{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-28_5_StR_225_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-28","aktenzeichen":"5 StR 225/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n5 StR 225/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Kaufmann Jose? PD EB zu: uEEEEEEEEEEEEEED-ED CEEEEEEEDstrese GER zeboren am 1900 in\n\nDEREN oe: CHE,\n\n2. den Handelsvertreter August TF uHEEEEEEED aus DEEEEEED\nup, NEED Strasse, geboren ar 190\nin Gm,\n\nwegen Steuer- und Zollvergehens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.wWaschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten DEE\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin von\n6.August 1951, soweit dieser Angeklagte wegen\nVorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und\nZollhehlerei (Fall IWW verurteilt ist,\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das\nWort \"gewerbsmäßigen\" fortfällt,.\n\ntie.\n\nPen gu Zn\n\n-2_\n\nb) im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, 'soweit es die Gefängnisstrafe und die Geld-\n\nstrafe betrifft.\nFerner wird die Gesamtgefangnisstrafe aufgehoben.\n\n‚In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten BE, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten BEE verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten FTEREEn\nwird auf dessen Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes3z\n\nDer Angeklagte DEE ist wegen Steuerhehlerei, Zollhehlerei, fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei und\nVYorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten, zu\nvier Geldstrafen sowie zu einer Wertersatzstrafe verurteilt\nworden. Der Angeklagte FEED ist wegen gewerbsmäßiger\nTabaksteuerhehlerei und zugleich Zollhehlerei, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Tabaksteuerhehlerei und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten, zu drei Geldstrafen sowie zu\neiner Wertersatzstrafe verurteilt worden.\n\n=\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\n_I. Verfahrensrügen.\n\n1. Zu Unrecht meint der Angeklagte BEEEW, er unterliege als \"Verschleppte Person\" nicht der deutschen G6Gerichtsbarkeit.\n\nZunächst besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß\nBB eine \"Verschleppte Person\" wäre. Das angefochtene\nUrteil bezeichnet ihn als einen polnischen Flüchtling, der\nnach Beendigung des zweiten Weltkrieges nach Berlin gekonmen-ist. Der Verteidiger will in seinem Schlußvortrag vor\nder Strafkammer ausgeführt haben, daß der Angeklagte \"der\ndeutschen Gesetzgebung nicht unterliege\". Das kann aber\nnicht zutreffen. Denn aus einer solchen Begründung hätte\nsich der Antrag ergeben müssen, das Verfahren gegen den Angeklagten einzustellen. Wie die Sitzungsniederschrift erweist, hat der Verteidiger aber in erster Linie Freispruch,\nhilfsweise Gelästrafe - also in jedem Fall eine Sachentscheidung - beantragt.\n\n. Im übrigen sind verschleppte Personen nicht schon als\nsolche der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Die zur\nZeit gültigen Beschränkungen der Gerichtsbarkeit ergeben\nsich aus Art.1l des Gesetzes Nr.7 der Alliierten Kommanden-\n\n-4k-\n\nat nom -\n\ni\n\n-4-\n\ntur Berlin von 17.März 1950 (VOB1.I S.89) in der Fassung\ndes Gesetzes Nr.17 vom 27.August 1951 (GVB1.5.639). Daß\nder Angeklagte zu dem dort aufgeführten Personenkreis ge=-\nhörej behauptet die Revision nicht, Die Frage ist zwar\nvon Amts wegen zu prüfen; es ist jedoch keinerlei Bedenken dagegen ersichtlich, daß Pie der doutschen Gerichtebärkeit unterworfen ist.\n\n.n 2 Der Angeklagte TOREEEE> meint, die Strafklage sei\ndureh. ein Unterwerfungsverfahren vor dem Finanzant Schöneberg verbraucht,.Diese Rüge ist unbegründet. Das angefochtene Urteil führt aus, daß die Unterwerfungsverhandlung nicht die hier abzuurteilenden Taten, sondern die\ndirekten Steuern betroffen habe. Die Strafkammer fügt kinzu, daß vier Angeklagte - unter ihnen auch FB -\ndiesen Einwand haben fallen lassen. Der Senat ist dieser\nvon Amts wegen zu prüfenden Frage nochmals nachgegangen.