{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_79_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 79/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Eu das Nachschlagewerk! 29\nan an machine 2250 945\n\nNm\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nu\n\n.‘\n\n1. Gesetz:\n\nRechtssatzs\n\n2. Gesetz\n\nRechtssatzs\n\nAktenzeichen:\n\nStPO §§ 140 Abs 2, 141, 193, 224\n\nDie Beiordnung eines Verteidigers gilt\nauch für Termine vor dem ersuchten\nRichter.\n\nStPO § 193 Abs 3, § 224 Abs 1\n\nWird der Verteidiger von einem Termin vor\ndem ersuchten Richter nicht benachrichtigt, obwohl dies ohne Aufschub für die\nSache geschehen konnte, so kann der Angeklagte der Verlesung des Protokolls in u\nder Hauptverhandlung auch dann widersprechen, wenn die Voraussetzungen des § 251\nStPO für die Verlesung gegeben sind.\nWiderspricht der durch einen Rochtsanyalt_\nverteidigte Angeklagte der Verlesung nicht,\nso kann er die Revision nicht mehr auf diesen Verstoß gründen.\n\n5 StR 79/52\n\nUrteil vom 21.August 1952 LG Hannover\n\nune mu nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Versicherungsvertreter Erich KEN aus si\n\n SCEEEEEBStranc Ei geboren am EEE 1912 in\nLe\n\n2. den Versicherungsvertreter Walter H MEEEEEEED aus\n\nED, ELBE zeboren an EEE 1912 in\n\n3. den Versicherungsvertreter Franz ZEEm aus Hau\nPDS traGe BD, geboren am EEE 1901 in OMMEEEEEED\n(Kreis INNE) ,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21,August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr ’.WBin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 8.Juni\n1951 werden auf ihre Kosten verworfen.\n\n- Tor: Rechte wegen -\n\non m ee nn en\n\nGründegz\n\nDie Angeklagten waren als Werber für mehrere Versicherungsgesellschaften tätig. Nach den Feststellungen des\njandgerichts haben sie zahlreiche Personen unter falschen\nvVorspiegelungen geworben, um sich von den Geworbenen alsdann die Erstprämien auszahlen zu lassen. Das Landgericht\nnat sie deshalb wegen fortgesetzten Betruges - KB und\n200 in Rückfall, Z@Wauch in teilweiser Tateinheit mit\nUrkundenfälschungen -— zu Gefängnis und Geldstrafen verurteilt. Es hat ihnen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, das Versicherungsgewerbe zuszuüben oder ausüben zu\nlassen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. -Sie sind\nnicht begründet. j\n\nI.\n\n1.. Die Revisionen der Angeklagten KEED> und HeEERED\nerblicken einen Verfahrensversto3 darin, daß die Geschä- _\ndigten zu einen Teil nur durch den ersuchten oder beauftragten Richter, zu einem anderen Teil überhaupt nicht\nrichterlich vernommen worden sind. Damit habe das Landgericht gegen die Aufklärungspflicht vereteßen. Man könne\nniemanden wegen Betruges verurteilen, ohne’ den Getäuschten und Geschädigten in der Hauptverhandlung unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten zu hören.\n\nDas ist unrichtig. Zunächst ist gegen die Vernehmungen durch’ den ersuchten oder beauftragten Richter nichts\neinzuwenden. Deren Verwertung gestattet das Gesetz ausdrücklich; die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür\nhat das Landgericht jeweils festgestsllt, wie die Sitzungsniederschrift erweist. Ob im übrigen der Getäuschte überhaupt vernommen werden nuß, hängt von der Lage des’ Einzel-\n£Zalles ab. Hier hat dus Lundgericht die Versicherungsamträge der Geschädigten zum Gegenstande des Urkundenbeweises gemacht. Urkundlich ist weiterhin festgestellt worden,\ndaß die Mehrzahl der Geworbenen bereits anderweit ver-\n\n- 3.