{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_208_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 208/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.542 208/52 0....2250 08E\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikanten Alfrei EEE geboren am\nEEE 1894 in Hm , wohnkaft in Hamm,\nwutr.\n\nwegen äonkursverbrechens usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverkandlung vom 21.August 1952 in der Jitzung am 4.Septenber 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter .chnidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende !.ichter,\nÜberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscraft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Ange’lagten wird das Urteil\ndes jandgerichts in Hannover vom 12.?ebruar 1951 mit\nden ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\ndie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nF Pati\n\nFi\n“\n\nGründe;\n\njer Angeklaste ist wesen Konkursverbreckens in \"ateinheit\nmit Vergehen gegen das Gesetz betreffend die Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung (AubHG) und wegen Vergehens gegen\ndie Reichsversicherungsordnung (RVO) und das Gesetz über die\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAV!) verurteilt worden. Unter Einboziuhung einsr durch Urteil des\nSchöffengsrichts liannover am 7.Juli 1950 erkannten Gesamtstrafo von 8 Monaten Gefängnis ist gegen den ngeklagten eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis festgesetzt worden und auf eine Gelästrafe von 500.- DM (ersatzweise weitere\n25 Tage Gefängnis) erkannt worden. ie Untersuchungshaft ist\nangerechnet worden, auch die in dem Urteil des Schöffengerichts Hannover ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft ist aufrechterhalten geblichbun.\n\nDie Ruvision des Angeklagten, dic Verletzung ürs Verfahrunsrechtes und dcs sachlichen Strafrechtes rügt, führt zur\nAufh.bung des Urteils.\n\nI.\n\nSoweit dic Verfahrensrüge beanstandet, dag das Gericht\ndcn Zuugın BWG Lauben geschenkt habe, liugt ein unzulässigor\nAngriff g:gen dic allcin dem Tatrichtsr überlassene freio 3cwosiswürdigung vor. Dur übrig, Vortrag zur Verfahruusrüge crwcist sich in Wahrhiit als sachliche Rüge.\n\nII.\nAuf dic sachlich. Rüge ist das Urtsil seinen gesamten\nInhalte nach überprüft.\n\n1.) Konkursverbrechen und -vergehen.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Voraussetzungen\nfür cins Verletzung der §§ 239 I Ziff 1 und Ziff 2 und 241 KO\nals erfüllt angsschen.\n\na) Dic Vorlöotzung des 3 241 KO ist zutreffend darin geschen worden, daß sich der Angeklagte in seiner Eigenschaft\nals allcin vertretungeberschtigter und von dem Vurbot des\n§ 181 BGB berreiter Geschäftsführer durch den Vertrag vom\n\n- 3.\n\nnz\n\nERTERENTT\n\n7 FE EEERT\n\n- 3.\n\n21.Juli 1949 für seine Privatforderungen gugen die GmbH\nMu. IM\" Gi. Sormancituinlage.dsr Eamburger Filiale\ntip u. IB\" zurückübertrug und sich ferner zur Sicherung annähernd das gssamtc Inventar der GmbH Üübereignste.\nDieses geschah, obwohl dır Angeklaste, wi. fehlerfrei Testgestillt ist, am 21.Juli 1949 Yudenfalls die Zahlungsunfähigkcit der GmbH kannte, Sie zur üröffnung des Konkursverfahrens\ngeführt hat. Gemäß 5 83 GmbHG findu.t § 241 KO auf den Angeklagten als Geschäftsführer Anwendwig.