{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_98_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 98/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 98/52 2250 088\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Medizinalrat a.D. Dr. Gerhard L EB\naus CE . cn geboren am EEE\n1908 in RE bei Dei,\n\nwegen. Betruges u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der\nSitzung vom 21.August 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEED,\nbei der Verkündung\nOberstaatsanw:lt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Göttingen vom\n14.Juni 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n-2=-\n\nun\n\nIII. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die\n| Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das\nd auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ent.\n\nscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen Betruges\n\nzu 600.- DM Geldstrafe, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis\n\nund wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen\nAussage zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die\nsich auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts\nstützt. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nI.\n\n1.) In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte zunächst, den Zeugen Ngggp, SEHENEEEED, Tag. VeiHEn, LANE,\nFEED und anderen seien vor ihrer Vernehmung nicht der\nGegenstand der Untersuchung und die Person des Angeklagten\nbezeichnet worden.\n\nSoweit sich die Rüge auf namentlich nicht benannte\nZeugen bezieht, ist sie schon nach § 344 StPO unzulässig.\n\nAuch hinsichtlich-der benannten Zeugen ist die Rüge _\nnicht hegründet. Die Vorschrift des § 69 Abs I Satz 2 trifft\nnur die Fälle, in denen den betreffenden Zeugen nicht bereits ohnehin die Person des Beschuldigten und der Gegenstand der Untersuchung bekannt ist. Daß dies hier aber der .\nFall war, ergibt sich aus dem Urteil. Bei der Zeugin LE»\nhandelt es sich um die Schwester des Angeklagten, - die in\nengster Weise mit ihm zusammengearbeitet hit. Bei den Zeu-.\ngen WED, SCENE, TED un: De ist ihre Aussage\nim einzelnen aus den Urteilsgründen ersichtlich. Sie ergibt, daß die Zeugen die erforderliche Kenntnis gehabt\nhaben. Der Zeuge Dr.VEB ist als sachverständiger Zeuge _\nvernommen worden und hat seine Aussage beeidigt. Es. ist\nausgeschlossen, daß ein Arzt eine beeidigte Aussage macht,\nohne daß er weiß, welche Person und welchen Gegenstand. diese Aussage betrifft. Aus diesen Ausführungen ergibt sich\nauch, daß das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 69\nAbs I Satz 2 StPO keinesfalls beruhen könnte.\n\n=3\na\n\n2.) Die Rüge, die Zeugin Isei weder auf ihr\nZeugnis- noch auf ihr. Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden, ist ausweislich des Protokolls, das das\nGegenteil ergibt, unberechtigt. Ob diese Zeugin auf ihr\nEidesverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, ist völlig unerheblich, da sie ausweislich des Protokolls nicht\nbeeidigt worden ist.\n\n3.) Hingegen ist die Rüge berechtigt, der Zeuge von\nRe hätte auf seine Aussage nicht vereidigt werden dürfen. \"Nach § 60 Ziff 3 StPO dürfen Personen, die\nder Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet,\noder der Beteiligung an ihr verdächtig sind, nicht be--\neidigt werden. Dabei ist der Begriff der Beteiligung im\nweitesten Sinne des Wortes zu verstehen. Er umfaßt jedes\nstrafrechtlich erhebliche Verhalten des Zeugen, das in.\ngleicher Richtung läuft, wie die Tat des Angeklagten,\n\nDer Zeuge von ROM nat nach seiner eigenen Bekun- \\\ndung sich zunächst. damit einverstanden erklärt, daß der\n\nAngeklagte ihm nachträglich eine intravenöse Spritze gab, u\n\ndamit er bei seiner Vernehmung sagen könne, er habe \"sine\nsolche Spritze bekonnen, falls er nicht ausdrücklich nach\ndem Datum gefragt würde. Hierin würde eine Verabredung ’\ndes Zeugen von Rent dem Angeklagten liegen,\ndaß der Zeuge von Rei eine unrichtige uneidliche Aussage machen solle, und somit eine Straftat des\nZeugen von ID nach ss 159, 49a StGB zu sehen\nsein, Unerheblich ist, daß der Zeuge von Re ED\nnach -§ 49a Abs 4 StGB in Verbindung mit § 159 nachträglich dadurch straffrei geworden ist, daß er vor dem Uhtersuchungsrichter die Wahrheit gesagt hat. Dieses Verhalten. des Zeugen von Re ED ist wie ein Rücktritt\nvom Versuch zu behandeln; es ist aber anerkannt, daß 'der\nBeteiligte, der nachträglich vom Versuch zurücktritt, un=\"\nter § 60 ziff 3 fällt (vgl. RGSt 56, 150).