{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_535_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 535/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 2\n\n2250 057\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Adolf PD ED zu: DEE,\nTEE: traBe Nr.@B, geboren an 1929 in nee\nEm.\n\nwegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.August 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\n' Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärn\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Beissner\nwird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg\nvom 13.Mai 1952, auch hinsichtlich des Angeklagten EB, nit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung -- auch über die Kosten des Rechts-\n\"mittels - an das Lünilgericht zurückverwiesen,\n\n- Von äechts wegen -\n\nent en\n\n.ır.\n\nee een ET Dee A N =\n\nCR EEEe -75\n\nDe: 55\n\n‚a\nro\n\n- 2 -\n\nGründesz\n\nDie Angeklagten DB una VE ind ein jeder\nwegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurden ihnen die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2. Jahren aberkannt und die Anordnung getroffen, daß die Angeklagten\ndauernd unfähig sind, als Zeugen oder Sachverständige eidich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil hat eusschließlich. der Angeklagte\nPO Revision eingelegt, mit der er Verletzung sach- - ..\nlichen Rechtes rügt. . Bu\n\nI.\n\nDem Rechtsmittel ist einzuräumen, daß die Strafkammer\nes unterlassen hat, den Notstandsgedanken des § 157 StGB‘\nim Urteile ausdrücklich zu erörtern. Jedoch ergeben die Urteilsfeststellungen, daß § 157 StGB nicht zum Zuge kommt.\n\n1.) Insoweit der Beschwerdeführer einen, gegenüber dem\nUrteilsinhalt ergänzten, Süchverhalt vorträgt, kann er vor\nder Revisionsinstanz hiermit nicht gehört werden. Er wird\njedoch Gelegenheit finden, bei der aus anderen Gründen erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung, seine Verteidigung vor dem Landgericht entsprechend einzurichten.\n\n2.) Für die Anwendung des § 157 StGB kommt es auf die\nobjektive. Gefahr einer Strafverfolgung des Zeugen nicht an;\nentscheidend ist vielmehr dessen Glaube an eine derartige\nGefahr, mithin die Willensrichtung des Eidesleistenden. Dem\nangefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß die Angeklagten\ndie Unwahrheit nicht gesagt haben, um von sich selbst die\nGefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Das Landgericht hebt vielmehr verschiedentlich hervor, daß die Angeklagten nicht aus einsm Gewissenskonflikt heraus den\nMeineid geleistet hätten, sondern weil sie einen Dritten,\nVoigt, vor einer Sträfverfoolgung wegen eines Vergehens\ngegen § 24 des Kraftf_hrzeuggesetzes schützen wollten. Zwar\nbraucht die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwen-\n\n-3-\n\nr un. - “ unet ” „\noe en, DE 0 “\nA Fr er a rt en\n\n- 3.\n\nden, weder das einzige noch das Hauptmotiv einer falschen\neidlichen Aussage zu sein, vielmehr genügt es für die\nAnwendung des § 157 StGB, daß der Gedanke, der Täter könne sich bei richtiger Aussage. der. Gefahr einer Bestrafung\naussetzen, für ihn bei seiner falschen eidlichen Aussage\nmitbestimmend war; jedoch schließen die wiedergegebenen\ntatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils\nauch die Möglichkeit eines derartigen begleitenden Motives\nfür den vorliegenden Fall aus. Damit entfällt die innere\nTatseite des § 157 StGB. Zumal auch sonst die Verurteilung wegen Meineides Rechtsfehler nicht erkennen läßt,\ngeht daher der diesbezügliche Angriff des Rechtsmittels\nvei den bisherigen Feststellungen fehl.\n\nII.\n\nDagegen ist die Auffassung des Landgerichts, Beissner\nhabe sich einer Begünstigung im Sinne des § 257 schuldig\ngemacht, rechtlich nicht bedenkenfrei.\n\n1.) Tatbestandliches Erfordernis der Begünstigung ist,\ndaß eine vom Gesetz als Verbrechen oder Vergehen bezeichnete Handlung vorliegt. Insoweit genügt es nicht, daß\nder Begünstiger oder der Begünstigte lediglich daran\nglauben, eine als Vergehen oder Verbrechen strafbare Vortat des Begünstigten sei gegeben (vgl u.a. RG 50, 219).