate\nGefängnis,\n\n6 -\n\nin den Betrugsfällen De und Mob je\n5 Monate, zusammen 10 Monate Gefängnis\n\nin den Fällen Mög, HE und DEE Se 4\nMonate, Zusammen 12 Monate Gefängnis.\n\nAus diesen Strafen ist gemäß § 74 StGB eine\nGesamtstrafe von zwei Jahren 6 Monaten gebiläet\nworden! ,. . |\n\nDie Gesamtsträfenbiläung kann auf einen Rechteiärtum\nberuhen. Daß die Strafkamner einige: ‚der Einzelstrafen zusammenreghnet,. erweckt die Besorgnis, daß sie- möglicherweise von einer einjährigen Eiäsatzstrafe ausgegangen \"ist.\nJede einzelne Einzelstrafe muß für sich betrachtet werden. Die Einsatzstrafe beträgt 5 Monate Gefängnis. Die\nGesamtstrafe muß durch Erhöhung dieser Einsatzstrafe ger\nbildet werden. Die Strafkammer ist aber nicht gehindert,\nbei richtiger Anwendung des § 74 StGB im Endergebnis zu\nder gleichen Gesamtstrafe zu kommen, wie bisher.\n\nDie Entscheidung entspricht dem. Antrage des Oberbundesenwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka .. Sn\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-04/5-str-629-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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