{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-28_5_StR_651_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-28","aktenzeichen":"5 StR 651/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lo\n\n3 StR 651/52 2250 082\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter Karı R HEEEENEED aus HE\nKEEEEEEDaBe EB, geboren am EEE 1905 in\nEEE\n\nwegen Konkursvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.August 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr.Waschow\n! als Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -\n\nfür Recht erkannt;\n\n). Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n30.April 1952, soweit es den Angeklagten\nverurteilt, nebst den zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen »-\n\n. 32\n\nGründe\n\nDer Angeklagte wurde als selbständiger Kaufmann Ende\nMärz 1949 -zahlungsunfähig. Trotzdem führte er sein Geschäft\n! weiter, wenn auch nur mit ganz geringem Umsatz, bis im\nAugust. 1950 der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wurde.\n\nvo. x\n-.\n\nvV‘m’ Jänuar bis zum August 1949 war die Angestellte’\nAED (üle er später im April 1950 geheiratet hat) gegen: '’\neinen Monatslohn von. 250 DM bei ihm beschäftigt. Den Iohn:\nim Gesamtbetrage von rund 2000 DM blieb ihr der Angeklagte\nschuldig. Im Januar 1950 übereignete er ihr alte Möbel im ..- .\nGesamtwert von etwa. 1000 DM, um sie - wie das Landgericht...\nsagt - : \"für diese Lohnforderung wenigstens zum. Teil. sicherzustellen\" oder... - wie das Urteil’ sich an anderer Stelle. |\nausdrückt‘ ‚ı \"einen gewissen \"Ausgleich dafür zu bieten, daß.\nsie den für .ihre. Tätigkeit an sich zustehenden ohn nicht,\nin bar erhalten konnte\". ze\n\na.\n\nau\n\n“In dieser Übereignung erblickt das Landgericht . ein Vergehen gegen $-241 KO. Das Urteil führt aus, die AGD -\nhabe lediglich einen Anspruch auf Befriedigung‘ in Geiä,;-.-:\nnicht''äber auf eine \"derartige Sicherstellung\" \"gehabt. Die:.-\nVnereignung könne nur in der Absicht ‚geschehen sein, die---\ni pm zukünftige Ehefrau des ‚Angeklagten vor ‘den üb\nrigen Gläubigern zu begünstigen. Das Landgericht hat den:\nAngeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. °\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er 'ver- '\nletzung des sachlichen Strafrechts rügt, Das Rechtemittel\nhat Erfolg. “\n\n‘\n\nZu Unrecht bezweifelt allerdings die Revision, \"daß\nes dem Sinne des Gesetzes entspricht, einen.Schuldner da. .\nwegen Übereignung von Sachen zur Sicherheit für eine bestehende Forderung zu bestrafen, wo die Forderung. bestand\nund ebenfalls die Möglichkeit, unbestraft die Sachen zu\nverkaufen und den Gläubiger von dem Erlös zu bezahlen\".\nGewiß hätte der Angeklagte die Möbel straflos verkaufen\nund die AdEEEEE> von dem Erlös bezahlen dürfen. Mit. der.\n\n-3-\n\nKa nn ee ZeEeEE\n\n=\n\nen\n\nnm.\n\nmn 0m,\n\nPEPPER\n\nman arm in na un :\n> er “onen ce mn.\n\nBEPRRRRENGE,\n\nnn\nnn\n\n- 3.\n\nÜbereikkung der Möbel gewährte er ihr aber etwas, worauf.\nsie keinen Anspruch hatte. Insoweit sind Bedenken gegen\ndie Auffassung des Landgerichts nicht zu erheben. Vermdgensstücke, auf die sich ein Anspruch des Gläubigers nicht\nrichtet, sollen der Gesamtheit der Gläubiger vorbehalten\nbieiben,\n\n. Dagegen ist die Absicht des Angeklagten, die Aue\nvor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bisher nicht\n\nhinreichend dargetan. Wäre der Konkurs nicht erst Ende\n\nAugust 1950, sondern alsbald nach der Übereignung eröffnet worden, so wäre die Ant inrer Lohnforderung\ngemäß § 61 Ziff 1 KO bevorrechtigt gewesen. Sie hat diese8 Vorrecht nur dadurch verloren, daß sich die Konkurs-\n\n'eröffnung trotz der längst gegebenen Zahlungsunfähigkeit\nso lange. hinauszögerte. So kam es, daß die Forderung nun\nnicht, ‚mehr \"für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Ver\n® Talirens\" ‚rückständig war (vgl..§ 61 Ziff 1 KO). Es liegt\n\"aber nahe, daß der Angeklagte mit der dringenden Gefähr\n\neiner früheren Konkurseröffnung rechnen mußte und gerechnet hat. Insbesondere hätte die AB selbst die frü-\n\n‚here Eröffnung des Konkursverfahrens herbeiführen können.\n\nAlsdann hätte sie sich ihr Vorrecht erhalten. Anderen\nGläubigern, die nicht oder schlechter bevorrechtigt weren,\nhätten die übereigneten Möbel dann nicht, auch nicht teil-\n:weise, als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden. Denn\ndie Strafkammer stellt fest, daß die Lohnforderung der.\nAlbrecht 2000 DM, der Wert der Möbel dagegen nur etwa\n\n\"1000 DM betrug. Gewiß mag der Angeklagte, der zur Tat-\n\nzeit schon mit der AED verlopt war, nicht angenonmen haben, daß gerade sie die Konkurseröffnung beantragen\nwürde. Trotzdem aber kann nicht die Absicht einer \"Begünstigung\" vor anderen Gläubigern darin erblickt werden,\ndaß er ihr etwas zuwandte, was im Falle alsbaldiger Konkurseröffnung ohnedies nur für sie allein und nicht für\nandere Gläubiger als Zugriffsobjekt in Betracht kam.\n\nx\nBer\nK\nI5'»\n<q\n&-\nE\n>\nt\nx\n’\n\n-4- v\n\nDiese Erwägungen gelten freilich nur dann, wenn an-\n\ndere gleich bevorrechtigte Gläubiger nicht vorhanden\nwaren. Es kommt also darauf an, ob im Zeitpunkt der Über-\n\neignung noch andere Lohnforderungen aus dem letzten Jahre\nbestanden oder nicht. Das ist dem angefochtenen Urteil\n\n“ nicht zu entnehmen. Es heißt darin, daß die entlassenen\n\nAngestellten ihren Lohn \"zumeist\" vor dem Arbeitsgericht\nnätten einklagen und \"versuchen\" müssen, im Vollstreckungswege zu ihrem Recht zu kommen. Es ist nicht ersichtlich, .\nwenn das war, und welchen Erfolg diese Versuche gehabt\nhaben. Das. wird also.noch aufzuklären sein.\n\nSollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so\n\nBE werden die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse\n\ndes Angeklagten zu ermitteln und gemäß s 27c Abs 1 StGB\nzu berücksichtigen sein,\n\n‚ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des ana\nbundesanwalts. .\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-28/5-str-651-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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