{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-28_5_StR_602_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-28","aktenzeichen":"5 StR 602/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nad\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n4.) den Schlosser Rudolf M EEE , geboren an NEED\n1951 in RWSachsen, wohnhaft in DOSE,\nTEEEEEDstrasc BD,\n\n25) den Maschinenschlosser Albert M EEE, geboren\n\nan ED 1925 in EEE TEE wohnhaft in\nDGEEEEEEEEED, SCHERE S tr a.5c @B,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.August 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Rudolf\nund Albert MOB wira das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 21.Januar 1952 nebst\nden zugrundeliegenden Feststellungen insoweit\naufgehoben, als es diese Angeklagten betrifft,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n.\nE22\nü\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBR,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Rudolf und Albert\nMORE wegen gemeinschaeftlichen Diebstahls zu je 8 Monaten\nGefängnis verurteilt, den früheren Mitangeklagten LED\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 4 Monaten Gefängnis.\nGegen dieses Urteil haben dic Angeklagten MW Revision\neingelegt. Sie muß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nDie formelle Rüge, § 338 Ziff 7 StPO sei verletzt, fällt\nmit der sachlichrechtlichen Rüge zusammen; diese hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer haben alle drei\nAngeklagte nach einer Geburtstagsfeier eines Bekannten, bei\nder sie bis gegen 1 Uhr morgens Wein, Likör und Kognak getrunken hatten, noch mehrere Lc'zale aufgesucht, in denen sie\nbis 3 Uhr weiter zechten. Auf dem Heimweg sahen sie den stark\nbetrunkenen WW, der gegen einen Zaun gelehnt war und einen\nledernen Koffer bei sich hatte. Sic traten an ihn heran und\nAlbert MB redete ikn mit \"Väterchen\" an. LED gab\nVD einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser\nzu Boden fiel..-Als darauf ein Zeuge herbeikam, flohen die\nbeiden Angeklagten NEED zemcinschaftlich, wobei einer von\nihnen (welcher, hat sich nicht feststellen lassen) den Koffer des WB nitnehm, wärend LEE sich um WEB bemühte. Kurze Zeit darauf kehrte der Angeklagte Albert MB zu\nder etwa 30 m vom Tatort entZernten Wache der AEG zurück, wo\nsich LG und WEB befanden und die benachrichtigte Polizei erwartet wurde.\n\nDas Urteil führt aus, ein gemeinschaftlicher Raubüberfall der Revidenten und des I auf Wen scheide schon\ndeshalb aus, weil sich nicht feststellen lasse, daß vor dem\nAngriff auf WWW eine Vereinbarung oder auch nur ein stillschweigendes Einverstäninis zwischen den Beteiligten bestanden habe, dem Te etwas wegzunshmen. Die Angeklagten I)\n\nBD hätten sich jedoch eines gemeinschaftlishen Diebstahls an\ndem Koffer schuldig gemacat. Hiorbei komme es nicht entscheidend darauf an, wer von ihnen fen üc?fer ergriffen habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, d. Seide gemeinsam in bewußten\n\n- 3 -\n\na ne\n\nu ya. men\n\nmn al lee\n\nun m nn\n\nnn nn en\n\n- 3.\n\nund gewollten Zusammenwirken den Koffer an sich gebracht und\ndie Diebesbeute durch die gleichzeitige gemeinsame Flucht\n\nin ihren sicheren Gewahrsam gebracht hätten, wodurch beide\nauch die Wegnahme gebilligt hätten. Während einer der Angeklagten den Koffer an sich genommen und mit sich geführt\nhabe, habe der andere durch die gleichzeitige Begleitung\nseines Mitangeklagten zur Vollendung des Gewahrsamsbruchs\nbeigetragen und sei somit als Mittäter anzusprechen.\n\n1.) Diese Ausführungen genügen nicht zur Verurteilung\nbeider Angeklagten wegen Diebstahls. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite.\n\na) Schon für den Tätervorsatz beider Angeklagten bei\nder Wegnahme kann die formelhafte Feststellung, die Angeklagten hätten. im bewußten und gewollten Zusammenwirken gehandelt, nicht genügen, zumal der Angeklagte Albert MEN _\n\"kurze Zeit nach dem Vorfall\" zur Wache der AEG zurückgekehrt ist, die gemeinschaftliche Flucht der beiden Angeklagten also offenbar nur ganz kurze Zeit gedauert hat und\nein gemeinschaftlicher Plan der Angeklagten vor Niederschlagung des WWWWBwicht hat festgestellt werden können.\nDaß der Koffer an einen Ort verbracht ist, wo er beiden\nAngeklagten zugänglich war, ist nicht festgestellt.\n\nb) Vor allem aber fehlt es an der Feststellung, daß\nbeide Angeklagte die Absicht gehabt hätten, sich den Koffer\nreohtswiärig anzueignen. Bestand nur bei einem der Angeklagten diese Absicht, so könnte der andere nur als Gehilfe\nin Betracht kommen.\n\nKommt die Strafkammer aufgrund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß beide Angeklagte bei dem Diebstahl mitgewirkt haben, und zwar mindestens einer als Täter,\nder andere möglicherweise als Gehilfe, ohne daß nähere Feststellungen hierüber getroffen werden können, so kann sie\nbeide Angeklagten nur als Gehilfen bestrafen. Wahlfeststellung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Diebatahl\nist unbedenklich zulässig. Der 3.Senat hat auch bereits die\n\n-4-\n\n-4- ?\nHF\nZulässigkeit der Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und\nAustiftung beim Diebstahl bejaht (vgl. 3 StR 165/51; wiedergegeben bei Dallinger MDR 1951 S.405).\n\n2.) Der Sachverhalt läßt erkennen, daß beide Angeklagte vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen\nhaben. Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB bei einem oder\nbeiden Angeklagten vorlagen. In dieser Beziehung enthält\ndas Urteil keine Erörterungen. Soweit die Strafkammer zu\ndem Ergebnis kommt, daß möglicherweise einer der Angeklagten oder beide zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs }\nStGB waren, wird sie zu erörtern haben, ob der betreffende\nAngeklagte nach § 350 a StGB zu bestrafen ist; eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Vergehen nach § 330 a\nStGB ist dabei nicht zulässig (vgl. BGH 4 StR 26/51 vom\n21.6.51 und 1 StR 353/51 vom 2.10.51).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalta.\n\nDr. Waschow Sarsı:it Dr. Koffka\nSchnid‘ Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-28/5-str-602-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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