{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_563_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 563/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".J\n\n5 StR 563/52 2005“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den früheren stud.phil. Franz Jose? M MED au: ra\n(Westfalen), TEE 5tr22< @&, geboren an EEE\n1922 in EEE,\n\n2. die stud.phil. Hedwig 2 EHEN zu: \"GEEEm\nsau; CD DEE, zevoren a: Ge 1927\nin EEE, j\n\n3. den stud.theol. Gustav-Adolf PD HHHHEEED =: «EEE\nnu, 2 DEE geboren ar EEE 1928\nin SCEEB\n\nwegen versuchter Erpressung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 4.Februar\n1952 werden auf deren Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTr\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mgmwegen fortgesetzter versuchter Erpressung und wegen Widerstandes gegen\ndie Staatsgewalt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zwei \\lochen, die Angeklagten Hedwig DEE und\nGustav-Adolf DEE wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung einen jeden zu einem Monat Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n‘ Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Revision meint, das Landgericht hätte aufklären\nmüssen, daß Mb und Hedwig EEE sich nicht erst im\nSommer 1951, sondern schon Mitte 1949 kennengelernt hätten,\ndaß sie 1951 bereits verlobt gewesen seien, und daß die DEE\nGEB von NEE ein Kind erwartete. Diese Rüge ist unbegründet, weil all diese Umstände mit den Straftaten, die den Ängeklagten vorgeworfen werden, nichts zu tun haben. Ob die\nAufforderürng Vggps an Dr.IB, der DEE darlehnsweiise\n100 IM zu zahlen, als Erpressungsversuch anzusehen ist, hängt\nnicht davon ab, ob er sich als. ihren künftigen Ehemann an-'\nsehen konnte. \" ' i\n\n2. Ferner rügt die Roviaton, daß ein Beneisamttäg, den |\ngestellt hatte, Üübergangen worden sei. Der Antrag’ ist dadurch beschieden worden, daß im Eröffnungsbeschluß gesagt\nwurde, die Schutzschrift des Angeklagten stehe der Eröffnung ,\ndes Hauptverfahrens nicht entgegen. In der Hauptverhandlung\nvor der Strafkamner hat der Angeklagte, der durch einen’\nRechtsanwalt verteidigt wurde, den Antrag nicht wiederholt.\nVon Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger (wie der Angeklagte sie jetzt in einem Schreiben an\nden Senat behauptet) konnte die Strafkammer nichts wissen,\nEs liegt deshalb kein Verfabrensverstoß darin, daß sie den\n\n- 3 -\n\nPe ES\n\nDres enge nn tee\n\n- tn rn a ee\n\nBeweisamtrag als erledigt ansah.\n\n34 Weiterhin vermißt die Revision in den Gründen des\nangefochtenen Urteils die Feststellung der Tatsachen, aus\ndenen sich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei den\nAngeklagten ergebe, Diese Rüge ist unverständlich: Das\nangefochtene Urteil legt die betreffenden Tatsachen ausführlich dar.\n\n4ı Was die Revision außerdem noch als Verfahrensrügen bezeichnet, sind unbeachtliche Angritte gegen die\nBeweiswürdigung.\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.\n\nit Recht erblickt die Strafkammer in dem Schreiben\ndes Angeklagten Me vom 4.August 1951 den Versuch einer\nErpressung. Die Revision meint, um Erpressung könne es\nsich schon deshalb nicht handeln, weil die DEEEEEED\neinen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, daß DriI@B ihr\nein Darlehen von 100 DM gab. Bei den voraufgegangenen\nFerngesprächen sei, wie der Verteidiger sich in der\nHauptverhandlung vor dem Senat ausdrückte, ein \"pactum\nde mutuo dando\" zustandegekommen. Die Strafkammer hat\nhierzu festgestellt, Dr.I@B habe sich bereit erklärt,\nder DEE zu helfen; auf einen Anruf Mgps habe er .