{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-04_5_StR_532_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-04","aktenzeichen":"5 StR 532/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2249 085 |\n7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerberater Walter H ED au: TEE\n(Kreis Ep), Igipstrasc@ß. geboren an ug\n\n2920 in NEED (Weser),\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofse in der\nSitzung vom 4.September 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\n Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr EB in der Verhandlung\n‚„Bundesanwalt Dr ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\"Justizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird -\n\ndas Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtögericht in Celle vom 20.März 1952 im Strafausspruch\nnebst den insoweit zugründeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe sowie über die Kosten\nder Revision an die Strafkammer zurlickverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nmem\nja erregen\n\n= 0m tm un es\nc —— .\n\n\"arg\n\nAeitswinr EE n n\"\n\nGründes u\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nErpressung anstelle von sieben Wochen Gefängnis zu einer\nGeldstrafe von 245 DM verurteilt. Dagegen richtet sich ie\nRevision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strefaäusspruch\n\n. beschränkt ist und Verletzung des sachlichen Strafreohts “\nzüst. |\n\nDie Revision ist begründet. Die Erpressung ist wahl- 1%:\nseine mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bedroht und daher i\n‘Win Verbrechen. Das hat der 2.Ferienstrafsenat des Iuides- |\ngesichtshofs bereits am 30.August 1951 mit ausführlicher I\nBegründung entschieden (32 1951, 754 = MDR 1951,. 691). Dieser Fütacheildung schließt äer erkennende Senat sick. an. h\n§ 2ID: StGB durfte daher auf die dem Angeklagten sur Last g-\n‚kügte versuchte Erpressung nicht angewendet weräsn. Di6\nSirafkamner wird auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen’ kaben.\n\n—— m\n\nmay\"\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Entscheidung\nin Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte\nsu: sieben Wochen Gefängnis verurteilt werde. Es scheint dem\nBnnat, ‚jedoöh nicht zweifelsfrei festzustehen, daß die Strafkasmur auf diese Strafe erkannt haben würde, wenn sie ihren\nRöchtstrrtum bemerkt hätte.\n\nDr.Waschow Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer\n\nEie\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-04/5-str-532-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-04/5-str-532-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.881818+00:00"}}