\n\nLeinen:\n\nern\n\nsichert war. Ferner ist festgestellt worden, daB die Versicherungsgesellschaften den Angeklagten verboten hatten,\nanderen Gesellschaften die Versicherten auszuspannen. Anträge anderweit Versicherter - so war den Angeklagten\n\ngesagt worden -— würden die von ihnen vertretenen Gesell-\n\n‘schaften nicht annehmen. Ein erheblicher Teil der Gewor-\n\nbenen ist in der Hauptverhandlung gehört worden. Unter\ndiesen Umständen bestand kein zwingender Grund, auch alle\nanderen noch zu hören. Daß auch sie den Angeklagten die\nErstprämien nicht bezahlt haben würden, wenn sie gewußt\nhätten, daß die von den Angeklagten vertretenen Gesellschaften die Anträge \"ausgespannter Versicherter\" nicht\nanzunehmen pflegten, versteht sich derart von selbst, daß\ndie Strafkammer es auch ohne persönliche Vernehmung der\nVersicherten feststellen konnte.\n\nEine weitere Gruppe von Personen haben die Angeklagten geworben, nachdem sie als Vertreter der betreffenden\nGesellschaften schon wegen Unzuverlässigkeit entlassen\nworden waren. Auch hier brauchten die Geworbenen nicht .\nvernommen zu werden. Das ITandgericht konnte ohne weiteres zu der Überzeugung gelangen, daß sie die Prämien\nnicht bezahlt haben würden, wenn sie das gewußt hätten.\n\nDie Aufklärungspflicht wäre nur dann verletzt, wenn\nbesondere Umstände zu weiterer Beweiserhebung gedrängt\nhätten. Solche Umstände werden weder von der Revision\nvorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n2. Weitere Verstöße erblicken die Revisionen aller\ndrei Angeklagten in dem Verfahren vor den ersuchten Richtern. Erstens seien den Angeklagtın dafür keine Verteidiger beigeordnet worden; zweitens seien die Verteidiger\nzu den auswärtigen Terminen teilweise nicht geladen worden; drittens hätten auswärtige Termine teilwsise gleichzeitig stattgefunäcn, so di die Verteidiger sie nicht\nhätten wahrnehmen können. Auch diere Kkügen sind unbegründet,\n\na) Der Vorsitzende hrtte Jen Angeklagten Verteidi-\n\n-4-\n\nger bestellt, ehe die auswärtigen Vernehmungen begannen.\n' Eine derartige Bestellung erstreckt sich ohne weiteres\n| „auf das ganze Verfahren des ersten Rechtsruges, also auch\n:auf etwaige auswärtige Termine. Der bestellte Verteidiger\n‚muß, wie ein Wahlverteidiger, pflichtgemäß prüfen, ob er\n:den auswärtigen Termin wahrnehmen muß. Häufig wird das\n- vom Standpunkt des Verteidigers aus - nicht erforderlich sein, weil ihm in jedem Falle die Möglichkeit bleibt,\nin der Hauptverhandlung die Vernehmung der auswärts vernommenen Zeugen über weitare Behuuptungen des Angeklagten\nzu beantragen. Iiese Überlegung ist indessen ausschließ-\n\"lich Sache des Verteidigers und nicht Sache des Gerichts\noder des Vorsitzenden. Deshalb kann der Angeklagte, der\n: .. dur’ Zeit. der auswärtigen Ysrnehmung einen Pflichtverteidiger' gehabt hat, in keinem Falls seine Revision darauf\n. stützen, daß dieser Verteidiger den auswärtigen Termin\nnicht‘ wahrgenommen hat. Bu\n\nDaran ändert es auch nich”s, deß der Vorsitzende die\nMitwirkung von Verteidigern be?. den auswärtigen Terminen\nals gebpten bezeichnet und mit dieser Begründung den\n\n* Pflichtverteidigern anheimgestullt hat, bei den Rechtshilfegerichten die Beiordnung besonderer Termnsvertsiälger zu beantragen. Die Rechtshilfegerichte haben ‚dies 'abgelehnt und sind dabei trotz urmitte! -barer Vorstellungen,\ndes ‘Vorsitzenden verblieben. In der Tat wäre eine derartige Beiordnung - wenn sie erforäsrlich gewesen wäre -\nSache des Vorsitzender und nicht der ersuchten Richter gewesen. Das ergibt sich zweifelsfrei. aus § 141 Abs-3 StPO.