\n\nb) Nach Eröffnung des Konkursverfahrens verkaufte der\nAngeklagte einen Laborschrank der GmbH und verbrauchte den\nErlös von 75.- DM für sich. Der Angeklagte hat also ein Vermögensstück ler GmbH beiscitu geschafft. Es ist - wieder in\nVerbindung mit § 83 GubHG — zu Recht der Tatbostand des § 239\nI ziff 1 KO als urfüllt ang.s.hen.\n\nce) Auch gugen die Verurteilung wegen Verbrechens gemäß\n\n.§§ 239 I Ziff 2 KO, 83 mbE sind ah sich Bedenken nicht zu\n\nerheben. Insoweit ist gugen dun Angeklagten festgestellt, daß\nsr sine nur gegen ihn als \"rivatmann gerichtate Forderung des\nMaurermcisters KW in _öhe von 3.598,95 DM in cinem lau-Zunden Zivilprozcß nis Foräurung der GmbH bezusichnete, die\n\nin deren Konkurs gultend zu machen sci. Außeräcom meldete ur\ncin Akzopt, das ur Kür den Tıilpstrag von 2.361,19 DM\ngigiben hatte, im Konkurs der GmbH unter der Rubrik \"laufunde\nAkzoptc\" an. Es handeltesich also um Linu in § 239 I ziff 2 KO\nunter Strafe gustellte Vergrößer:ng der Schuldmasss der GmbH.\nZu Unröcht macht die kevision in dies.m Zusammenhange geltund,\ndaß nicht £ehlerfr.i festzrustullt sei, es habe sich um einc\nPrivatschuld dcs Angeklastın gehandelt, da er als Geschäftsführer der GmbH den zu der Forderung des KB führenden\nAuftrag an diesen gegeben habe. Die buhaupisten ;Jidersprüche\nsind in den Ausführungen des Landgerichts nicht vorhanden.\nIn Wahrheit laufen dic Ausführungen der Revision darauf hinaus, aus den Fuststullungen der Strafkammer müsse nicht der\nSchluß gezogen werden, daß es sich um vine Privatschuld gehandclt habe. Das ist aber nicht entscheidend. !s genügt, daß\n\n-4-\n\ndie Schlußfolgurungen des Landgerichts möglich sind. Daran\nist kein Zweifel.\n\n2). Vergshen gegen das GmbHG.\n\na) Der Ang.klagte ist zunächst wegen Vergehens gegen\n§ 84 in Verbindung mit 5 64 GmbiIG verurteilt worden. Hiernach\nwäre der Angeklagte strafbar, wenn er nicht spätestens 3 Wochen\nnach Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit dur GmbH\nden Antrag auf Eröffnung des konkursverfahrens gestellt hat.\nDieser Antrag ist am A.August 1949 gestellt. Die Strafkanner\ngeht davon aus, daß spätestens Anfang Juni 1949 der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe, Der Revision\nist zuzugeben, daß diese Feststellungen nicht fehlerfrei getroffen worden sind; Das Landgericht legt entscheidendes Gewicht auf die Tatsache, daß der Angeklagte am 7;Juni 1949 von\nacn Kartoffelverwertungsfirmen ein Schruiben erhalten hatte,\nin dem diese die Abnahme und Bezahlung der zum größten Teil\nhinter dem Rücken dus Angeklagten bestellten großen Menge\nKartoffolflocken verlangten. Nach dem ganzen Zusammenhang\nder Urtoilsgründe urgibt sich hieraus wohl, daß die GmbH\nüberschuldet war und der Angeklagte dies erkennen mußte.