{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-22_5_StR_763_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"5 StR 763/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 77\nFür die Amtliche Sammlung! ı2°'9 009\n\nm mn am mm un ru rn Dr tn m a an ae\n\nGesetz: § 121 Abs 2 GVG\n\nRechtssatzı Die -Vorlegungspflicht des § 121 Abs 2 GVG\nsetzt voraus, daß das beabsichtigte Urteil\ndes Oberlandesgerichts auf der Rechtsansicht\nberuhen würde, in der es von dem Urteil eines\nanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies ist bei aufhebenden Urteilen nicht der Fall, wenn sich\ndas Oberlandesgerickt nur in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache mit dem früheren Urteil in\nWiderspruch setzen will.\n\n: Aktenzeichen: 5 StR 763/E2\n\nBeschl. des BGH vom 15.0ktober 1952 OLG Braunschweig\n\n5 StR 763/52\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenwärter Wilhelm S EEEEEEED\naus ME, DET: EB, geboren am GE\n1909 in EGEE Krs. cum,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15.0ktober 1952\ndeschlossen:\n\nVon einer Entscheidung über die im Beschluß des Strafsenats des Oberlandesgerichts\nBraunschweig vom 22.August 1952 bezeichnete\nRechtsfrage wird abgesehen.\n\nKREANI EL\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig hält die Revision\ndes Angeklagten für begründet und beabsi..htigt, das ange-\n£ochtene Urteil aufzuketen und die Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen, weil noch weitere Feststellungen erforderlich seien. Nach seiner Auffassung ist es für die weiteren Feststellungen von Bedeutung, ob der Strafrich+er von\ndem durch des Zivilurteil festgestellten Bastcehen und Umfang der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten ausgehen\nmüsse oder ob er hierüber eigene Feststellungen treffen dürfe, Das Oberlandesgerichi Braunschweig will im Gegensatz zu\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.September 1951 (Niedersächsische Rechtspflege 1952, 91) eine\nBindung des Strafrichters an das im Unterhaltsrechtisstreit\nergangene Urteil annehmen und hat die Sache aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof unter Berufung auf § 121 Abs 2 GVG\nvorgelegt.\n\nDiese Bestimmung setzt voraus, daß ein Oberlandergericht \"bei seiner Entscheidung\" von einer Entscheidung eines\n\nanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtsnofs ab-\n\nweichen wiil., Dies ist nur dann der Fall, wenr eine solche\n\n- Abweichung ji.n der die Entscheidung tragenden Gründen beab-\n\nsichtigt ist. Hier ist das nicht der Fall. Das Oberlandesgericht will seine intscnhsilung darauf stützen, es seien\nnoch weitere Feststellungen zum objektiven und subjektiven\nTatbestand erforderlich, insbesondsre darüber, ob und inwieweit die Leistungen des Angeklagten an seine unehelichen\nKinder seine Leistunsspflisht (gemeiut ist offenbar eine in\n8 170 b StGB vorausgssetzte Leirtungslähigkeit des Angeklagten) gegenüber seiner Ehefrau und seinen ekelichen Kindern\nberührten. Dies: Feststellurg hält das Öberlandesgericht\nBraunschweig für erforderlich, obgleich es den Strafrichter\nen das Zivılurteil für gebunäcn hält; es müßte sic deshalb\nerst recht dann für erf»rderlich halten, wern es mit dem\nOberlandiessericht Uldsnburg ine Rindung des Strafrichters\n\n-3-\n\nFerm u ae .. . r\n\nan das Unterhaltsurteil ablehnen würde. Mit dem Urteil des\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 18.September 1951 will\ndas Oberlandesgericht Braunschweig sich daher nicht in seiner das Landgericht nach § 358 Abs 1 StPO bindenden Aufhebungsansicht, sondern nur in rechtlich unverbindlichen\nEmpfehlungen für die weitere Behandlung der Sache in Widerspruch setzen. Für einen solchen Fall ist die Vorlage an\nden Bundesgerichtshof nach § 121 Abs 2 GVG jedoch nicht\nvorgesehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbun-\n\ndesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/5-str-763-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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