\nAber hier war die Beiordnung eben nicht erforderlich, weil\ndie Angeklagten bereits Verteidiger hatten.\n\nb) Daß die Verteidiger von cın auswärtigen Terminen\nteilweise nicht benachrichtig+ wsrden sind, war allerdings\nein Verfahrensversto3. Dieser Verstoß hätte die Angeklagten berechtigt, der Verwerking der betref2onden Vernehmungsniederschriften zu widersprechen. NDns haben sie, wie\ndas Sitzungsprotokoll erweist, nicht getan. Damit ist diese Rüge verwirkt. Denn dur Urtwil beruht nunmsar nicht auf\n\n\" Zu -5-\n\ndem Verfahrensverstoß. Es beruht unmittelbar nur auf der\nHauptverhandlung, hier also auf der Verlesung der Vernebmungsniedorschrift. Die gesetzlichen Voraussetzungen\ndieser Verlesung, soweit sie in § 251 Abs 1 Ziff 3 StPO\ngeregelt sind, lagen vor; zu diesen Voraussetzungeh ‚gehört nicht, daß der Verteidiger Terminsnachricht hatte\n(vel BGHSt 1, 272). Es kann von dem erkennenden Gericht\nnicht erwartet werden, daß es von Amts wegen auch solehen\nVerfahrensverstößen des ersuchten Richters nachgeht, die\nsich aus der allein zu verlesenden Vernehmungsniederschrift nicht ergeben. Vielmehr muß der Angeklagte, jedenfalls wenn er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird,\nderartige Verstöße in der Hauptverhandlung rügen, wenn\n\ner ihnen Bedeutung beimißt. Deshalb muß sein Stillschweigen in der Hauptverhandlung dahin aufgefaßt werden, daß\ner den Verstoß für unerheblich hält. Trotz dieser Ansicht des Angeklagten oder des Verteidigers wäre freilich in gewissen Fällen denkbar, daß das Urteil gleichwohl auf dem Verfahrensverstoß beruht. Hat der Verstoß\naber nur zur Folge, daß der Verteidiger den Rechtshilfetermin nicht hat wahrnehmen können, so darf die stillschweigend zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Angeklagten und des Verteidigers, es komme daruuf nicht entscheidend an, als maßgeblich behandelt werden. Wollte\nman anders verfahren, so käme der Angeklagte in Versuchung, Verfahrensverstöße, die zwar ihm, nicht aber\ndem Gericht bekannt sind, geflissentlich zu verschweigen,\num sich einen Revisionsgrunä zu schaffen.\n\nco) Weiterhin trifft es zu, daß einige Termine vor\nverschiedenen ersuchten Richter gleichzeitig stattgefunden haben, so daß die Verteidiger jeweils nur einen\ndavon hätten wahrnehmen können. Das ist jedoch kein Verfahrensverstoß. Nach § 193 Abs 5 StPO haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch auf Terminsverlegung, wenn sie verhindert sind. Das muß auch dann gelten, wenn die Verhinderung auf eincm anderen Termin in\nderselben Sache beruht.\n\n.6. T6\n\n3, Die Revision des Angeklagten ZB rügt weiter\nFo golgendest\n\na) Sio bemängelt, daß dem Verteidiger die Niederschriften über die auswärtigen Vernehmungen nicht vollständig zugestellt worden seien. Das ist jedoch nicht vorgeschrieben, 8 224 Abs 1 Satz 2 StPO verlangt nur, daß das\nprotokoll dem Verteidiger \"vorzulegen\" ist. Es genügt also\nein Hinweis auf die Befugnis, das Protokoll auf dem Gericht\neinzusehen. Daß dieser Hinweis unterblieben sei, ist nicht\ngerügt. Im übrigen wär. auch diese Rüge dadurch verwirkt,\ndaß weder der Angeklagte noch der Vertcidiger der Verlesung\nder