{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_249_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 249/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sa 249/52 2250 072\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Bauingenieur Aloys 5 EEE aus DEE\n\nGEHE GE 5: GEB geboren an ED\n1913 in OEmEmE/Rh1a. ,\n\n2.) den Maurerpolier Max Paul NENNE zus\nU, TEEEEEED-We: EB, geboren an\nEEE 1905 in sem\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten SCEEED\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 27.September 1951 mit den ihm zugrunde»\nliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nes diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu erneuter\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n-2-\n\nII: Die Revision des Angeklagten NEE wirä verworfen:\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nr,\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden,\nund zwar der Angeklagte SB zu einer Gefängnisstrafe\nvon vier, der Angeklagte NEE von sechs Monaten.\n\nDer Angeklagte SB ist geprüfter Ingenieur und\nInhaber sowie technischer Leiter der Abbruchfirma Hp &\nHÖ@EB. Der Angeklagte NEE ist bei dieser Firma als\nMaurerpolier angestellt. Die Firma hatte den Auftrag, eine\nin Berlin gelegene Fabrikruine abzutragen. Hierbei kam es\nam 14.Dezenber 1950 zu einem Unfall, bei dem ein Arbeiter\ngetötet und drei weitere Arbeiter schwer verletzt wurden.\nDer Unfall war dadurch hervorgerufen worden, daß der Angeklagte EEE auf Drängen verschiedener Arbeiter den\nAuftrag gegeben hatte, die Verbindung zwischen zwei Trägern (Anker) dürchzuschweißen, damit von der abzubrechenden Decke herauszuschlagende Stücke nicht an dieser Verbindung hängen blieben. Der mit dieser Arbeit beauftragte\nSchlosser tat dies, nachdem er vorher vergeblich auf die\nGefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen hatte. Bei dem\ndarauf folgenden Zerschlagen der Decke wich der eine Träger,\nder keine Stütze mehr hatte, aus, und die Betondecke stürzte herab. Ein aus Neugierde an die Gefahrenstelle gekommener Arbeiter wurde getötet, drei weitere Arbeiter, die unter\n\nder Decke gearbeitet hatten und sich trotz Warnung durch an-\n\ndere Arbeiter nicht entfernt hatten, wurden schwer verletzt.\nDas Landgericht sieht das Verschulden des Angeklagten\nNEED darin, daß er durch das von.ihm angeordnete Zerschneidenlassen des Ankers einen elementaren Grundsatz der °\nBaukunst verletzt, und ferner es zugelassen habe, daß sich\nArbeiter unter der gefährdeten Decke aufhielten, jedoch\nnicht dafür gesorgt habe, daß diese von dort entfernt wurden. Das fahrlässige Verschulden des Angeklagten Sp\nist darin erblickt, daß er den Mitangeklagten N»\nnicht ausdrücklich auf die Gefährlichkeit des Unternehmens\nhingewiesen hat und ihm keine näheren Anweisungen über die\nArt der vorzunehmenden Abbruchsarbeiten gegeben habe.\n\n-4-\n\nnr DT VE\n\nden ann nn mu ne\n\nm nee\n\n- 4 -\n\nBeide Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts.\n\nDie Revision des Angeklagten SEEWDist begründet,\ndie Revision des Angeklagten NEED ist unbegründet.\n\nI. Revision des Angeklasten N § 1.) Diese rügt, daß er nicht hinreichend zur Sache\ngehört worden sei und daß weiter eine bei den Akten befindliche Skizge ohne Gerichtsbeschluß bei der Zeugenvernehmüng verwertet worden sei, Diese Rügen sind unbegründet.\nAusweislich des Sitzungsprotokolls hat sich der Angeklagte\nzur Sache erklärt. Außerdem ist dem Zeugen We nach der\nVerhandlungsniederschrift die Unfallskizze vorgehalten wonden: Hierzu bedurfte es keines Gerichtsbeschlusses.\n\n2.) Auch die auf die sachliche Rüge vorgenommene Überprüfung des Urteils führt nicht zur Aufhebung desselben.