\nebenfalls erklärt, er werde versuchen, das Geld zu\nschicken. Da rechtsverbindliche Darlehnsversprechen im\nnichtgeschäftlichen Verkehr so gut wie gar nicht vorzukommen pflegen, liegt es von vornherein näher, eine der-,\nartige Erklärung als unverbindliche Gefälligkeitszusage\nanzusehen. Das angefochtene Urteil ‚spricht sich zwar nicht\nausdrücklich darüber aus, läßt aber gleichwohl :zweifelsfrei erkennen, daß auch die Strafkammer die fernmündlichen Erklärungen so ausgelegt hat. Die Strafkammer führt\naus, MB sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß\ner keinen Rechtsanspruch gegen Dr.IB aus jenen Versprechungen herleiten konnte. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, es handle sich nicht darum, ob er,\n\n-4-\n\nF u; einen Rechtsanspruch hatte; freilich habe er keinen y\n\ngehabt. Vielmehr hätte die Strafkammer prüfen sollen, ob\naie PO Sinen solchen Anspruch hatte, und ob Mae\ndaran glaubte. In Wahrheit hat die Strafkammer gerade dies\nbeides vereint. Sie spricht ganz offensichtlich nicht von’\neinem eigenen ‘Anspruch Ms, sondern von einem Ansprüch\nder , den er aus den Ferngesprächen herleiten\nwollte. Daß ME an einen solchen Anspruch der BEEEENEED\nselbst nicht glaubte, ist eine tatsächliche Feststellung\ndes Landgerichts, die das Revisionsgericht bindet. Sie würde zur Verurteilung wegen versuchter Erpressung selbst dann\nausreichen, wenn in Wirklichkeit ein derartiger Anspruch bestanden hätte.\n\nBindend für den Senat ist auch die Feststellung der\nStrafkammer, daß Me mit dem \"früheren Verhalten\" des\nDr.L@ilBiessen Zärtlichkeiten gegenüber der DEE meinte, und daß er darüber - nicht nur über Briefe und Fernge- .\nspräche - mit seinem Anwalt und mit dem Vater der DENE\nzu \"diskutieren\" drohte. Der Versuch, den Dr.IB mit einer\nsolchen Drohung zur Gewährung eines Darlehns zu nötigen, war\nrechtswidrig. Der Verteidiger hat dem Senat vorgetragen, die.\nDrohung; daß man mit einem Anwalt sprechen werde, könne\nnicht rechtswidrig sein. Das mag im allgemeinen (wenn sich .\ndahinter nicht noch eine andere erkennbare Drohung verbirgt)\nzutreffen und kann hier auf sich beruhen. Der Angeklagte\n“nat sich in seinem Brief vom 4.August 1951 aber nicht\nauf diese Drohung beschränkt,. sondern außerdem noch in Aussicht gestellt, daß er auch mit dem Vater der Die\nsprechen werde. \"Das war für Dr. I ein\"enpfindliches Übelt\nim Sinne des R 253 StGB. Denn es lag sehr nahe, daß, der\nVater daraufhin alles unternehmen werde, um er in unangenehmster Weise zur Verantwortung zu ziehen. Trotzden\nwäre eine solche Drohung, für sich allein betrachtet, ‚noch\nnicht rechtswidrig. Auch der Zweck, zu dem sie dienen soilte, nämlich der Wunsch, ein Darlehn zu erhalten, auf das.\nkein Rechtsanspruch bestand, war für sich allein nicht\nrechtswidrig. Es genügt ab-r zur Strafbarkeit, wenn die Beziehung zwischen dem Mitte). der Drohung und ihrem Zweck\n\n-5-\n\n- 5.\n\nrechtswidrig ist. Das war hier der Fall. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, daß zwischen den Zärtlichkeiten, mit deren Bekanntgabe gedroht wurde, und der erstrebten. Darlehnsgewährung kein sachlicher Zusammenhang\ndenkbar: war, daß vielmehr ein Zusammenhang erst durch die\nDrohung selbst geschaffen wurde.