{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_559_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 559/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FF; stR 559/52 0.2250 059 2;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jose? W EEE, geboren an\nGE 1905 in nam, Krs.KEB, wohnhaft in\nsr , Biock@B, GE MSO-Einheit,\n\nz.2t. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in\nU 1 |\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung vom 21.August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter: Dr. Waschow -\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB dei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekrotär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten WE wird\ndas Urteil des Landgerichts Verden vom 27.März\n1952 in folgenden Punkten aufgehoben:\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten VENEN\n\na) soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle Reg verurteilt\nist, im Schuldspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen,\n\nb) wegen des gesamten Strafausspruchs,\n\n- 2 -\n\n- 2 -\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten DENE»\n\na) soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle Rg@ verurteilt\nist, im Schuld- und Strafausspruch nebst\nden zugrundeliegenden Feststellungen,\n\ndb) ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nin Verden zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nWeHEEEEBB verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nin m ng\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ED wegen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 lionaten verurteilt, den Angeklagten DE unter Freisprechung im übrigen wegen\nschweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei und Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren.\n\n„Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte TEE revision eingelegt, sie stützt sich auf Verletzung des\nmateriellen Rechts.\n\nI.\n\n1.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß der\nAngeklagte ‚als Mittäter in einem Fall des PB, im an- '\nderm. Fall ‘des > 5 angesehen ist, richtet sie sich\ngegen. die tatsächlichen Feststellungen, Die Strafkammer\nhat sinwandfrei daraus, daß sich der Angeklagte jeweils\nam Tatort aufhielt und eirien \"erheblichen Teil der Beute erhalten hat, darauf geschlossen, er habe den Vorsatz gehabt, die Taten als eigene zu begehen. . on Zu .\n\n2.) Hingegen.muß die Revision im Falle RB aus einem\nanderen Grunde zum Erfolg. führen. Nach den Feststellungen\ndes Urteils hat in diesem Falle der Angeklagte DENIED\nin Anwesenheit des Angeklagten WÜRD die Scheibe eines\n\"Schaukastens\" eingeschlagen, die darin befindliche Ware\nherausgenommen und mit dem Angeklagten WB Eeteilt.\nHierin sieht die Strafkammer einen Einbruchsdiebstahi nach\n§ 243 Ziff 2 StGB. Es ist nicht ersichtlich, ob hier die\nStrafkammer von einem zutreffenden Begriff des Einbruchsdiebstahls ausgegangen ist. Schaukästen, die nicht in das\nMauerwerk eingelassen, sondern nur an der Außenwand befestigt sind, sinä weder Teile eines Gebäudes oder unschlossenen Raumes, noch selbst umschlossene Räume. Sie\nsind nicht zum Betreten von Menschen bestimmt. Wer aus\neinem lediglich außen an dem Mauerwerk angebrachten Schaukasten stiehlt, begeht daher keinen Einbruchsdiebstahl\n(vgl RG IW 1930, 920).\n\nDa sonach nicht feststeht, ob die Voraussetzungen\ndes Einbruchsdiebstahls im Falle RB gegeben sind, muß\ndas Urteil insoweit aufgehoben werden. Die Strafkammer\nwird die Frage des Einbruchsdiebstahls unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in der neuen Verhandlung zu\nklären haben. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß die im\nFalle Po für den Angeklagten WÜRD ausgeworfene\nStrafe von 1 Jahr Gefängnis von der Annahme der Strafkammer beeinflußt ist, er habe auch im Falle RB einen\nEinbruchsdiebstahl mit ausgeführt, muß bezüglich dieses\nAngeklagten das Urteil hinsichtlich der Straffestsetzung\nin vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nII.\n\nDie Aufhebung des Urteils gegenüber dem Angeklagten\nVOREEEED im Falle RW nuB auch nach § 357 StPO zur Aufhebung des Urteils’ gegenüber dem Angeklagten BEEEEENEB\nim gleichen Falle führen. Bei diesem Angeklagten bestand\naber keine Veranlassung, die Aufhebung auch auf den\nStrafausspruch in den übrigen Fällen, in denen er verurteilt ist, auszudehnen, da es ausgeschlossen erscheint,\ndaß bei diesem Angeklagten, der wegen schweren Diebstahls\nin fünf Fällen und außerdem noch wegen Hehlerei und Unterschlagung verurteilt ist, die Strafhöhe in den übrigen\nFällen durch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls\nim Falle Re beeinflust ist.\n\nDr. Waschow Sarsteät Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-559-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-559-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.009783+00:00"}}