betreffenden Protokolle widersprochen haben. '\n\nb) Ferner rügt die Revision des Angeklagten ZB, daß\n\"ausweislich des Sitzungsprotokolls (Blatt 220 ff der Akten) in mehrfachen Fällen polizeiliche Protokolle von Zeugen verlesen worden\" sind, die nicht zugegen waren. Dieser\nRüge fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Es hätte angegeben werden müssen, welchs Zeugen und welche polizeilichen Protokolle gemeint sind. Übrigens handelt es’ sich\ndurchweg um solche polizsiliche Nisderschriften, die in\nden Protokollen der beauftragten Richter zulässigerweise u\nin Bezug genommen sind. Solch& Niederschriften dürfen verlesen werden.\n\nc) Weiterhin rügt Z@®, daß eine polizeiliche Aussage\ndes Zeugen CE verlesen worden ist. Da CE nach die-'\nser Verlesung als Zeuge vernommen worden ist, kann das Urteil nicht auf dem Verstoß beruhen.\n\nd) Schließlich trägt Zoch vor, das angefochtene Urteil‘\nenthalte einen inneren #iderspruch. Zu Anfang der Gründe\nwerde festgestellt, daß die Angcklagten jeweils stets gemeinsam gehandelt hätten, indem sie sich bei ihren Täuschungsmanövern unterstützten unl die Provision untereinander teilten. Im weitaren Tarl.uf des Urteils seien aber\nbezüglich des Angekiagt.n 2 T.ststellungen getroffen,\nwonach dieser allein und nicht gemsinsam mit anderen tätig\ngeworden sein solle. Auch lasse der Urt-»ilsausspruch nicht\nerkennen, daß gemiireame Tr+=n vnrlägen.\n\n- 1 -\n\nDie Revision übersieht, daß auf S:ite 6 des Urteils\nnicht von allen, sondern von dem \"größten Teil der Verträge\" die Rede ist, und zwar \"nach näherer Maßgabe der\nfolgenden Feststellungen im einzelnen\". Auch wenn hier\ngesagt ist, die Angeklagten hätten \"stets\" gemsinsam gehandelt, so wird doch durch die späteren Ausführungen\ndeutlich, daß ZB in cinzelnen Fällen allein gehandelt\nhat. Da die Strafkammer aber durchweg Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, sind die Taten, die als rechtliche Einheit gelten, gemeinsam begangen. Daß der Urteilsausspruch dies nicht erkennen läßt, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nII.\nAuch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie Revisionen meinen hier zunächst, ein Verstoß\ngegen das Ausspannungsvurbot sei keine Täuschungshandlung. Freilich ist es das nicht. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts haben die Angeklagten die Versicherten\naber über das Ausspannungsverbot getäuscht. Sie haben sie\nzu Anträgen veranlaßt, von denen zwar die Angeklagten,\nnicht aber die Versichertun wußten, daß die Versicherungsgesellschaft sie nicht annehmen würden. Auf diese Weise\nhaben die Versichörtun dun Ang.klagtın dic Erstprämien\ngezahlt, was sie nicht g.tan habın würd.n, wenn die Angeklagten sie nicht übur dus Ausspannungsv.rbot hinwoggetäuscht hätten.\n\nDas angefochtene Urt.il wirft den Ang.klagten vor,\ndaß sie es absichtlich unterlassen hätten, \"um auf alle\nFälle Provision zu machen, auf die Möglichkeit des Ein- ..\ntritts der Doppelversicherung bei Übertrittsversicherungen hinzuweisen\", Dies gruifon die Revisionen an, indem\nsie ausführen, eine Doppelversicherung gebe es praktisch\ngar nicht. Im Krankhcitsfalle werde nur eine Kasse eintreten; doppelt gezahlte Beiträge müßten erstattet werden. Gerade daraus leitet jedoch das Landgericht mit,\nRecht den Vorwurf der Täuschung und der Vermögensbeschä-\n\n- 8.\n\ndigung her. ‘In einigen Fällen erfuhren Ale von den Ange- .