\n\nDen Ausführungen des Landgerichts darüber, daß Meyer\nsich’ der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens auch bewußt\nwar, ist nichts hinzuzufügen.\n\nDas Landgericht hat Meyer in diesem Fall nur der yersuchten Erpressung für schuldig gehalten, weil nicht geklärt werden konnte, ob sein Brief allein den Dr.Ip\nbestimmt hat, das Gelä zu schicken. Zur Vollendung würde .\nes jedoch genügen, wenn der Brief für Dr.I@B nur einen,\nunter mehreren Beweggründen abgegeben hätte. Der Angeklag«-\nte ist \"indes nicht dadurch beschwert, daß er in diesem\nfaıl' nicht wegen vollendeter Erpressung bestraft worden\nist.\n\nBedenkenfrei ist auch die Verurteilung der Buschtöns\nwegen Beihilfe. Freilich sagt das angefochtene Urteil... .,.\nnicht ausdrücklich, daß auch diese Angeklagte wußte, sie ..\nhabe keinen Rechtsanspruch gegen Dr.I@B Indessen kann ..\ndas nicht ernstlich bezweifelt werden. Bezeichnend ist . :..,\nihr Nachsatz. zu dem Brief MW: \"Ich hoffe, daß Sie.\nmich trotzdem nicht im Stich lassen werden.\" So pflegt. .\nman sich nicht auszudrücken, wenn nan glaubt, an einen .\nSchuläner zu schreiben. Unter diesen Umständen kann dem\nSatz des angefochtenen Urteils, die DOEEEEED sei sich\n\"über ihren insoweit als Beihilfe zur versuchten Erpressung zu charakterisi.erenden Beitrag ebenfalls völlig |\nim klaren gewesen\", die Feststellung entnommen werden,\ndaß sie wußte, sie habe keinen Rechtsanspruch gegen Dr..\nLUD.\n“ Die Forderung Meyers vom 5.September 1951, Dr: In\nsolle den Angeklagten (oder der Buschtöns) 15% seines\nVermögens zahlen, war ebenfalls erpresserisch. Die Strafkammer irrt hier allerdings, wenn sie das angedrohte Übel\n\n- 6 -\n\nin dem Verlangen erblickt, Dr.I@MB solle sich selbst angeigen. Eine Drohung liegt nur dann vor, wenn der Täter ein\nÜbel in Aussicht stellt, auf das er sich selbst einen Einfluß zuschreibt, Deshalb käme eine Selbstanzeige Dr Is\nnicht als Drohung, sondern allenfalls als abgenötigtes Verhalten in Betracht. Freilich lag den Angeklagten in Wahrheit gar. nichts an einer Selbstanzeige. Die Drohung bestand\noffensichtlich in etwas anderem. Das Landgericht führt aus,\ndie Angeklagten MW und Gustav-Adolf El hätten\nschon mit der \"wahrheitswidrigen Bezugnahme auf eine diesbezügliche Besprechung bei einer Ärzteorganisation\" ‘den\nZweck verfolgt, \"den Entschluß des Dr.ID zu der Annahme\nder geldlichen Forderung der Angeklagten zu fördern und\n\nihm somit die freie Entscheidung zu nehmen\". Die Drohung\nging also in Wirklichkeit dahin, daß äle beiden Angeklagten den. Dr. IB selbst bei der Ärzteorganisation anzeigen\nwürden. Es ist zur Strafbarkeit nicht. erforderlich, daß\neine solche Drohung mit dürren Worten klar und deutlich\nausgespröchen wird. Vielmehr gengt es, wenn der Täter dag.