{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-09-04_5_StR_525_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-09-04","aktenzeichen":"5 StR 525/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Er\n\nFE zür das Nachschlagewerk! 4\n: Nicht fur die Amtliche Sammlung! 9\n’ 1. Gesetzs SteB § 164\n\nRschtssatzs Falsche Anschuldigung ist auch dann nach § 164\nStGB strafbar, wenn sie bei ciner Besatzungsbehörde vorgubracht worden ist.\n\n2. Gesetz: st?0 § 265\n\nRechtssätzs „uf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes muß auch dann hingewiesen werden; wenn dur Eröffnungsbeschluß Alleintäterschaft, das erkennende Gericht dagugen Hittäterschaft cunimmt. Auf dem\nUnterbleiben dieses Hinwsises beruht das Urteil\ndann nicht, wenn der Angeklagte als NHittäter alla\nTatbestandsmerkmale in sigener Person verwirklicht\nhat.\n\nAktinzeichens 5 StR 525/52\nUrteil vom 4.Septembor 1952 LG Berlin\n\nst 2 u)\n\nIm Namen des Volkes\n\n> In der Strafsache\ngegen\n\n&ie Klinik-Inhaberin Jutta P MEEB zeschicdene AMEEEEED\naus DAMEEEEEEEEEED. 7 tra5c EB geboren an En\n2904 in SCHE (Neckienbure), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung u.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung\nvom 4.September 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEND |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 20.Februar\n1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n2\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinsohaftjicher schwerer Freiheitsberaubung, wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen versuchter Erpressung zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten verur-\n%eilt. Darauf hat es ihr sechs Monate der Untersuchungshaft\nangerechnet. Ferner hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte\nsuf fünf Jahre aberkannt.\n\n[}\n\nDie Revision der Angeklsgten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen zgemeinschaftlicher schwerer\nfreiheitsberaubung begründet das Landgericht damit, daß die\nAngeklagte \"im gemeinsamen Zusammenwirken mit Dr EEE dazu übergegangen\" sei, \"ülu Deziehungen Dr Ep zu russischen Dienststellen mit der Madgabe zu mobilisieren, daß\nDr.Stggp am 1.März 1948 anlälilich eines Vortrages in der\nCharit& auf entsprechende Einweise Dr Ep durch die\nNKWD verhaftet wurde\". Ir SE sei dabei \"in dem Sinne\ntätig geworden, daß er unter Übermittlung des Belastungsmaterials gegen Dr. Stein Finverstänänis mit der Angeklagten 2 die hierzu die erforderlichen Unterlagen\nlieferte, die Besprechungen m:t den russischen Dienststellen zu dem Zwecke «inleitete, Dr. Stgp bei passender Gelegenheit zu verhaften\".\n\n1. Im Eröffnungsbeschiuß war die Angeklagte nicht als\nMittäterin des (inzwischen verstorbenen) Dr .EGEEEED, sondern als Alleintäterin baszeichnet worden. Die Anklageschrift\nnennt den Ir. .EMB ais Zeugen. Mit Recht erblickt die Revision einen Verfahrensvarstoß darin, daß das Landgericht .\ndie Angeklagte als MitSäterin verurteilt hat, ohne sie vorher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hin»\nzuweisen, wie es § 265 Abs.l. StPO vorschreibt. Ein \"anderes\nStrafgesetz\" im Sinne äes § 255 StPO ist auch der § 47 StGB\n(vgl. RGS+t 63. 4”0\\\n\n-3-\n\n.