\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, daß das\nVerhalten des Angeklagten für den Unfall ursächlich gewesen\nist. Der Ursachenzusammenhang ist auch nicht etwa dadurch\nunterbrochen worden, daß die Verletzten selbst ein mitwirkendes Verschulden trifft (vgl hierzu Urt.d.Bundesgerichtshofs vom 9.2.51 - 2 StR 1/51 -).\n\nAuch die Fahrlässigkeitsechuld des Angeklagten ist\nrechtsirrtumsfrei angenommen worden. Er hat gegen die ihm\nals. Maurerpolier obliegende Pflicht verstoßen, die ihm auferlegte, Jede Gefährdung der seiner Obhut anvertrauten Arbeiter zu verhüten, Er war hierzu auch nach seiner Ausbildung und bei seiner Erfahrung bei Abbruchsarbeiten in der\nLage, zumal er von dem Zeugen vom noch ausdrücklich auf\näle Gefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen worden war.\nDer Unfall war für ihn auch voraussehbar, da der Angeklagte wußte, daß Arbeiter unter der Decke waren, die abzubrechen drohte. Er mußte also dafür Sorge tragen, daß sich\nniemand unter der Gefahrenstelle befand. Nun ist allerdings\nfestgestellt, daß die Arbeiter von ihren Arbeitskollegen\ndurch Zuruf gewarnt worden waren. Dies ist aber nicht aue-\n\na.\n\n- 5. -7\n\nreichend. Der Angeklagte hätte sich vergewissern müssen,\n:daß die Warnungen auch befolgt wurden. Hierzu war nach den\nUrteilsfeststellungen auch genügend Zeit. Ohnehin mußte er,\nwie das Landgericht zutreffend ausführt, Sorge tragen, daß\ndie gefährdete Stelle so abgesperrt wurde, daß sich keine\nArbeiter in der Gefahrenzone befanden oder dorthin begeben\nkonnten,\n\nDarauf, ob die bei dem Unfall verletzten Arbeiter und\nder Getötete selbst ungeschickt und leichtsinnig gehandelt\nhaben, kommt es nicht an. Hierdurch entfällt das Verschulden des Angeklagten nicht. Die Voraussehbarkcit für den Angeklagten wird durch ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten nicht ausgeschlossen (vgl BGH aa0.).\n\nauch die Beanstandungen der Rovision zum Strafmaß sind\nnicht äurchgruifund: Die Strafkammer hat zutreffend bei der\nStrafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß\ner sich der Gefährlichk.it seines Verhaltens bewußt gewesen\nsei. Wenn die Strufkammer eine Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten als angemessene Sühne für erforderlich hielt, so\nwar auch für die Anwendbarkeit des § 27 b StGB kein Raum:\nAllerdings könnten insofern gegen die Ausführungen der Strafksmmer Bedenken bestshen; als sic anscheinend davon ausgeht,\ndaß bei einer Gefängnisstrafe witer drei Monaten unbedingt\nauf Geldstrafe habe erkannt werden müssen: Aus dem ganzen\nZusammenhang ergibt sich aber, daß diese Erwägung wenigstens\ndei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten TED\nkeine Rolle gespielt hat. Die Ausführungen der Strafkammer\nsind so zu verstehen, daß bei der verwirkten Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten auf den Hilfsamtrag der Verteidigung, 80-\nmäß § 27 b StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht eingegangen zu werden brauchte.\n\nDie Revision des Angeklagten WB w:r aaher zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ' S ED :\n\n1.) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten SB sind offensichtlich unbegründet. Mit\n\n-6-\n\nseinor Revision wird geltend gemacht, daß die Strafkammer\neich nicht mit allen in der Hauptverhandlung vorgebrachten\ntatsächlichen Anführungdn dus Angeklagten im Urt:il aus-..\neinandergesetzt hit. Das ist jedoch nicht - erfordeglich., ‚oweit darüber hinous aue gcführt worden ist, es. hzbe der. Sachverhalt weiter Sufgcklärt worden müsren,.so kann- ‚hierin gine\nder Vorschrift des § 344 LI StPO genügende Verfihrensrüge\nnicht erblickt werden, da nicht „usgeführt ist, welcher\n‚Weiteren Bsweismittel sich d.ıs Landgericht habe bedionen\nsollen.