\nTEE hat sich am 23.Juni 1949 vor dem Finanzamt Schöneberg Geldstrafen von 75 DM und 25 DM unterworfen, weil\ner seinen Umsatz mit Zigaretten, Kaffee und Schokolade\nweder angeschrieben, noch angemeldet, noch versteuert und\ndadurch die Umsatzsteuer um 420 DM, die Einkommenssteuer\num 31 DM verkürzt hatte. Auch wenn sich das auf dieselben.\nWarenposten bezog, für welche Zölle und Verbrauchssteuern _\nverkürzt worden sind, so handelte es sich doch um eine\nandere, rechtlich selbständige Tat. Ts kann also keine\nRede davon sein, daß der \"zuständige Beamte die Tat unzu\nreichend oder falsch beurteilt\" hätte, wie die Revision\nmeint,\n\n_II. Sachbeschwerde.\n\nl. Die Revision macht geltend, daß die von den Ange»\nklagten vertriebenen Waren - \"russische\" Zigaretten (aus\nDresden), amerikanische Zigaretten, Kaffee und Schokolade -\nzur Tatzeit weder zoll- noch steuerpflichtig gewesen selen. Das ist irrig. Die betreffenden Zoll- und Steuervorschriften sind seit ihrem - viel länger zurückliegenden -\nErlaß ununterbrochen in Geltung gewesen. Die Ansicht der\n\n-5-\n\nRevision, die deutschen Behörden hätten zur Tatzeit keine\nSteuerhoheit gehabt, geht fehl. Die Besatzungsmächte haben\nniemals eine \"Steuerhoheit\" für sich in Anspruch genommen.\nSie haben auch die von der Strafkammer angewendeten Zollund Steuervorschriften niemals außer Kraft gesetzt. Allerdings ist es den deutschen. Behörden nicht durchweg möglich\ngewesen, diese Vorschriften durchzusetzen. Das lag aber\nnicht etwa am Widerstand der Besatzungsmächte, sondern an\nanderen Verhältnissen, insbesondere an der großen Zahl der\nZuwiderhandlungen und an der Behinderung der Behördenarbeit während der Spaltung von Berlin. Zum Teil wurden die\nSchwierigkeiten freilich auch dadurch verursacht, daß die\nLieferer der Waren zum großen Teil der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterstanden. Das gilt vor allem von den Soldaten der Besatzungsmächte. Gerade die Besatzungsmächte\nbaben aber versucht, dem Unwesen dadurch zu steuern, daß\nsie ihren Truppen die Abgabe solcher Waren an die Bevölkerung verboten. Wenn diese Bemühungen vielfach ohne Erfolg\ngeblieben sind, so kann daraus keinesfalls geschlossen werden, daß die rechtliche Geltung der Zoll- und Steuervorschriften unterbrochen gewesen wäre. . '\n\n2. Soweit die Revision ausführt, daß weder innerhalb\nvon Berlin, noch zwischen Berlin und der Sowjetzone eine\nZollgrenze bestehe, geht ihr Angriff ins Leere. Die Angeklagten sind wegen Zolldelikten zur in solchen Fällen 'bestraft worden, in denen die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß die Waren aus dem Auslande stammten, nämlich\nbei den amerikanischen (nicht bei den \"russischen\") Zigaretten, der Schokolade vom Inturist und dem Kaffee.\n\nIm Ergebnis unterliegt es keinem Bedenken, daß die\nStrafkammer das UWWW-Lager als \"exterritorial und somit\nzollbefreit\" behandelt. Die Waren im Besitz der Lagerinsassen, insbesondere die Liebesgaben, waren gemäß besonderer Anordnung solange zollfrei, als sie in ihrem Besitz\n; blieben. Sie wurden zollpflichtig, sobald sie von einen\nLagerbewohner an eine nicht zum Kreise der Zollbegünstigten gehörende Person gelangten - sei es innerhalb oder\n\n-6-\n\nae\n\nü\n\na IT\n\n=.\n\neh a Ara ae,\neier E e\n\nper\n\n.. ER\nTATEN T\n\naußerhalb des Lagers (so bereits BGH 2 StR 390/51 vom\n19.Oktober 1951 für das Lager Bergen-Belsen). Damit erledigt sich der Einwand der Revision, zwischen den U>-\nLager und der Stadt habe keine Zollgrenze gelegen.\n\nvellig gleich ist im Ergebnis Aic Rechtslage hinsichtlich ‘der amerikanischen Zigaretten, die nach Feststellung der Strafkammer von Besatzungsangchörigen stamnten. Zigaretten unterliegen der Tabaksteuer und, wenn sie\naus dem Auslande eingeführt werden, einem Einfuhrzoll,\nDie Steuerschuld richtet sich in Entstehung, Fälligkeit\nund Erhebung nach der Zollschuld. Die Zigaretten wurden\n\nmit ihrem Eingang über die deutsche Zollgrenze zollhän-\n\ngig. Nur aus 'völkerrechtlichen Gründen unterlagen sie der\nGestellungspflicht solange richt, als sie sich in der\nHand.von Besatzungsangchörigen befanden, In den freien\nVerkehr innerhalb der deutschen Zollgrenzen konnten sie\njedoch nur durch Zollabfertigung treten. Sic waren also\nin der Hand des ersten Erwerbers noch zollhängig. Er hät-\n\n:te den Zollahtrag stellen, die Zigaretten anmelden und\n\ndarlegen müssen (vgl. OLG Oldenburg NäsRpfl 1952 5.59).