\n\nSur\nPr\nre\n\net net\n\nSeo nfemegge jsenn\nre\n«\n\n= te\nr Enke za\" N\nin he\n\n\"int\n\nK7 .\n\nMn\n\nEn a Ta\n\nwunb-ne\nhr ah Dr r\nA\nZe I =. b\nEt Sr\n\nwe\n\nSu Fun DE\n\nTe\n3\n\nKu”\nar\n\neine ua gr\n\nDr SE;\n\nbar Fan, 2 Pe De\n\nern\n\nnr Pr\n\nEs sind zwer gerade bera Übergi.g v52 del Annahme der\nAlleintäterschaf+ zu der ein:r Krttäierscraıf; Fälle denkbar, in denen die Vemirseilung su? dem Unterhleiben des\nHinweises nicht beruker kann. Lau zuann jasbesondere dann\ngelten, wenn der Angeklagte als überführt angesehen wird,\nalle zum Tatzestand geic runden Ausfihrungshandlungen auch\nin seiner eigeren Ferson vce:wirkiichz zu haber, wenn also\ndie Handlungen des Kiträtcers nur hinzugekommen sind. So\nverhält es sick hier abar n!-cht. Vielmehr ist hier die\nStrafkammer, soseit !hro sllan knappen Feststellungen das\nüberhaupt erkennen lassen, allem Anschein nach von der Annahme einer planmä3igen Verteiiung der Ausführungshandlungen zwischen Dr ‚EEE und der Anzzklagien ausgegangen.\nInsbesondere scheint das Laudgericht aicht als erwiesen angesehen zu haben, dad die Angeklagte in diesem Falle überhaupt ir&genäwie nach außen hin tätig geworden ist. Unter\ndiesen Umständen konnte d3.o Angeklagt. sich vor einer Verurteilung § 0o lange sicher füblen, als sie nicht auf die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen\nworden war. Das zilt umst mehr: eis die Anklage den\nDr.EMEEEEB a:s Zeugin anrınnte, alsc mindestens dem Anschein nach weit davon ontfernt war, ian .- wie die Straf- .\nkammer -— als einen \"tatkräftigen Mittäter” anıusehen.' Der\nUmstand, daß die Angeklagte von swei Rechteanwälten verteidigt wurde, ändert en dieser Erwägung nichts. Auch die\nRechtsanwälte durften sieh darauf verlässsen, üaß der. § 265\nStPO einer Verurteilung ler Angeklagten wegen Mittäterschaft einstweilen entgegenstand. Der Genat kann nicht\nüberblicken, wie dic Angeklagte sich verterdigt haben würde, wenn sie auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre.\n\nAuf die weiteren Verfahrensrügen zu dieser Straftat\nbraucht nicht eingogaygen za werden, weil die Verurteilung\nschon wegen der Verletzung des § 265 St?0O aufgehoben werden muß.\n\n2. Sie wird aber auch in sachlicker Hinsickt von den\nUrteilsfeststellunger. nicht getragen Dazu sind diese - oben\n\n-4-\n\nw’-\n\nSg\nwiedergegebenen -— Feststellungen zu undsutlich. Es ist\nnieht ersichtlich, welche bestismten Tatsachen mit der Wendung gemeint sein mögen, daß die Angeklagte \"dazu überging,\näie Beziehungen Dr .EEEEB :u russischen Dienststellen zu\nmobilisieren\", Dieser Satz ist so allgemein und unbestimmt\ngehalten, daß er die verschiedensten Möglichkeiten strafbaren und nicht strafbaren Yerbaltene umfaßt. Auch die \"Üben\nmittlung des Belastungsmatexials“ durch Dr. EB \"im Einverständnis mit der Angeklagven. die hierzu die erforderlichen Unterlagen lieferte! ‚, ist keine hinreichend bestimmte\nfatsache. Das \"Belastungematorial\" müßte näher gekennzeichnet werden. &s ist nicht zu erkennen, was die Strafkammer\nunter \"erforderlichen Unterlagen\" versteht. Das Urteil sagt\nnicht einmal, ob es sich um wahre oder unwahre, beweisbare\n\noder nicht beweisbare 3ehauptungen handelte. Wenn es diesel-\n\nben