\nDiese muß vielmehr wirklich begangen worden sein, wobei\nes dann unbeachtlich bleibt, ob der Begünstiger sich bei\nder rechtiichen Qualifikation dieser Handlung geirrt hat\noder nicht. Dementsprechend hat der Tatrichter, welcher\nüber die Schuld des Begünstigers zu entscheiden hat, die\nVortat auf Grund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme im einzelnen selbständig festzustellen. (Vgl RG\n58. 290).\n\na) Die vom Reichsgericht nicht immer einheitlich beantwortete Frage (RG 53, 290 und RS 73, 332), ob und wann\ndas Gericht sich hierbei eines bezüglich des Begünstigten ergangenen rechtskräftigen Urteils bedienen kann oder\nnicht, bedarf im vorliegenden Falie nicht der Entscheidung. Denn offenbar ist eine Verurteilung des Begünstig-\n\n-4-\nPERS\n\n2 nn u mn mn ne\n\n- L- Lim\n\nten, VB nicht erfolgt.\n\nb) Aber auch im übrigen lassen die Feststellungen der\n\nStrafkammer nicht mit Sicherheit erkennen, ob VB sich\neines Vergehens schuldig gemacht hatte. Den oben wiedergegebenen Grundsätzen ist somit nicht in genügender Weise\nRechnung getragen worden. Denn das angefochtene Urteil\nlegt zunächst dar, der Bsgünstigte habe die Polizei und\neinen Arzt nicht benachrichtist, weil \"seine Kraftfahrzeugpapiere nicht in Ordnung\" gewesen seien. Worin dieser\nMangel im einzelnen bestanden hatte, wird vom Landgericht\nnicht näher dargelegt.\n\nEs mag sein, daß es sich um dag Fehlen des Führerscheins gehandelt hatte, mithin um ein Vergehen. nach\n§ 24 Ziff.1 des Kraftfahrzeuggesetzes. Das angefochtene\nUrteil erörtert dies bei der Wiedergabe der polizeilichen\nAngaben der Angeklagten. Insoweit wird jedoch nicht eine\nzuverlässige Feststellung getroffen, sondern lediglich\neine Äußerung des Voigt zu den Angeklagten angeführt. Nirgends in den Urteilsgründen kommt aber zum Ausdruck, daß\ndie Strafkammer den Tatbest;and des Fehlens eineg Führerscheins als erwiesen angesehen hat. (Im übrigen würden\nnicht die Bekundungen der Angeklagten, sondern lediglich\ndie des UNE bezw. der Beamten des Kraftverkehrsamtes'\ngeeignete Beweisunterlagen insoweit darstellen). Dei Rövisionsgericht ist somit die Möglichkeit entzogen, die\nweitere‘ -Folgerung der Strafkammer, beide Angeklagten ‚nätten Voigt vor der Strafverfolgung wegen eines ‚Vergeheng '\ngegen § 24 des Kraftfakrzeuggesetzes schützen wollen, nachzuprüfen. Wegen dieses Mangels an zuverlässigen tatsächlichen Feststellungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß eine strafbare Handlung des Begünstigten, Voigt,\nmöglicherweise gar nicht gegeben ist, mithin § 257 StGB\nzu Unrecht angewendet wurde.\n\n2.) Auch eine Begünstigung des TED scheidet\nnach den bisherigen Feststeliungen zus.\n\n-5-\n\nInsoweit fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur\ninneren Tatseite. Die Strafkammer hat nur die Möglichkeit\neiner dahingehenden Begünstigungsabsicht der Angeklagten\nerörtert. Eine bestimmte Feststellung in dieser Richtung\nkonnte jedoch nicht getroffen werden; wie das Wort \"möglicherweise\" in dem angefochtenen Urteile zu erkennen\ngibt,\n\n3.) Nach alldem konnte die Verurteilung aus § 257\nStGB nicht bestehen bleiben. Wegen des rechtlichen Zusammenhanges (Tateinheit) mußte dies notwendig auch zur\nAufhebung der Meineidsbestrafung führen.\n\nIII.\n\nIm Rahmen des § 357 StPO kommt die Aufhebung der Verurteilung des EEE auch dem Mitangeklagten MED zugute, dessen Schuldspruch durch den gleichen Rechtsirr-.\ntum beeinflußt ist.\n\nIV.\n\nBei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\n‚Feststellungen im Sinne der obigen Beanstandungen zu tireffen haben. Weiterhin dürfte es sich empfehlen, den Gesichtspunkt des § 157 StGB eingehender als bisher zu erörtern.\n\nDr. Waschow Serstedt Dr. Koffka -\nSchmiät Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-535-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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