\n\n3. Die Revisionen weisen darauf hin, daß eine Kaffcesteuer erst nach der Tatzcit eingeführt worden ‚und daß\nSchokolade überhaupt nicht steuerpflichtig ist. Beides\nist richtig; jedoch sind die Angeklagten insoweit auch\nnur wegen Zollvergehens verurteilt worden.\n\n\"4. Soweit die Revisionen geltend zu machen suchen,\ndaß die Waren bereits verzollt und versteuert gewesen\n\nseien, oder daß zum mindesten die Angeklagten dies ange-\n\nnommen hätten, entfernen sie sich von dem festgestellten\nSachverhalt. . on\n\n> Die Revisionen beanstanden ferner, daß die Strafkammer nicht wenigstens die Voraussetzungen des § 395\nAbs.1 RAbgO zu Gunsten der Angeklagten bejaht habe. Auch\ndiese Rüge scheitert an den tatsächlichen Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils. Danach haben 'die Angeklagten\n\n- 7 -\n\nihre Taten nicht für erlaubt gehalten. Mit Recht sieht das\nLandgericht es als gleichgültig an, ob die Angeklagten ihr\nVerhalten nach Zoll- und Steuergesetzen oder aber nach dem\nwirtschaftsstrafrecht als strafbares Unrecht angesehen haden (so schon KG 1 Ss 68/50 /B/ /128/507 vom 25.0ktober\n1950).\n\n“6. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils nur im\nFalle IlWeinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den der\nAngeklagte BlBbeschwert ist. Die Strafkammer hat den\nAngeklagten in diesem Falle wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei verurteilt und auf\neine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt. Allem\nAnschein nach ist diese Strafe dem § 401b Abs.1 RAbgO entnommen. Denn es heißt in den Strafzumessungsgründen, daß\ndie Kammer in den meisten Fällen über die vom Gesetz angedrohte Mindeststrafe nicht hinausgegangen sei. Drei Monate\nGefängnis ist aber die Mindeststrafe für gewerbsmäßige Vorteilsbeihilfe.\n\nDie Strafkammer ist anscheinend der Auffassung, daß\ndiese Strafe deshalb verwirkt sei, weil Bien gewerbsmäßig handelnden Täter IiWBeistand geleistet hat. Das\nwäre rechtsirrig. Die Gewerbsmäßigkeit gehört zu den persönlichen Eigenschaften desjenigen, der die strafbare Handlung begeht. Sie ist deshalb als straferhöhender Umstand\nnur demjenigen Teilnehmer zuzurechnen, bei dem sie vorliegt.\n(BGH 3 StR 490/51 vom 30.August 1951). Dill nat in diesem Falle aber, wie die Feststellungen des angefochtenen\nUrteils ergeben, nicht selbst gewerbsmäßig gehandelt. Seine\nAbsicht ging dahin, sich für die Forderung, die er gegen\nIB hatte, bezahlt zu machen. Das war zwar, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, ein Vorteil im Sinne des § 398\nRAbg0O. Jedoch fehlte es bei BEWEW an der Absicht, sich aus\ndem Verkauf dieser amerikanischen zigaretten eine eigene\nEinnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Die Strafkammer stellt eine solche Absicht PM nicht fest und ist\nersichtlich auch der Auffassung, daß sie bei ihm nicht vorgelegen hat. Aus diesem Grunde ist der Senat in der Lage,\n\n-B-\n\n.\n!\n|\n\nLe Zur -5 —-\n\nden Schuldspruch selbst zu berichtigen.\n\n\\ Bei.der erneuten Entscheidung wird das Landgericht\ndie Strafe für diesen Fall gemäß § 405 Abs.2 RAbgO dem\n\n8 3%6 RAbgO zu entnehmen haben. Da auch die Geldstrafe von\n\"dem Irrtum beeinflußt: sein ‚kann, hat der Senat sie eben-\n\n‚falls aufgehoben. Die \\iertersatzstrafe dagegen konnte besteheh Hleäben.\n\nu Weitere Rechtsfehler, durch welche die Angeklagten\nbeschwert ‚gein, könnten, haben sich nicht ergeben.\n\nDie’ Entscheidung entepricht dem Antrage des Oberbundesanwalte..\n\n„De. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-28/5-str-225-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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