Behauptungen waren, dic Dr.EEb una die Angeklagte\nschon vorher gemeinsam anäcren, insbesondere französischen\n\n\"Dienststellen vorgetragen hatten, so ist unklar, wieso die\n\nAngeklagte sie jetzt noch \"hierzu\" - d.h. zur Übermittlung\nan russische Dienststellen - “lielerte\"; dieses \"Belastungsmaterial\" war dem Dr. .EEEEEB iängst hekannt.. Wenn es neue Behauptungen waren, müßte das Urteil das sagen. Wenn nichts\nweiter festzustellen ist, als daß Dr. EB in \"Einverständnis\" mit der Angeklagter überhaupt irgendwelche Mitteilungen,\ndie Dr. StB bet:=:2. u sine zruscische Dienststelle gemacht hat, so bedarf es zum mindesten noch der ausdrücklichen\nFeststellung, daß gerade diese Mittsilungen .die russische\nDienststelle zu der Verhaftung Dr.Stgps veranlaßt haben.\nSolange der Inhalt der Mitteilungen nicht bekannt ist, versteht sich das nicht vor selbst.\n\n. . 0b die Angeklagte außer ihrem \"Einverständnis\" mit den\nMitteilungen noch dazu beigetragen hat, Dr.Stgg> den Russen\nin die Hande zu spielen, iäßt das Urteil gänzlich im Dunkeln.\nEs ist weder ersichtlich, ob sie dic Einladung an Dr. St\nzu dem Vortrag ir. der Charit& veranlaßt, noch ist zu erkennen, ob sie auf irgehdeine Weise dazu beigetragen hat, daß\nDr. StB der Einiadune Zolgte, roch wird die Rolle geschil-\n\n.5-\n\nPr\n\na EEE entre ee Kal ra RE ad\n\n1.\n\n- 5 u.\n\ndert, die sie bei der Vernaftung selbst gespielt naben mag.\n\n2 Ausführungen darüber, ob d.s V.ihulten Ger Angeklagten\n20 ıschtswidrig war, sowie Ausführungen über das Bewußtsein\n\nder \\schiswidrigksit lassen sich an dic Tisherigen Urteills-Er feststellungen nocu nicht anknürfon. Ebernsowenig läßt sich\nHi, jetzt schon erörtern, ob die Augeklegte (en Tater-, Gehilfen- oder Anstiftarvorsatz gehabt haben kann.\n\n3. 2s wird den Lundgoxicht nahegelegt, dic ernsute\nEntscheidung in der allgemein üblicher Forma zu begründen.\nDie konkreten Tatsachsn, in denen das Landgericht die aesetzlichen Merkmale der strafburen Handlung findet, werden\nzweoknäßigerweise von dor Sexeiswüröigung gstrennt darge»\nstellt. Es ist nicht üle Aufgabe dass kevirlonsgeiichts, fie. . -,\naus verstreuten Stellen einer umfangreichen Beweiswürdigung\nzusammeuzusuchen. Bei der Buweiswürdigung empfiehlt es sich,\nim einzelnen die Gedankengäuge sufzuzeigen, mittels.deren\ndas Landgericht von den varschiedenen Beweiganzeichen auf\nbestimmte Teisachen geschlossen hat. Dan ungelochtsae Urteil erwähnt eine größers anzail von Umständen, die nuch\nAnsicht dar Strefkammer \"von wußgeblicher Bedeutung\", \"von\ngrüßter Wichtigkeit\", \"bezeichnend\", \"bonerkenswart\",\n\"Höchst auffällig*, \"vielsagend\", \"höchst aufschlußreich\"\nsind, \"wichtige Rückschlüsse zulassun\" und \"hervorgehoben\nzu werden verdienen\". Dabei bluibt jedoch vielfach in Dunkeln, welche einrelnen Schlüsse dis Strafkammar aus diesen\nTatsachen ziehen will. Das Ürtuil schließt diese Erörterung\nmit der \"Feststellung\" ab, “uuf Grund des gesamten geschilderten Sachvırhalts\" habe sich die Angeklagte. der gomelaschaftlichen schweren Freinsitsberuubung schuldig gemacht.