\n\n2. ) Dagsgen muß das Urteil auf die maturiulle Rüge des\n. Angeklagten aufgehoben werden. Dis Strafkemner hat dem Angeklagten zum Vorwurf gsmecht, daß er dem Angsklagten\nTOD 15 Leiter äsr Abbruchskolonn; nicht genaue Richtlinien für die äbbruchsmethode gegeben habe. Er habe ihm\n\ndie Buseitigung der Anker vor den Abtragen der Dockenfeldar\nuntsrsagen müssen. Dies allein reicht zur Feststellung einer\nFahrlässigkcit des Angeklagten SEE noch nicht aus. Von\ndem Angeklagten „ls technischem Leiter einur Abbruchsfirma\nkenn nicht verlangt werden, daß er t:uch dis technische Leitung aller einzelnen Abbruchsurbeiten selbst überwacht. Er\nkonnte die Einzelheiten such ein:m Angesteliten üborlassen,\nwenn diaser über die erforderliche Vorbildung verfügte. Duß\nder Angeklagte in Bszug auf TE twa scine Pflicht\n\nbei der Auswihl dcs TÜRE verletzt hat, ist nicht dargetan. Weshalb dor ingeklagtc SED vorausschen konnts\nund mußte, daß NEW dei unzureichendur Zinweisung in\ndie statischen Zig.nheiten der Betongewölbsdecke mit den\nZugankern unsachgemäß verfahren würde, obwohl NEED\n‚sich mehr als 2 Jahre cls Polior bei Abbruchsarbsiten bewährt hatte, ist aus üem Urt>sil nicht zu ersehen. Außerdem\nläßt dus Urteil usführungen d.rüber vermissen, wülche Aufgaben dem Bauführer DW zugewi:sen waren, dur nuch den\nFuststellungen der Strafkame.r ebiunfeils bsi dioscm „bbruch\ntätig geword.n ist. Aus dım Urteil e.ht auch nicht hervor,\n3u8 Wulchen Gründen dur Angokl'.gt» in diesem Fall verpflichtet guwesen wäre, genaue Anwuisung.n zu gubon. Er konnte\n\nnn nn\n\n- 17. r\n\nnicht ohne weiteres dauit riuchnen, 4:6 trotz Vorhand.us.ing\nsines Bauführers und zinus „rfahren.n Poliers gegen „lumuntarcs bautuchnischu: Reg.in verstoßen weri.n würde. Anduıs\nwäre cs nur denn, wınn d.r angeklagt. hatte erkennen können,\ndaß der :it:nzcklagte N zu Aum Durchschwcißen der\nAnker Vorbereitungen getraff.n hatte. Dumgsgsnüber ergibt\nabsr d..s Urteil, deü der Ang.-slagte wohl am Morgun des Unfalltagıs an dr Abbruchsstclle gewesen ist, Änschuinend\nsind &b.r säutlich> Vorbersitungcu für das Durchschw_ißcon\ndsr Zugnnker sret nach sein;n Fortgang getroff,n worden,\n\nUnter Umständen könnte „inc Fahrlässigkeit des Angeklagtan jedoch dann angenommun werden, wenn er wußte, daß von\nAsm Mit ngcklagten WE mtr dur abzutragenden Decke\nArbsitsr beschäftigt wurden, vder daR VE aulaste,\ndeß sich dic Arbeiter unter air Gefihrenstslle aufhielten.\nauch ohne dsß disc Gefahr, die nit den Abbruch der Betonducke\nverbunden war, durch d.s Nurchschwsifß_u besonders erhöht\nwurde, war dr aufenthilt weiterer ärbsiter unwittolbar unter der Abbruchstslle vordotun. Divs ergibt sich schon aus\n§ 76 Ziff 10 dur Unfallvuihütungsvorschriften der Borufsgenosscnschaft; won.ch arbuitsplätze nicht so benutzt werden\ndürfen, daß dis Versicherten ung schützt übersinander stehen.\nAußsrd:m wird in diesen Zuscmmenhöng: zu burücksichtigen scin,\nwas dum Angeklagt.n in divsssr Buzichung durch »inzulangrdnung\nder zuständigen Biohörden bui der Krtlilung der Abbruchsgunshmigung zufgsgebun wori.n ist (vgl BL.24 d.a.). Bisher ist\nebur nicht fustgustullt, d..B dem Angsklagten bei sein.m vorungshandan Aufenthalt un dsr Unfallstelle bekanntgeworden\nist, GE duld. .s, 4:8 unmitt.lbur unter der Abbruchstelle andere ärbeitur beschäftigt wurden.\n\nDa somit bezüglich dcs Ang .kicgetn SEE &.: n..u0\nFeststsllungen, die zu .iner Fohrlässigkeit dieses anguklagten führsn könnten, fehl.u, mußte insow:sit das Urteil aufgshoben werden.\n\nDr. \\issclow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siunm.r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-249-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-249-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.968351+00:00"}}