\nxlagten vertretenen Gesellschaften nichts davon, daß die\n\n- yon den Angeklagten geworbenen Parsonen' bereits. versichert\nwaren, Sie nahmen deshalb die Versicherungsamträge an. Daäurch trat eine Doppelversicherung ein. 'Gewiß bedeutet‘ das\nnicht, daß im Krankheitsfalle zweimal gezahlt’ wird. 'Gerade -\ndeshalb wurden die Versicherten dadurch - geschädigt, daß sie Bu\ndie Erstprämien an die ängeklagten zahlten. Wenn eine der u\nGesellschaften später die Prämien zürlickzahlte, so änderte\n\ndas nichts daran, daß die Versicherten \"zunächst einhel eo- RRREPE |\nschädigt waren. . a -\n\nFerner stellt das angefochtene. Urteil fest, daß äle-Angeklagten in zahlreichen Fällen über die Versicherungsleistungen getäuscht haben, indem sia zum Beispiel die ‚bei-\n, stungen aus einem höheren, die Prümien aus’ einem.niedrige-\n\n. ren Tarif nannten, oder indem sie von \"hundertprögentigen\"\nEretattungen sprachen u.a.m. Die Revisionen suchen dem-'\ngegenüber geltend zu machen, jedermann wisse, was’ die Ver“\nsicherungsgesellschaften zu leisten pflegten; auch habe\n\n' Jeder Versicherte einen Durchschlag des Antragsfornulare\ngurückbehalten, aus dem die Versicherungsleistungen zu ersehen gewesen seien, Dieses Vorbringen liegt ‘auf tatsächlichem Gebiet, das der Revision verschlossen ist.\n\n. In einer Reihe von Fällen haben die Generalagenten\nder Versicherungsgesellschaften den Geschädigten die. von\nden Angeklagten eingezogenen und verbrauehten Prämien er-.-\nstattet.. Das angefochtene Urteil läßt es dahingestellt, ob\nin diesen. Fällen die Antrugsteller oder dıe Generalagentean\ngeschädigt seien; es komme nicht darauf an, weil der Getäuschte und der Geschädigte nicht dieselbe Person zu sein\nbrauche. Dazu meinen die Revisionen, bei fehlender Personengleichheit müsse aber jedenfalls der Getäuschte in\n‘der Lage sein, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen. Das treffe für die Antragsteller nicht zu; sie .\nhätten nicht über das Vermögen der Generalagenten verfügen können. -— Dieser Einwand greift deshalb nicht durch,\nweil in allen Fällen nur die getäuschten Antragsteller,\n\n-9-\n\nnicht aber die Generalagenten durch die Angeklagten geschädigt worden sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts brauchte das nicht dahingestellt zu\nbleiben. Der Betrug war jeweils vollendet, wenn die Antragsteller den Angeklagten die Erstprämien bezahlt hatten. Was sich später ereignete, war strafrechtlich ohne\nBelang. Wenn die Generalagenten sich aus irgendwelchen\nGründen veranlaßt sahen, den Schaden zu ersetzen, so änderte das nichts daran, daß die Angeklagten selbst nur\ndie Antragsteller geschädigt hatten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB und Zegp meinen,\ndiese Angeklagten hätten in denjenigen Einzelfällen, in\ndenen sie nicht überführt worden sind, freigesprochen w erden müssen. Das ist irrig. Die Angeklagten waren wegen\neiner fortgesetzten Handlung angeklagt und sie sind wegen\neiner fortgesetzten Handlung verurteilt worden; für einen\nFreispruch ist unter diesen Umständen kein Raum.\n\nAuch im Übrigen 1äßt das angefochtene Urteil keinen _\nRechtsirrtum erkennen, durch den die Angeklagten beschwert\nwären. j\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Serstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-79-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-79-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.060744+00:00"}}