\nDiese Art der Bessiswürdigung Aucht es dem Senat unmöglich\nnachzuprüfen, ob die tatsichiichen Schlüsse der Strafkummer nach Jen Lenkgisetzen möglich sind. Lie Berorgnis, das\nmöglicharweise üle Denkgesetzs verletnt sind, liegt bus3Nn-E dert in folgenden ?unkten nahe:\n\nTEE arme. TE RE A en En\nu EIER BRITEN San ne Te\n” are, NE £ ie\n\na a Ft RT nn TEN\n\na) Eu ist untuuilich, wırsc sich aus viner äiagabe,\ndie Dr-.EEB ar 7.!cbruar 149 genicht hat, \"eindeuti:\"\n\nLT 7 =\n\n-6.- vf\n\nergeben soll, daß Dr. El etwaige frühere Eingaben vor\n\nerhaftung Dr.St@Ds (also vor dem 1.März 1948) gemacht\nbaben \"muß\", und zwar im Einvernehmen mit der Angeklagten\n(vA 8.13/14).\n\nb) Der Zusammenhang des Briefes der Angeklagten an Frau\nSCHE von 7.Februar 1949 mit dieser Sache ibt bisher\nnicht zü erkennen (UA Sı14 unten)i\n\n6) Es ist nicht klar, ob und wie die Strafkammer allg\nder Tatsache, daß die Arigeklagte kurz nach der Verhaftükg\nDr.StgBe Belastungsmaterial an eine Ostbehörde gogebeii\nhat, etwa schließen will, daß sie dieses oder anderes Mätetial Yör der Verhaftung an eine russische Stelle gegebeh\nNabe (VA 8:15), Wenn die Strafkainner das - was Zu miäde«\nsten ebenso nahe liegt - als einen Zweifelsgrund ansieht,\nfehlt es an einer Widerlegung.\n\n4) Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem für Dr.\nEEE bestimnten Kassiber der Angeklagten ziehen will\n(UA S.15/16), sind unverständlich. Der Kassiber lautete:\n\"Wann entlassen? Seinetwegen noch hier. Verdunkelungt !!.\nda befreundet.\" Dem Wortsinne nach scheint dieser Kassiber\nzu besagen, Dr.EMEED - den die Angeklagte wohl als einen\nbesonders einflußreichen Mann ansah -— möge sich um ihre\nEntlassung bemühen; sie sei noch in Haft, weil wegen der\nFreundschaft zwischen ihm und ihr Veräunklungsgefahr angenommen werde. Wenn die Strafkammer - was ihr zusteht -\ndiesen Kassiber anders auslegen will, müßte sie zunächst\nsagen, was er nach ihrer Überzeugung anders besagen soll;\nsodann müßte sie diese Überzeugung begründen. Inwiefern\nsich aus diesem (nach der vorläufigen Auslegung, die der\nSenat ihm zu geben vermag, ziemlich harmlosen) Kassiber er-\n\ngeben soll, daß die Angeklagte über die Rolle, die Dr. EiiEEEED\n\nbei dem Verschwinden Dr.StB gespielt hat, mehr wisse\n\ntals sie in der späteren Voruntersuchung enthüllt zu haben\nglaubt\", ist einstweilen unerfindlich. Das Landgericht stellt\nauch nicht fest, was die Angeklagte \"in der späteren Voruntersuchung enthüllt zu haben glaubt\", und in welcher Richtung sie \"mehr wissen\" soll. Schließlich ist nicht zu er-\n\n-717 -\n\nnn nn\n\n5\n\nzur Aut\n\n. Be ar\n\nkennen, welche 23..Jeutung al\\ Aas für den Fall hat.\n\ne) Das angsfochtene Trtcıl sag5 nicht, wieso und wofür die Bekundungen dee Zeugen Ti '\"tezeichnend\" sein\nsollen (UA S:16,/17).\n\nf) Die Strafkamme: hat nicht aufzuklären vermocht, ob\ndie Angeklagte den Vortrag in dar Charite tesucht hat. Unter diesen Umständen aürfen weder aus ihrer Anwesenheit\nnoch aus ihrer Abwesenhsit Schlüsse gegen si.e gezogen wer-\n\n‚den. Auch der Unstand, daß sie nicht versucht hat, einen\n\nAlibi-Beweis anzutreten, darf nicht zu ihren Ungunsten verwertet werden. Die Angerlagte trifft keinerlei Beweislast.