{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-04_5_StR_565_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-04","aktenzeichen":"5 StR 565/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nFür das Nachschlagewerk! 22 50 0 7 €\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; Art I § 1 der VO vom 23.5.1947 (VOBl BZ 8.65),\n§ 261 StPO\nRechtesatzs Hängt nach äröffnung des H.uptverfahrens\n\ndie Entschsidung, ob eine in der Zeit vom 30.1.\n19535 bis zum 7.5.1945 begangene Tat verjährt\nist, davon ab, ob die Gerechtigkeit ein: nachträgliche Sühne verlangt, so kann vin.auf Einstellung lautendes Urteil urst nach Durchführung der Hauptverhandlung ergehen.\n\nAktenzeichens 5 StR 565/52\nUrteil ds BGH vom 4.September 1952 LG Hannover\n\nun\"\n\nStR 565/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Str. isi.che\ngegsna\n\nden früheren Kriminalinspektor Dietrich B ÜEEEEED\naus SCHE, Kr:i: TER, cobor.n am EB 1893\nin SEE, r:i: NEE,\n\nwegen Körperverlutzung im Amte und Aussagecrprassung\n\nhat der 5. Struafsenat das Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.September 1952, an der tuilgenoumen hubens\n\nBundssrichter Dr. Waschow\n„ls Vorsitzunder,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBund.srichter Sicmer\n18 beisitzends Richter,\nOburet3.tsanwalt Dr. bei der Verhandlung,\nBundus:uwt Dr. bei der Verklindung\nuls Vertreter der Bundesanweltscheft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbssuter der Guschäftsst.lle,\n\nfür Rocht urkanntı\n\nAuf die Ruvision der Ste.,tsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerickts in Hannover vom 51.März\n1952 mit den ihn zugrundelicgandon Foststellungen\nuufgchoben.\n\nDie Sache wird zur ernauten Verhandlung und\nEntscheidung, such über div Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiusen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen Vellimmnn u als e e nd unes m\n\nni\n\nnn\n\nf\nRi\nF\nF\n2\n=\n6,\nF\n8\n\n.. 2\") AD Ku gr wrugyan uadel 17 ZU SFr ST al:\n. h 5 © De\n\nm.\n\nLP LT ver\n\n2 ..\ngGrändes\n\nGegen den Angeklagten ist das Hauptverfohren eröffnet\nworden, weil er hinreichend verdächtig versch.int, in den\nJahr.n 1934 bis 1935 in mohr:ren Fällen von der Goheimen\nStaatspolizei festgsnommene Kommunisten und Marrietsa zur\nErpröossung von Aussagen mit dor Hand oder der Frust geschl.-\ngen zu haben. In der Kcuptv.rhaudluny hat nach dur Vorlesung\ndes Eröffnungsbeschlusses vor dar T.rnehmung ds Ang.klastın\nund obns Durchführung ciner Beweiszufnahm. der Vert.idiger\n\n“ des Angeklagten den Antrag gest.llt, das Verfalren einzustul-\n\nlen, da wegen der dem Angeklagten zur Inst gelegten Tıt.n die\nStrefverfolgung verjährt sci. Er hat sich zur Begründung suines Antrages darauf berufen, daß die Verordnung deBb Zuntral-Justizamtes für die britischs Zone vom 23.M:i 1947 mit ihror\nAnordnung des Rubens der Verjährung für die 2:11 vom 30. Januar 1933 bis zum 8.Mai 1945 dem Grundgesetz widurepricht. Ohn,\nweitere Durchführung der HKuuptverhandlung ht darauf das\nLandgaricht das Verfahr.n cingestsllt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision d3r Ktzatsanwaltschaft, die Verletzung verlahrensrochtlicher ?estimmungen\nund des sıchlichen Strrfrechts rügt, ist bogründet.