{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-23_5_StR_234_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-28","aktenzeichen":"5 StR 234/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Anwartschaftsrecht, das für den\nKäufer beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt\nentsteht, ist auch dann pfändbar, wenn dem\n‘Käufer das Recht eingeräumt ist, die Sache\nweiter zu veräußern, und wenn nach den Um-\n‚ständen feststeht, daß er den Kaufpreis -\nerst nach Weiterveräußerung an den Verkäufer abführen kann.\n\nEin solches Anwertschaftsrecht ist daher\nim Offenbar ngseidsverfahren anzugeben. .","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nP. II N1\nNicht für die Amtliche Sammlung! „2 3010\n\nGesetz §§ 154 StGB, 807 ZPO, 455 BGB\n\nRechtssatz: Das Anwartschaftsrecht, das für den\nKäufer beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt\nentsteht, ist auch dann pfändbar, wenn dem\n‘Käufer das Recht eingeräumt ist, die Sache\nweiter zu veräußern, und wenn nach den Um-\n‚ständen feststeht, daß er den Kaufpreis -\nerst nach Weiterveräußerung an den Verkäufer abführen kann.\n\nEin solches Anwertschaftsrecht ist daher\nim Offenbar ngseidsverfahren anzugeben. .\n\nAktenzeichen: .5 StR 234/52\nUrteil vom 23. August 1952 LG Flensburg\n\n’ te, u BER DE\n; a TE De Rn: a\n\n2 Bundesgerichtail u Berlin, den 15.November 1952\n: Geschäftantelle des 5.Strafsenats\n. in Berlin\n\n- 5 StR 234/52 -\n\nBetr.;s Leitsatz zum Urteil des 5.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.August 1952 - 5 StR 254/52 -\n\nDer Senat hat nachträglich folgenden Zusatz\nzum Leitsatz beschlossen;\n\nngin solches Anwartschaftsrecht ist daher\nim Offenbarungseidseverfahren anzugeben.\"\n\n. Auf Anordnung\n\nJustizobersekretär\n\nGar Kusckrude\n\n\"5 StR 234/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann . C EEE: EEE\nEEE CE: ., zevoren ar EEE 1555 in\n\n0?\nwegen Meineides und Betruges\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.August 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Brei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom\n20.November 1951 nebst den zugrundeliegenden\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von der Anklage des Meineides freigesprochen ist:\n\nDie Sache wird im Rahmen der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges zu\n2 Monaten Gefängnis verurteilt, ihn jedoch von der Anklage\ndes Meineides freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist durch Beschluß des\nLandgerichts Flensburg vom 3.1.1952 gemäß § 345 StPO als\nunzulässig verworfen worden; sein hiergegen gerichteter\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist durch\nBeschluß des erkennenden Senats’ vom 20.8.1952 als unbegründet verwörfen warden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkt. Sie hat Erfolg.\n\nI. Die formelle Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, kann. als solche nicht durchdringen, da nicht angegeben ist, welcher weiteren Aufklärungsmittel die Strafkammer sich hätte bedienen sollen;\nin Wahrheit handelt es sich bei dieser Aufklärungbrüge\naber auch um die materpiellrechtliche Rüge, daß der festgestellte Sachverhalt die Freisprechung nicht rechtfertige:\n\nII, Die materjelle Rüge ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat zur Anklage des ‘Meineides. ‚tolgenden Sachverhalt. fostgestellts\n\nIm Sommer 1949 kam der Angeklagte mit der’\nFirma TWw in EEE >GHEB: >. © in-Verbindung. Er bestellte bei ihr einmal Farbentferner. und Bohnerwachs im Werte von ca. 300.-DM.\nDie Ware wurde etwa im Oktober 1949 unter Eigen-\n.tunsvorbehält geliefert. Besondere Bedingungen\nüber Zahlungstermin und Zahlungsweise waren nicht\nvereinbart worden. Der Angeklagte nahm die Ware auf\nein Auslieferungslager, bezahlte sie jedoch nicht,\nAm 29.3.1950 leistete der Angeklagte auf Betreiben\nder Firma NEW ion Offenbarungseid. Unter Punkt 9\ndes Vermögensverzeichnisses \"Sachen, die auf Ab-\n\n- 3 -\n\n[nn nn nn nm ee\n\nzahlung gekauft, aber noch nicht Eigentum des\nSchuldners sind\" gab er verschiedene andere\nWaren an, nicht aber die von der Firma Tu\ngelieferten,\n\nDie Strafkamner verneint, daß der Offenbarungseid\ndes Angeklagten objektiv unrichtig gewesen sei. Zwar