\n\n1I,\n\nMit Rücksicht auf diesen Formfehler muß das Urteil\ninsoweit aufgehoben werden, als es hierdurch beeinflußt\n\n-5-\n\nEP pEe RT EAN\n\nm\n\n“ gein kann. Das trifft lediglich zu bei der Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung des Zeugen\nvon Re zur falschen uneiälichen Aussage. Da die\nStrafkammer insoweit Fortsetzungszusammenhang mit der erfolglosen Anstiftung der Frau Erbs zur falschen uneidlichen Aussage angenommen hat, muß die Aufhebung die gesamte\nVerurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage umfassen, obgleich Rechtsirrtüner in den\nAusführungen des Urteils, der Angeklagte hätte sich in Feile Erbs der versuchten Verleitung zur falschen uneidlichen\nAussage schuldig gemacht, nicht erkennbar sind. Unerhetlich ist es insbesondere, entgegen der Auffassung der Revision, daß ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten\nim Falle Es nicht festgestellt ist. Zum Vorsatz des Angeklagten ergeben die Urtsilsgründe jedenfalls eindeutig,\n\n‚daß er die Zeugin aufgefordert hat, sich bei an sie ge-\n\nstellten Fragen in jedem Falle auf ihr schlechtes Gedächtnis zu berufen, auch wenn sie sich an das, worüber sie\naussagen solle, noch genau erinnern könne, obgleich ihm\ndie Pflicht eines jeden Zeugen, alles auszusagen, woran er\nsich noch erinnern könne, genau bekannt war. Das genügt\nmindestens zur Annahme eines bedingten Vorsatzes.\n\nIII.\n\nDie zur Verurteilung wegen Betruges erhobene materielle Rüge ist unbegründet. Insoweit hat die Strafkammer -\nfolgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte hat in insgesamt 7 Fällen auf den Behandlungsscheinen der Patienten ScÜEEEEED, KASEEED,\nWei, Kun vunrichtige Angaben über die vorgenommene Behandlung gemacht. Er hat diese Behandlungsscheine über die ärztliche Verrechnungsstelle an die AOK\ngeleitet, die daraufhin höhere Beträge als dem Angeklagten\nzugestanden hätten, an die ärztliche Verrechnungsstelle\nzur Weiterleitung an den Angeklagten ausgezahlt hat. In -\ndiesem Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer\nrechtsirrtumsfrei einen Betrug erblickt.\n\nnn nn\n\nPre\n\n.1.) Die eingehenden Ausführungen der Strafkamner an= .\n‘-15ßlich des Falles Sci darüber, daß sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit des von ihm erstrebten Vermögensvorteils bewußt war, und die, wie das Urteil ergibt,\n'auch für alle anderen Fälle gelten, zeigen auch, entgegen\n\" den Angriffen der Revision, daß der Angeklagte sein Ge-\n- samtverhalten nicht für rechtmäßig gehalten haben kann.\n\n2.) Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer\nhätte. auf diesen Betrug das Straffreiheitsgesetz vom\n31.12. 1949 anwenden müssen. Die Strafkammer führt zwar im\nUrteil selbst aus, sie habe bei der Verurteilung wegen Betruges das Straffreiheitsgesetz übersehen. Das Gesetz\nkonnte aber deshalb keine Anwendung finden, weil ein Teil\nder betrügerischen Handlung, für die die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, zeitlich nach dem Stichtag des 15.9.1949 vollendet worden ist.\nDas ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang des Urteils.\nIm Falle WW (5 ü) ist die unrichtige Eintragung für\nden 18.7.1949 erfolgt, im Falle Wu (11 a) für den\n6.7.1949. Beide Eintragungen betreffen also das 3.Quartal\n1949. Nach den Ausführungen eingangs des Urteils hat der\nAngeklagte aber die Krankenscheine, wie es allgemein üblich ist, jeweils erst nach Ablauf des betreffenden Quartals an die kassenärztliche Vereinigung eingereicht. Die\nVermögensverfügung der AOK zugunsten des Angeklagten kann\ndaher in diesen beiden Fällen erst nach dem 1.10.1949,\nalso nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15.9.\n\nf 1949), vorgenommen worden sein. Deshalb kann das Straf-Bi. freiheitsgesetz im vorliegenden Falle keine Anwendung\n\n| finden.\n\nf\n\nMi\nMM Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist,\nkann daher seine Revision keinen Erfolg haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nMi Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\n| Schnidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-98-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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