\n\nI.\n\nZutreffend geht dis Landgericht davon aus, Juß bozüglich dar dem Angeklagten zur iüst gulugten Taten di» Verjährungsfristen gemäß § 67 I StGB abgelaufen siud. Gemäß\nArt I § 1 der Verordnung des Zuntral-Justizantes für Cie\nbritische Zons vom 25.Mai 1947 (VOEL BZ 5.05) ist judoch\nbestimmt, daß Verbrechen, die in der Z>sit von 50.Januar\n1933 bis zum 8.Yai 1945 aus politischen Grinden nicht bestraft worden sind, verfolgt werden können, wenn die Gurechtigkeit, insbesondere die Gleichheit uller vor dum Gesetz,\näie nachträgliche Sühns verlangt. Die Vorschriften Über dio\nVerjährung stehen insoweit siner Verfolgung nicht entgegen;\ndie Verjährung gilt für diese Zuit als ruhend (§ 3 der VO).\nDi. vom Landgericht gegen diu Verfussungsmäßigkeit dieser\nVerordnung angeführten Zwsifel sind unbegründet. Wis der\n\n-3-\n\nDe eG\n\nET DAS Mina man\n\n—\neh An ee =,\nr nn 2 N\nm “2 EI di EEE Pe De serie\nen. PER n\nr. “r FREE a SE EaL ZZ En Ze\n\nAir\n\nET er ri = :\n7 er\net \" .. .\nPe\n\nai\n\nMar Rue\n\nee\nBo\n\na re\n\nnn.\n\n:Bundesgerichtshof und der erkennunde Senat bureits wiud_i—\n‚holt ausgesprochen hsben, verstößt die Anwendung divser Ver.\n\nnoch gegan das Verbot der Rückwirkung von Strafassctzen\n\n. terschieälicho Gesatze urlassen seien. io der Senat dum-\n\n. dorto ‚Gleichheit der Menschen vor dom Gesstz. nicht darin, .\n\n. tikoln 70 ff davon aus, du? in den einzelnun Ländern vur-\n\nu gebnisse der Voruntersuchung gewürdigt scien, und da zu Ün-\n\n- 3.\n\nordnung weder gegen Erna Gleichh.itsgrundsatz (art 3 I 66)\n\n(vgl. BGH, Urtsil v. 20.12.51 - 4 St 9/50 - in IW 1952,\n8.271). Das Urteil leitet dumgegenüber Bodenken daraus hour,\ndaß die Verordnung vom 23.Mai 1947 nur für dio britische .\nZone erlassen ist, dersn Einwohn;r andsrs b>hands1t würden,\nals die der ındern Zonan, für Ci: zwar ähnliche, abır um-\n\ngeesnüber bsreits untschieden hat (Urteil von 29.5.1952\n= 5..BtR 124/52 -), besteht aber dis von Grundgssutz g.for-\n\nduß .allerorten innerhalb üsr Bundesresublik gleiche Gusätzu\ngelt:n müßten. ‚Vielmehr zcht dus Grundgusetz in suinen Ai-\n\nschisdene Gesetze w.itergslten und nsu erlassen werden künnen. Gegen die Geltung und Fortgeltung der V.rordnuns von.\n21- bu 1947 bestehen somit k.ins Budsuken (rt 125 66).\n\n. u Il.\n\nDs Landgericht hıt nun weiter ausgeführt, d«R die Jim\nAngeklugten zur Last gelosten Taten auch dean nicht verfolgt werden könnten, wenn man die Bidenken gegen diu Vartassungemäßigkeit der Verordnung vom 25.&.i 1947 nicht tei-10. Jedenfalls vorlangs in vorlisg.nd.m Falle mit Rücksicht\nauf dis Persönlichkeit des Angsklesten und die Folgen der\nTat di. Gurechtigkeit, insbesondere dia Gleichheit vor den\nGenste, k.ine nachträgliche Sühne.\n\nDis Revision üurbliekt hierin gleichzuitig einen Vurstoß gegen dus. sichliche Strifracht und einen Verfaarensverstoß, da die Tatın dus Angeklagten ohns dessen Vernehmung zur Sache und ohne Bewisisuufnahue nur aufgrund dur 3r-\n\nrecht die Fersönlichk.it und die Buweggrlinde des Anguklagten bai der Frage berücksichtigt seien, ob dis Gurechtigkuit sine nachträgliche Sühne verlange. .