\nEntscheidend ist aber nicht die Zenntnis der Überschuldung,\nsondern die der Zahlungsunfähigkcit, die trotz Überschuldung\nnicht- vorzuliugen braucht. So wie schon vorher die GmbH auf\nKredite angewiesen war, konnte der Anguklagte auch noch nach\ndem 7.Juni 1949 mit der Möglichkeit rechnen, such fernerhin\nweitere “„redits zu erhalten. Judenfalls war er nach den Urteilsfeststellungen sofort bemüht, mit Hilfe einer Landssbürgschaft cinen größeren Bankkredit zu bekommen. Solange\ndiese Verhandlungen noxh schwebten, konnte nicht unbedingt\nvon einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH gesprochen werden.\nDer Angeklagte konnte bis zum Scheitern der Kreditverhandlungen der Annahme sein, «8 handle sich nur um eine zu behebendo Zahlungsstockung. Der Zeitpunkt dcs Scheiterns der Kreditverhandlungen ist aber im Urteil nicht festgestellt. Sonach\nläßt sich bisher auch nicht feststellen, daß der Angeklagte\nnicht spätestens 3 Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähig-\n\n-5.-\n\n[ne\nam .\n\n-\nu\n. ER wt\n\ns .. ! . .\n\nmn. ne\n\nmA FITarı“\n\nFERN FETT\n\nET TE\n\nTTERITT ERIC RTEEERLE 3 9e\n\nafter\n\n° ® En 3\n\nBE u\n\nPERS\n\nN De\n\nFR\n\nven © ®\n\n2m,\n\n%\n\n-5.\n\nkeit den Antrag auf konkurseröffnung zsestellt hat. Die Vor.\naussetzungen des § 84 in Verbindung mit § 54 GmbHG sind somit\nnicht rech&sirrtumsfrei festsestellt worden.\n\nb) Die Strafkamer erblickt ferner in allen bisher erörterten Einzelfällen gleichzeitig eine Untreue gemäß § 81a\nGmbHG, da der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH vorsätz.\nlich zu deren Nachteil gehandelt habe. Dies ist nur im Palle\nII. 1&) zutreffend und zwar fällt hier das Vergehen gemäß\n§ 8la GmbHG mit dem Vergehen nach § 241 KO tateinkeitlich zusammen (vgl RG in JW 39, 552).Dagegen 1äßt sich in den übrigen Fällen die Annahme einer Untreue nach § 81a GmbHG nicht\nhalten. In dem Unterlassen des Konl:ursamtrages (II 2a)\nliegt kein Nachteil der GmbH vor. Neben der Verurteilung\nnach § 239 I Ziff 1 und 2 KO (Fälle II 1 b u. c) kommt eine\nUntreue nach § 81a GmbHG ebenfalls nicht in Frage.\n\nc) Weil das Landgericht sämtliche erörterten Fälle als\neine natürliche Handlungseinheit gewertet hat, wüssen die\nunter II 2a) und b) ‚aufgezeigten Rechtsverletzungen insgesamt zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte :\nwegen Konkursverbrechens oder -vergehens und wegen Vergehens\ngogen das GmbHG verurteilt worden ist,\n\n3.) Vergehen gegen die RVO und das AVAYG.\n\nDie Verurteilung des Angcklasten wesen Vergehens gegen ,\n85 533, 1492 RVO, § 270 AVAVG ist ;benfalls nicht frei von\nruchtlichen Bedenken. Dis genannten Strafvorschriften der\nRVO gelten gemäß § 1493 Ziff 3 RVO für den Angeklagten als\nGeschäftsführer siner Gmbll: Ob neben dem Angeklagten etwa\nder „ine oder der andere seiner Angestellten strafrechtlich\nverantwortlich ist, braucht nicht erörtert zu werden. Auch\nwenn diese Stellvertreter im Sinne des § 534 RVO gewesen\nsein sollten, ist der Angeklagte neben ihnen nach § 534 II\nziff 1 RVO strafbar. Denn das Landgericht hat Testgestellt,\ndaß die Zuwiderhandlung mit ‘/issen des Angeklagten geschehen\nist. Dasselbe ergibt sich aus $$.272, 273 AVAVG für die Verfehlung nach diesem Gesetz. Da weiterhin festgestellt ist,\nda3 die auf die Angestellten entfallenden Beitragsteile der\n\n-6 -\n\nAngestellten cinbehalten worden sind, hat der Ange':lagte\ndurch die mit suinem Wissen unterlasscre