\nErfahrungsgemäß ıst daran. Caß jemand nach vier Jahren\nnicht mehr weiß, wo er zu einer bestimmten Stunde gewesen\nist, nichts Auffällıgse. Dieser Umstand darf auch ebensowenig wie andere Dinge auf dem Wege Über eine \"Vermutung\"\n(UA S. 20) in div Beweiswürdigung eingeführt werden. Wieso\neg, ‚durch diese Vermutung (cder selbs+ durch völlige Gewißheit über die An- oder Abwesenheit der Angeklagten in\n\n„. gJenem Vortrag) \"vollig auszeschlossen\" werden soll, daß\n\nandere Stell en die Entführung Dr. Steps veranlaßt haben\n\n‚könnten, ist schlechihin urerfindlich.\n\n\" \"g) Unklar ist, warum dor Ausdruck \"Internierungslager\"\nauf eine bevorstehende Verkaftung gerade durch die Russen\nhindeuten sall (UA 5.21). Auch die anderen Besatzungsmächte\nunterhielten Invernierungsiager.\n\nh) Das angefochtene Urteil. räuat ein, daß die einzelnen Äußerungen der Angeklasten \"icde für sich allein nicht\nvon entscheidender Bedeutung\" sein mögen; gie seien dies\njedoch \"in ihrer Gosautheit und in Verbindung mit den weiterhin festgesteilten Tatsachen unü insbesondere dem sonstigen Verhalten der Angeklagten\" (UA 8.22). ‚Mit einer ‚so\n\n' allgemeinen Wendung lassen sich die einzelnen Glieder eines\n\nIndizienbewiises nlcht zusamuenfügen. '.) , ie ern\n\nDie Angeklagte hartiz - soviei kaın als dargetan gelten - einen 3eweggrunä, Dr.Stggp zu schaden, Sie hat dies\nbei der fıanzöerrzech.n D Ur\"zungsmae‘.s und bei deutschen\n\n-8-\n\n-8—-\n\nStellen ohne Erfolg versucht. Sie hat einige unbestimmte\nprohungen ausgestoßen. Sie kannte Dr. .EgiilB; dieser hatte\neinige der früheren Schritte mit ihr zusammen getan, und er\nhatte anscheinend irgendwelche - nicht näher aufgeklärten -\nBeziehungen zu russischen Dienststellen. Sie hat nach der\nVerhaftung Dr.Stgges ihrer Genugtuung darüber Ausdruck gegeben; und sie hat einige Äußerungen getan, die sich dahin\nverstehen lassen, sie selbst habe zu dieser Verhaftung beigetragen.\n\nDas sind die Beweisanzeichen, von denen die Strafkammer ausgegangen ist, ohne sie jedoch selbst in dieser oder\nin einer anderen übersichtlichen Form zusammenzustellen.\n\nDes wird sich bei der erneuten Entscheidung empfehlen. Die\nStrafkammer wird sich folgendes vor Augen halten müssen.\nMehrere Beweisanzeichen können einander nur dann gegenseitig\nstützen, wenn sie sich auf dasselbe Glied der Beweiskette\nbeziehen. Was. sich etwa über den Beweggrund: der Angeklagten\nfeststellen läßt, verstärkt nicht die Wahrscheinlichkeit\ndafür, daß sie dem Dr.Stg@ gedroht habe. Zu einem Indizienbeweis dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die\nselbst unzweifelhaft feststehen. Das Landgericht wird sich\nsorgfältig vor dem Irrtum bewahren müssen, als werde die Zuverlässigkeit .der einzelnen Beweisanzeichen dadurch erhöht,\ndaß sie sich zu einem Indizienbeweis gegen die Angeklagte\nzusammenzufügen scheinen. Was nicht aufgeklärt ist, muß völlig ausscheiden. Wenn die Strafkammer sagt, daß sich keine\nAnhaltspunkte für die Täterschaft anderer Personen ergeben\nhaben, so wird sie sich - ehe sie das als Indiz gegen die\nAngeklagte verwertet -— die Frage vorlegen müssen, ob vernünftigerweise mit dem Auftreten solcher Anhaltspunkte zu\nrechnen sein würde, wenn jemand anders der Täter wäre.\n\nII.\n\nAuch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung kann nicht bestehen bleiben.