{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-28_5_StR_206_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-28","aktenzeichen":"5 StR 206/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\n\nu\nt\n”\n\n5 StR 206/52\n\nx\n\n2250 061\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bernhard KB au: veHEEREEE>\nABLE, geroren am EEE 1595 in\n\nwegen Untreue j\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.gmp bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär uw _\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n19.Dezember 1950 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n=\n\nGründe}\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten - unter Freisprechung in einem anderen Falle - auf -\n\n‘&rund des Straffreiheltsgesetzes vom 31.12.1949 einge-\n\nstellt. In erweitertem Umfange ist das Landgericht mit\n\n‚aleser Sache bereits in seinen Entscheidungen vom 12.5.1948\n\nund: vom 31.5.1949 und das Oberlandesgericht in Celle in seinen Urteilen vom 23.10.1948 bezw. vom 22.3. 1950 befaßt gewesen.\n\n\"Mit der erneuten Revision wendet sich der Angeklagte\n\n\"gegen däs einsteilende Urteil, rügt die Verletzung for-\n\nmeilen und sachlichen ‚Rechtes und beantragt seine Freisprechung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Formelle Blgen\n\nFehl geht üAie' verfahrensrechtliche Beanstandung des\nBeschwerdeführers, das Landgericht habe seine Aufklärungspflieht dadurch verletzt, daß es dem Wunsche von. \"etwa -\nzwei Zeugen\", ihre Aussagen noch zu ergänzen, nicht nachgekommen sei. Dieser Rüge fehlt es än der nach § 344 Abs II\nSatz 2. StPO erforderlichen Bestimmtheit. Denn die Revision\nerklärt. selbst, sie wisse nicht genau, um welche Zeugen es\nsich dabei gehandelt habe. Im übrigen ist die Behauptung\ndes.Beschwerdeführers durch die Sitzungsniederschrift nicht\nbelegt und steht. sogar in Widerspruch mit den dienstlichen\nErklärungen der \"hierzu gehörten Gerichtspersonen. Der erwähnten. Rüge stehen somit formelle und sachliche Erwägungen entgegen.\n\n12. Sachliche Rügen:\n\n. zu Recht sieht das Landgericht den Treubruchstiatpestand des § 266 StGB als erfüllt an. :\n\n1.) Auf Grund seines Anstellungsvertrages war ‘der Angeklagte von dem Volkswagenwerk als leiter des Transportwesens eingesetzt worden. In dieser Eigenschaft unterstan-\n\nun m\n\n- 3 -\n\nden ihm neben dem Kraftfahrpark die Reparaturwerkstatt\nfür IKW und Omnibusse sowie die für PKW. Weiterhin lag\nihm in den insoweit schwierigen Jahren 1946 und 1947 äte\nVerpflichtung ob, äie werkeigenen Fahrzeuge mit Bereifung\nzu versehen.. |\n\nEntgegen der Auffassung des Rechtsmittels ergibt sich\naus diesen Feststellungen, daß dem Beschwerdeführer durch\nden Anstellungsvertrag Vermögensfürsorgepflichten in erbeblichem Umfange auferlegt waren. In seinem Pflichtenkreis. war ihm ein gewisser Spielraum gelassen worden, waß\nsowohl Bewegungsfreiheit als auch Selbständigkeit anlangt,\nso daß an dem Tatbestandsmerkmal der \"Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen\" nicht zu zweifeln ist.\n\n2.):Diese Interessenwahrung muß - wie die Revision\nverkennt' - nicht notwendig ihren Ausdruck in einer Vollmachtsstellung nach außen hin, mithin in der Befugnis zu\nrechtsgeschäftlichem Auftreten Dritten gegenüber, finden,\nsondern kann sich auch im internen Verhältnis erschöpfen.\nErforderlich ist dann nur, daß der Täter innerhalb seines Pflichtenkreises treuewidrig handelte.\n\n“\n\nLetzterem Erfordernis wird das angefochtene Urteil\ndadurch gerecht, daß es ausdrücklich feststellt\"... der\nAngeklagte war auch für die Versorgung der werkeigenen -*\nFahrzeuge mit Bereifung verantwortlich ...\". Die Überlassung vom 7 Reifen an die Firma TED fand aber zu\neinem Zeitpunkt statt - ausweislich der Urteilsfeststellungen - als die werkeigenen Fahrzeuge bei weitem noch\nnicht mit Reifen versehen waren, sondern’ die Reifenlage\nbei dem Volkswagenwerk überaus angespannt war. Allein\nhierin ist mithin schon eine Treupflichtverletzung zu\nfinden, ohne daß es auf das Außenverhältnis - mithin auf\ndie eigenmächtige Überlassung an sich und den hierdurch\nverursachten Vermögensnachteil -— ankommt.\n\n3.) Denn durch die Verletzung der - zweifelsfrei in\nden Aufgabenkreis des Angeklagten fallenden - Pflicht, den\n\n-4-\n\neigenen Wagenpark mit Reifen zu versehen, ist notwendig\nauch eine Entwertung der Fahrzeuge hervorgerufen worden,\ngo daß insoweit die tatsächlichen Darlegungen des Landgerichts den Vermögensschaden ebenfalls mit Sicherheit ausweisen.\n\n4.) Schließlich begegnen auch die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite keinerlei rechtlichen Bedenken.\nDas Rechtsmittel wendet sich diesbezüglich im wesentlichen\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und verkennt insbesondere, daß in der Revisionsinstanz nur denkgesetzlich\nunmögliche Schlußfolgerungen nachgeprüft werden können.\n\nNach alldem mußte die Revision erfolglos bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-28/5-str-206-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-28/5-str-206-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.464223+00:00"}}