Abführung den Ve»\ngichwrungsbehösden dies Beitragstcile vorsnthalten (vgl\n2ast 50, 154). “enn die \\evision gultend macht, da? uln\nzweifelsfreier genauer \"itpunkt habe fustgestellt warden\nnüssen, ab wann der Anfeklaste unntnis davon gubabt habe,\ndaß die Beitragstsile nicht abgeführt wurden, so kann dem\nnicht beigetreten werden. ..ies ist nicht erforderlich, Wenn\nder genaue Zeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, so durfte\ndic Strafkammer sich mit dor Mindestfeststellung zu Gunsten\ndus Angeklagten Yegnu...n, daß die aenntnis jedenfalls swinigo\n\"Monate vor der :onkurseröffnung vorgeluscen habe.\n\nSomit sind zwar gugen die bejahumz des äußeren Tatbe»\nstandss und des Vorsatzes dis Angekla,ten keine Bedenken\nvorhanden. Das Urteil enthält Yedoch keine Ausführungen\ndarüber, ob der Angeklagte auch das zu seiner Verurteilung\nerforderliche Unrechtsbewußtsein gehabt hat oder haben\nkoennte. Ausführungen in diesur Richtung sind zwar in der\nRegel bei allgemein bekannten Straftatpeständen entbehrlich. Dies gilt aber nicht bsi einer Vorschrift wic der\n- sorliugenden, deren Kunntuis nicht bei jcdermann vorausgesetzt werden kann. Zwar wag is sein, daß wohl durchweg be»\nkannt ist, daß die einbehaltunen Beiträge abgeführt werden\nmüssen. Gieraus urgibt sich aber nsch nicht die Aınntris .\nder Patsache, daß das Vorentualten auch strafrechtlich gcahndet wird. Auch kann nicht gısa”t werden, da3 jederuann\nohnu Dicksicht auf die Kanntnis der Strafbesstimmungen das\nstrafruchtlich bcedsutsame Unrechtbewußtsein seiner Jard-\n\n- Jung haben muß. Im vorlieginden Fallu hätte ss busonderer\nAusführungen in äiecsur Hinsicht schon dushalb bedurft,\n\nweil der Angeklagte nach üun Pesästellungen des Urteils\nnoch im Juli 1951 mit der 30K noch cinen Sicherungsübereignungsvi.rtrag Über vinen Betrag von 2600,- DM geschlosgun\nhat, ohnı daß cs zu einem Ötrafverfahren gekormen ist.\n\nAus dies.m Grunde war das Urteil auch insoweit aufzu=-\nheben, als der Angeklagte wagen Vergehens gugen $% 533,\n1492 RVO § 270 AVAVG verurteilt worden ist.\n\n- T-\n\n“run.\n\n— =\n\n-'\n\nmm m mann 0 zn ammanunn un mm men mm nn nt um pm wenn nn an.\n\nee de\n\num pen\nen —\n\nu ger er mn sin\n..\n\nBere a\n\nwe\nee\n-\n\neg ge\n\nTrennen mm\nARE\nZn\n\n”.\n=.\ner\n\nzn -.er,\nin mn\n\nTe Re En aan Dee tn. SONS YO GE en ann ee\nr wur\nDer ur\n\n1 .% x\n- tt,\n\n- T-\n\n4.) Bildung der Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen hätte das Urteil auch noch hinsichtlich der\nGesamtstrafe der Aufhebung unterlegen. Denn wie sich aus dem\nsrkenrenden Teil des Urteils urgibt, handelt cs sich bei dur\nin die Strafzumessung vinbuzogenen Strafe des Schöffengerichts\nin Hannover um eine Gesamtstrafce. 3ei der erieuten Gesamtstrafenbildung hätte daher des Landgericht nicht von der\nfrüheren Gesamtstrafs, sondern von den dieser zugrundeliegenden. Einzelstrafen ausguhen müssen,\n\na\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\n0°. Schmidt. .. öiemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-208-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-208-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.940298+00:00"}}