gehörten, so führt sie aus, zum Aktivvermögen des Schuldners auch Sachen, die dieser im Wege des Abzahlungsverkaufs unter Eigentumsvorbehalt erworben habe. Es habe sich\naber hier nicht um ein typisches Abzahlungsgeschäft gehandelt. Denn die gekauften, aber noch nicht übereigneten\nWaren seien zur Veräußerung bestimmt gewesen. Der Schuldner habe also vereinbarungsgemäß erst aus dem Erlös der\nWaren seine Gläubiger befriedigen können. In allen Fällen\nmangelnder Zahlungsmittel habe dies, wie im vorliegenden\nFalle, zwangsläufig die Folge, daß der Schuldner niemals\nEigentümer der Ware werde, sondern nur Durchgangsperson\nfür die Ware sei, Im vorliegenden Falle sei auch mangels\nentsprechender Abmachung der Erlös nicht anstelle der\nWare getreten, der Angeklagte also bei der Veräußerung uneingeschränkter Eigentümer des Erlöses geworden, Aus diesen Gründen könne von einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich des Eigentumserwerbs nicht gesprochen werden.\nDenn die Bedingung im Rechtssinne meine stets ein zukünftiges ungewisses Ereignis. Hier sei gewiß, daß ein\nEigentunserwerb an den Waren der Firma aD seitens des\nAngeklagten nicht eintreten werde, da im Zeitpunkt ihrer\nBezahlung an die Gläubigerfirma diese schon weiter veräußert sein würden.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrtümlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist\nzwischen dem Angeklagten und der Firma Ti nicht ein\nKommissionsverhältnis vereinbart worden, wonach der Ange»\nklagte im eigenen Namen aber für Rechnung der Firma REED\ndie ihm gelieferten Waren veräußern sollte, sondern ein\nKaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt mit der Ermächtigung für den Angeklagten, die Waren im eigenen Namen und\n\n-4-\n\nIn\nIm\n\n-4-\n\nZür eigene Rechnung zu veräußern. Eine solche Ermächti«\ngung steht der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nieht\nentgegen.\n\nDie Strafkammer führt mit Recht aus, daß im Offenbarungseidsverfahren alles angegeben werden muß, was,\nabstrakt gesehen, der Zwangsvollstreckung zugänglich ist.\nDurch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt entstand für den\nAngeklagten ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb\nan den gekauften und übergebenen Waren, Dieses Anwart“\nschaftsrecht ist pfändbar (vgl RGZ 140, 225). Öb der Ak\ngeklagte selbst praktisch je in der Lage gewesen wäre,\ndurch Zahlung des Kaufpreises vor Weiterveräußerung\nEigentum zu erwerben, ist unerheblich; seine Unfähigkeit hierzu würde nichts an der Pfändbarkeit des Anwart«\nschaftsrechts hindern. Die Bezahlung des Kaufpreises\nkonnte dann durch den pfändenden Gläubiger erfolgen. Ob\ndas Eigentum auf diesen nur dann übergehen konnte, wenn\nder Verkäufer zur Zeit der Zahlung des Kaufpreises hiermit einverstanden war. (vgl. .RGZ 140, 225), oder ob die\nPfändung des bedingten Eigentumsrechts die Folge gehabt\nhätte, daß der Pfändungspfandgläubiger auch ohne Zustimmung des Veräußerers durch Zahlung des Kaufpreises\nEigentümer geworden wäre (Palandt § 158 Bem.1; § 455\nBem;3), ist unerheblich. In beiden Fällen würde das Anwartschaftsrecht mindestens abstrakt ein Vermögensrecht\ndes Schuläners bedeuten.\n\nEs läßt sich auch nicht sagen, daß dieses Anwartschaftsrecht deshalb nicht im Offenbarungseiädstermin an--\ngegeben zu werden brauchte, weil es wirtschaftlich völlig\nwertlos gewesen wäre. Selbst wenn, wofür der Sachverhalt\nspricht, auf den Kaufpreis überhaupt noch nichts gezahlt\nwar, konnte das Anwartschaftsrecht möglicherweise für\nden Gläubiger von wirtschaftlicher Bedeutung sein, weil\nja der Angeklagte als Weiterveräußerer einen billigeren\nPreis für die Waren zu zahlen hatte, als ein Käufer, der\n\n- 5.\n\n„Ware für eigene Verwendung kaufte.\n\nDemnach gehörte das Anwartschaftsrecht objektiv\nzum Vermögen des Angeklagten und mußte im Vermögensverzeichnis angegeben werden; Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte den objektiv unrichtigen\nOffenbarungseid vorsätzlich oder fahrlässig abgelegt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer !\n\nIr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-28/5-str-234-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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