\n\n1. § 164 Abs.1l, 2 StGB setzt zunächst voraus, daß der\nVerdächtigte die Handlungen, die der Täter ihm nachsagt,\n\n3\n\nBet ee Teen amune. . “\n\naslsere\nnn\n\nBERN\nDu,\n\nww ge\n\nPte:\n\nEISEN Sg,\n\nre\na\"\n\nPC\nEen nt\nan Ira\n\nFa Sara cc\n\nash Peer ı\n\nm.\n\nin\nEx\nany\n\nee\nER\n\nFi\n\nML ddr\n\n“ti\nrn werner\n\nA et aaa, :\nre\n\nPe\nin\n\nMin\n\nws\n\nrn.\n._\n\nnicht begangen hat. Schon insoweit läßt das angefochtene\nUrteil Einzelfeststellungen vermissen. Es stellt nicht\nfest, daß Dr.Stgpkeine Nazipropaganda getrieben, daß er\n\n\"keine Atteste für ehemalige Parteigenossen ausgestellt hat,\n\num sie von Aufräumungsarbeiten zu befreien, daß er nicht\nseit 1952 in der Völkischen Bewegung gearbeitet und keine\nführende Stelle im VDA bekleidet hat, daß er nicht 60 000 RM\n\"Einnahmen hinterzogen\" hat, daß er nicht trotz beschränkter Berufserlaubnis in Richters Sanatorium operiert hat,\n\ndaß auf seinem Personalausweis der Trockenstempel angebracht war, und daß er nicht unerlaubterweise Hilrfspersonal .\nin seiner Praxis beschäftigt hat. All diese Umstände müssen\nzur Gewißheit des Tatrichters festgestellt werden, ehe sie\neiner Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zugrundegelegt werden können. Die Außerung der Angeklagten, es sei\neinem SS-Mann wie Dr. St zuzutrauen, daß er die Franzosen zugunsten der UdSSR bespitzele, ist keine Tatsachenbehauptung. Eine derartige Äußerung bezieht sich nicht auf\neinen Gegenstand des Wissens und kann schon deshalb nicht\n\"wider besseres Wissen\" getan werden. Die Behauptung der\nAngeklagten, Dr.StgB habe \"viel junges Blut ... zur bewußten Organisation reingepreßt\",bedarf zunächst der Austegung durch den Tatrichter. Sodann muß festgestellt werden, ob Dr.Stgge das, was die Angeklagte damit zum Ausarack bringen wollte, getan oder nicht getan hat. Zweifel\nin all diesen Punkten gehen, wie auch hier ausdrücklich hervorgehöben werden mag, zugunsten der Angeklagten.\n\n2. Femer setzt eine Verurteilung nach § 164 Abs.l\noder Abs.2 StGB voraus, daß die Angeklagte wußte, ihre Behauptungen seien unwahr. Auch das müßte für jede einzelne\nBehauptung festgestellt werden, die der Verurteilung zugrundegelegt werden soll. Bedinster Vorsatz würde nicht genügen. Sollte die Angeklagte unwahre Behauptungen aufs Geratewohl aufgestellt haben, so käme eine Verurteilung wegen\nvorsätzlicher (auch bedingt vuorsätzlicher) oder leichtfertiger falscher Anschuldigung nach 3 164 Abs.5 SttB in Betracht.\n\n- 1 >»\n\nsh 5? |\n) .\n\n3. Unbegruntut sind die Zedenken der Revision dazugen,\nQ.b dig Strafkanısr Dienststellen der französischen 3esatzungemecht als Behürdgn im Sinne des § 164 St3R ansieht. Ds\nGeset2 Bart uickt, dub eg sich um cine deutsche Sehörde handeln Nüsse. Es kann Gahingeni.lit bliiben, ob auch Anschulalgungen bei 3ehöräen, die ihren Öitz i. Auslande naben, unter divse Vdiscnrift R füllen. Für Behörden dur besatzungsnächte innerhalb von Deutschland mu3 sie jedenfalls gelten.\nDas Reichsguericht (KGSt 50,317) hut aus üllerdings. bei siner\nfranzösischen Liensteteile während der Ruhrbesetzung verneint. Indessun fuults duwsls - melirere Jahre nach Friedeneschluß - tür die Tätigkeit einer solcaen Lienstsielle auf i\ndeutscher Boden die völkerrechtliche Grundlage. Livse Grund.