‘\nin Aussicht gestellte Übel und den Einfluß, den er darauf\nzu nehmen gedenkt, in verschleierter Form andeutet. Erforderlich ist nur, daß er annimmt, das Opfer werde den Wink\nverstehen. Unerheblich ist weiterhin der vom Landgericht\nhervorgehobene Umstand, daß die Behauptung der Angeklagten, sie seien bei der Ärzteorganisation verabredet; nicht\nzutraf. Hier genügt es, wenn der Täter erwartet, das ter\nwerde an die Wahrheit seiner Andeutungen glauben. :\n\nDie Revision trägt vor, es habe den Angeklagten auch \"\nhier am Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Sie hätten nach Erkundigung bei Rechtsanwälten geglaubt, der\nEEE stehe ein Schadensersatzanspruch in Geld gegen\nDr.IGEBB zu. Damit entfernt die Revision sich wieder von\nden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Nach\ndiesen Feststellungen haben die Anwälte den Angeklagten\nnichts dergleichen gesagt; vielmehr ergab die Beratung\neindeutig, daß von einer Geldforderung gar keine Rede\nsein konnte.\n\nSowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte\nDEE haben dem Senat vorgetragen, man habe eine Art\nvon \"Satisfaktion\" im Auge gehabt. Kb und Gustav-AaoıE PB rätten die verletzte Ehre der Hedwig\nDEE wicäderherstellen wollen. Das durch diese Erwägung bestimmte Verhalten sei nicht rechtswidrig; zum\nmihdesten seien die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit nicht bewußt geworden.\n\nDas ist völlig abwegig. Selbst wenn angenommen wird,\ndaß die Angeklagten um ein beträchtliches Maß unreifer\nsind, als man es nach ihrer Herkunft und ihrem bisherigen Werdegang erwarten sollte, so war ihnen eine Anspannurig ihres Gewissens zuzumuten, die ihnen die Unmöglichkeit einer derartigen Auffassung zum Bewußtsein gebracht\nhätte: Mm, von dem die EEE ein uneheliches Kind\nerwartete, war der letzte, der sich vernünftigerweise berufen fühlen konnte, ihre Ehre gegenüber einen Manne\nwiederherzustellen, der ihr vor Jahren einige - inzwischen\nlängst verziehenen - Zärtlichkeiten erwiesen, aber nicht\ngeschlechtlich mit ihr verkehrt hatte. Er war auch der\nletzte, mit dem ihr Bruder sich zu diesem Zweck zusammentun konnte. Ebenso unmöglich ist die Vorstellung, sich '\neine solche Genugtuung im Wege einer durch Drohungen erzwungenen geldlichen Bereicherung verschaffen zu wollen.\nWenn der Angeklägte Buschtöns dem Senat erklärt hat, er\nsei durch seine Beschäftigung mit der Moraltheologie auf\ndiesen Gedanken gebracht worden, so kann er nicht erwärten, damit ernst genommen zu werden. j\n\nNicht unbedenklich ist, daß die Strafkammer 'Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden von MP begangenen Einzelfällen angenommen hat. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil Mb nicht\ndadurch beschwert ist, daß er nicht wegen Erpressung in\nzwei Fällen bestraft worden ist.\n\nSoweit MB wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist, greift seine Revision den\nSchuldspruch nicht an. Sie haschränkt sich auf die Strafzumessung.\n\n-B-\n\nDas Landgericht hat hier auf eine Einzelstrafe von\närei Wochen Gefängnis erkannt, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob gemäß § 27b StGB der Strafzweck durch eine\nGeldstrafe erreicht werden kann. Einer solchen Erörterung\n! bedarf es jedoch in der Regel dann nicht, wenn - wie\ni pier - zugleich auf eine höhere Einzelfreiheitsstrafe er-\n| kannt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl.\n\nBGH 4 StR 491/51 vom 29.Mai 1952).\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nerkennen, durch den einer der Angeklagten beschwert. wäre,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts..\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr, Koffka\nSchmid5 . Siemer E","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-563-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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