\n\n-4- S7\n\n1.) Ee erhebt sich damit zunächst die Frag., ob das\nLandgericht ohne Durchführung der Hauptverhandlung in der\nLage wer, über das Vorli:yon der Voraussetzungen dus Art I\n\n§ 1 der Verordnung vom 23.Hai 1947 zu entscheidsn. Div Straf-\n\nprozsßorädnung gibt keine Bestimmung dırübsr, ob, wenn wegen\neines der Verurteilung ‚ntgegenstelhanden Hindernisses dia\nEinstellung Aun. Verfahrens auszusprechen ist, hach Funtetellung des Hindernisses alsbald und ohuu Eingehen auf dio Sach.\nselbst gsmäß 8 260 I StPO ein Urteil auf Einstellung erguhen\nkann, oder ob vorher die Hauptverhaudlung, insbesondere die\nBeweisaufnahme, durchgeführt werden muß. älur sind (vgl,\nLöwe-Rosenberg, 19.aufl., § 260.Anm.9) folgende Sätze aufgustellens “\n\nIst das Hindernis unabhängig von der strafrschtlichen\nwWuMligung und infülgedessen von dı.m krgebnis der die Sachs\nselbst betreffenden Buweisuufnahme, so kımn slebald durch Ups\nteil erkannt werden. anders verbilt es sica, wenn das Hirdssnie von der strafrechtlichen und tatsächlichen „irdigung ab«\nhängt, die erst durch cine Beweiseufnahme uöglich ist, d.«hs,\ndaß unabhängig von der im Eröffnungsbuschluß angenommenen\nrechtlichen Würdigung üurch dia Fentstsllung sinses schwerezen Deliktes das Hindernis - hier üle Verjährung der Strrf-\n\n- entfallen kann, oder — wie gerade bei der\nPri.ge, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt - die Schwere der Tat inuerbalb Ausselben Straftatbestanden zu vinom Fortfall des lindomnisses führen kann,\n\nIn solch;n Fällen müßte grundsätzlich die Bewsisuufnahne\nstets durchgeführt werden. Ob zur Vermeidung vielfach nutzloser Bewsisaufnahmen hiorvon Ausn:hmen dann zuzulassen sind,\nwenn das Guricht nach sorgfältiger Priifung d>r Akten kelnen\nAnhalt zu der Annahue hat, die Durchführung dur Hauptverhandlung werde eine v.ränderte Würdigung der Tat nicht zur Folge haben, und alle Srozefßbeteilirten sit dem sofortigen Erlaß eines einstsllenden Urtulls vinverstanden, braucht hiar\nnicht entschieden zu werden, denn nuswsislich der Sitzungsnisderschrift hat der Vertruter der Staatsanwaltschaft dem\nAntrage des Vert.idirors widersprochen.\n\n-5-\n\n=_ ”\nDR BRAND Nr Ya BEE EEE\n\n-5-\n\nDas Verfahren des Landgerichts verstößt sonit gegen\n§ 261 StPO.\n\n2.) Wenn auch für die Bsamtwortung der Frage, ob die\n\nGerechtigkeit eine nachträgliche Sühne erfordert, in erster Linie der Unrechtsgehalt Ger Tat und deren Folgen für\ndie durch sie Verletzten von Bedeutung ist, so kann dennoch\nder Auffassung dar Revision nicht gofolgt werden, deß es\n\n‘ rechtlich ausgeschlossen sei, hierbsi auch die Persönlichkeit und die Beweggründe des Angeklagten zu berücksichtigen.\nSie müssen jedoch sorgfältig gegenüber der Art und Schwere\nder im Einzelnen tatsächlich festzustellsnden und rechtlich zu würdigenden strafbaren Handlungen abgewogen werden |\ndamit das Revisionsgericht in die Lage versetzt ira Arten,\ndie auf dem Gebiete des rechtlichen Ermessens liegends Frag°, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sthne verlangt,\nohne Rechtsirrtum beantwortet ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Obarbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nnn\n\nÄ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-04/5-str-565-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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