\nlage ist für die jetzigen Besutzungsbehäräcen mit der krioge--\nrischen Besetzung Deutschlands sindestens insoweit gegedcn,\nuls 38 Eich um die Sustineigkeit zur Sicherung der Desatzungst;unpen hand:lt.\n\num re\n\nSEN E.7 U TI RE DE Tre\" ur\n\nzum men\n\nIm übrigen dieut § 164 StB nicht nur und nicht einmul\nin erster Liuie dem Schutz der Buhörden gegen Irreführung.\nDatınter steht als weit wichtigaeros Kechisgut der Schuts des\nMenschen gogen Mißgrilie irrogeführter \"u.5rden. Las allgemein cmpfundene Strefbedürfnis gegenüber deu Denunzianten\ngründet sich nicht durauf, dni: diege oder jene Dienststelle\nirregsführt wird, vergebliche oder falscne Arbeit tut und\nan Ansehen einbüßt, sondera darauf, daß ungerschtes, ünverdientes Leid oder doch Gefahr ber den fälschlich angeschuldigtan Menschen gebr.cht wird. Jua ist gerade bei den zahlreichen Denunziatiouen gogenüber Besatzungsstellen immer\nwieder hervorgetr.ten. \\\n\n—— - . =\n.\na ne en ran ee\n\nPe.\n\nu ET nn ar a\n\nIII.\n\nDie Verurteilung wegen verauchter Erpressung läßt keinen höchtsfehler erkennch.\n\n1. kin Verstoß gegen den srundsatz der freien Betsis- f\nwürdigung ist nicat dargeten. Cffensichtlich „u Tnrecht\nmeint dis Kevision, die Struliuer habe die von der Verteidigung überreichtcu Briefe nd Telegraume des Zeugen AED\n\n%. u -11-\n\nuzıme\nSinn SR\nBoReg heh Y°7 2 I Ze\n\nEL Eee en Se en re\n\nBir\n\n#\n\nET en;\n\ner\nur\n\ner,\nEi\n\n%\n\nza\n\nnn\n\nHenn et\n\nE%\n\nREGEN:\n\n”\n\nEee\n\nte f\nr ©\n\n- 11 -\n\nunberücksichtigt gelassen. Diese Uriefe und Telegramme vr-\n\ngeben allerdings, daß AUEEEB nit dem erpress.rischen Brief\nder ängeklaugten «in seine Shefrau einverstanden war. Dies.o\nEinvernchmen stellt Jie iLtrafkammer aber ausdrücklich fest.\n\n2. Der äxwarb des Antcils an der Klinik gegen untwertete Reichsmark war ein V:rmögensvorteil, auf dun Ale Angeklagte zu dsr Zeit, als sic äsa Brief schrieb, kein.a Auchtsanspruch hätte. Daß sie ihr Verlangen als einer \"Vorschlag zur\nGüterbeze.ichnete, ändert nichte daran, daß sie es mit der\nDrohung durchzusetzen suchto, sie werde Frau AB vei der\nStaatsanwaltschaft wegen anderer Dinge anzeigen. Das war eine\nDrohung wit einem empfindlichen Jbel, und zwar ohne sachlichen Zusammenhang mit dem erstrebten Vermögensvort.il.\n\n3. Gleichwohl muß das Urteil auch in äiesem Falle aufgehoben werden. Es erscheint nicht ausgeschlosscn, d«ß das\nStrafmaß hier von der Verurteilung in den b.ieden anderen Fällen besinflußt ist. Sollte es dort zu einer sımeuten Verurteilung nicht kommen, so ist «s dankbür, daß die Strafkammer\nelsdann im Fell der versuchten Erpressung zu einer Strafe gulangt, die die Grenze des ; 3 Abs.1 des Straffreihuitsgesutzes vom 12.Januar 195C nicht übursteigt. für dicscn Fall darf\nauch der Schuldspruch nicht bestehen bloiben. Die n.ue Verhandlung wird der Strafkamser Gelagenhait peben, auch auf\ndas nunmehrige tateachliche Vorbringen der Verteidigung einzugehen.\n\nDie Entscheidung „ntspricht dem Antrags dus Oberbundessnwalts.\n\nDr. W&schow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-04/5-str-525-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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