{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-08-21_5_StR_184_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-08-21","aktenzeichen":"5 StR 184/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ss 184/52 2249 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\n1,) den Kaufmann Max L aus er\n® geboren am 1916 in ‚Kreis\n\n’\n2.) den Te hniker er „aus\ngasse eboren ee rn\n‘ Kreis\n\n3.) den Kaufmann Willy D aus en\nSE: >: geboren am 1886 >\nER x Kreis\n4.) den kaufmännischen zestellten Hermann ZZ |\nSun » geboren am 1920\nPommern,\n\n5.) den Gastwirt Paul H aus H\n\nstraße geboren am 1894 I 2\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 14\nvom 21. August 1952, an der teilgenommen h haben;\n\nBundesrichter Dr. Waschow\n\nals Vorsitzender, A\nBundesrichter Sarstedt 4\nBundesrichterin Dr; Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m a\nbei der Verkündung u\nOberstaatsanwalt uw» E;\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nEr ne\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Lg,\nKG, DENE, PEHEEEEED un HE gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n28.Juli 1951 werden auf Kosten der Angeklagten verworfen. :\n\n- Von Rechts wegen -\n\nv\nya\n\nGrü n d e \\\n\nDas Landgericht ‚hat den Angeklagten LEERE wegen\n fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer defängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von\n3 000.-DM West, den Angeklagten Kb wegen gewerbsmäßi-\n. ger Abgabenhehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur\ngewerbsmäßigen Abgabenliehlerei in einem weiteren Falle zu\neiner Gesamtstrafe‘ von neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 800,-DM, 600,-DM und 600,-DM, den Angeklagten\nDGEEEEEEEEED wesen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gcfängnisstrafe von 5 Monaten und zu einer Geldstrafe von\n2 000,-DM und die Angeklagten Hi una PEEEEEED jeweils\nwegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Gefängnisstrafen\nvon drei Monaten und zu Geldstrafen von je 100,-DM West\n\n‘ verurteilt. Weiterhin wurden folgende Wertersatzstrafen\n\n4 vn\n\n“A\n\nfestgesetzt: IE: 8 592,-IM; KB: 5 888,-DM;\nDEE: 2 200,-DM; HEEEED: 850,-Du; PER: 705.-DM.\nSchließlich wurde die Einziehung verschiedenster Waren und\neines NSU-Motorrades sowie eines Personenkraftwagens der\nMarke Borgward angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagten Revisiohen eingelegt, mit denen Sie Verletzung formellen und\nmateriellen: Rechtes rügen. Die Rechtsmittel\"konnten keinen\nErfolg haben, zumal sie überwiegend offensichtlich\" unbegründet waren. a —\n\nI.\n\nx\nY\n\n: Revisionen sämtlicher Anseklagten:\n\nDie Rechtsmittel wenden sich vorwiegend gegen die Be-\n\nu weiswürdigung bezw. die tatsächlichen Feststellungen des\n\" \"angefochtenen Urteils: Hiermit können die Angeklagten in\nder Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden.: Sämtliche\n\nAusführungen insoweit sind daher unbeächtlich.: 'Insbesondere wird von den Beschwerdeführern verkanht,\"äaß \"die von\ndem Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen\nFolgerungen im Revisionsverfahren nur dann einer Anfech-\n\ntung unterliegen, wenn es sich um denkgesetzlich unmögliche\n\n- 3 -\n\nSchlußfolgerungen handelt. Die Rechtsmittel können mit-Bin nicht mit solchen Rügen gehört werden, welche ‚ich\ngegen mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen den\nTatrichters wenden,\n\n. Il.\nRevision des Angeklasten Te:\n\n1.) Das Rechtsmittel des Angeklagten LED vemängelt weiter, daß die Aussage der Zeugin ILEEEB - auf\ndie Richtigkeit hin - nicht durch Vernehmung ihrer Eltern\nnachgeprüft worden sei. Offenbar will die Revision inse- -\nweit mangelnde Aufklärung im Sinne des § 244 Abs ı1 St29\nrügen: Dieser Beanstandung mangelt es unter anderem an\nden Voraussetzungen des § 344 Abs II StPOs Der Beschwerde.\nführer hat im einzelnen nicht genügend dargelegt, welche\nUmstände die Strafkammer zu einer derartigen Aufklärung\ngedrängt hätten. Dieser Ausführungen hätte es umso mehr\nbedurft, als der Inhalt des angefochtenen Urteils einwandfrei ergibt, daß die Strafkammer aus anderen Erwägüngeh heraus bereits von dem Gegenteil der Bekundungen der\nZeugin ICE in dem diesbezüglichen Punkte überzeugt\nwar und im übrigen ein Beweisamtrag der Verteidigung in\nder Hauptverhandlung nicht eingebracht worden ist,\n\n2. ) Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro.\nrea ergibt sich nicht daraus, daß der Tatrichter in den\nUrteilsgründen ausführt, die Rinlassung des Angeklagten\nI] \"erscheint\" widerlegt. Damit sollte, wie der.\nUrteilszusammenhang einwandfrei ausweist, die Einlassung\ndes Angeklagten als widerlegt angesehen, mithin eine\nFeststellung getroffen werden. Zs handelt sich hier daher nur um einen unschädlichen Ausdrucksmangel.\n\n34) :Yie Beanstandung des Rechtsmittels, das- Urteil\nenthalte Widersprüche, wendet sich in gleicher Weise gegen einen unwesentlichen r-hler der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht führt insoweit zunächst aus,\ndie Zeugin LCD habe keine Angaben darüber machen können, woher sie das Geld zu dem Autokauf gehabt habe. Be-\n\n-4-\n\nreits im nächsten Satz wiril dann dargelegt, daß die Zeugin\nLUD bekundet habe, das Geld von ihren Eltern erhalten\nzu haben. Dem schließen sich weitere Ausführungen über die\n\nAussage der Zeugin Li an.\n\nNach dem Urteilszusamnenhang handelt es sich daher\nweder um Widersprüche noch um unzulässige Vermutungen des\nLandgerichts. Vielmehr liegt hier ein - Schreibfehler vor,\n-Ganz offensichtlich fehlt zwischen dem Wort \"keine\" und dem\nWort \"Angaben\" das weitere Wort \"zutreffende\".\n\n4.) Auch hat die Strafkammer entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers dem Angeklagten LM eine ihn\ntreffende Beweispflicht nicht aufgebürdet. Der Urteilszusammenhang weist dies unzweideutig aus und beseitigt alle\netwaigen, aus der Formulierung erwachsenen Zweifel und zwar\nsowohl hinsichtlich der Benutzung des Kraftwagens als auch\nbezüglich des Inhaltes der Pakete.\n\n5.) Die allgemeinen Feststellungen und die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den einzelnen Straftaten\nergeben, daß der Beschwerdeführer LCD jeweils gewußt\nhat, es handle sich um \"-\"!:*T’rvtige aber unverzollte\nGüter, und trotzdem die Waren nicht zur Verzollung anmeldete sowie Liebesgabenpakete einem fremden .Zwecke zuführte.\nDie Revisionsangriffe insoweit sind daher abwegig.\n\n6.) Die Art und Weise der Festsetzung des Wertersatzes durch das Landgericht wird von dem Rechtsgittel ebentells. zu Unrecht angegriffen.\n\n#.° \" Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe. alle\nMittel der Aufklärung erschöpft, um den Inhält der jewei-\n“ligen Päkete genau festzustellen. Diese Bemühungen führten\njedoch nur dazu, daß die in den Paketen vorhandenen Warenarten und das jeweilige Gesamtgewicht der Pakete ermittelt\nwerden konnten. Das Mengenvsrhältnis der in den Paketen enthaltenen zollpflichtigen Güter untereinander war hingegen\nim einzelnen nicht mehr fastrustellen, so daß die Strafkammer insoweit eine Schätzung vorgenommen hat und an 'Hand\ndieser Schätzung die jeweils „u zahlende Wertersatzetrafe\nTestsetzte. nt\n\n-5-\n\nEin derartiges Verfahren ist nicht zu beanstanden,\nDie Revision verkennt diesbezüglich, daß gemäß § 401\nAbs II RAO die \"Zahlung einer Geldsumme\" nur danr zum\nZuge kommt, wenn der Wert der nicht mehr greifbaren Wazen \"nicht zu ermitteln\" ist, Bei dieser \"Ermittlung!\nkann der Tatrichter — wie Hartung im Anschluß an die .\nReichsgerichtsrechtsprechung zutreffend ausführt - seine\nEntscheidung auf Erwägungen stützen, welche auf eine\nSchätzung hinauslaufen. Voraussetzung ist hierbei nur,\ndaß die Strafkammer von dem auf diese Weise ermittelten\nWert. voll überzeugt ist, mithin nicht eine Schätzung vornimmt, bei der sie selbst noch. Zweifel hat, ob nicht der\nWert in Wahrheit geringer gewesen ist (vgl Hartung, \"Das\nSteuerstrafrecht\", 1950, Anm 3a zu § 401 RAO). Das angefochtene Urteil läßt aber klar erkennen,’ daß der Tatrichter zu den sogenannten \"Schätzungen\" auf Grund von\nanderweit nachgewiesenen Tatsachen kam, welche ihm die\nvolle Überzeugung von der Richtigkeit des auf diese\nWeise gewonnenen Ergebnisses vermittelten. Dann aber war\nfür die \"Zahlung einer Geldsumme\" nicht nur kein Raum\nmehr, sondern sogar zwingend auf eine Wertersatzstrafe\nzu erkennen.\n\n7.). Auch die auf die Sachrüge hin erforderliche\nNachprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen hat\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten IB nicht\nergeben. j\n\n“ Insoweit die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges\nrechtlichen Bedenken. begegnen könnte, ist der Angeklagte:\nhierdurch nicht beschwert. j\n\nDie Revision des Angeklagten LED war somit in\nvollem Unfange zu verwerfen.\n\nIII.\nRevision des Angcklaston Fe\n\n1.) Das Rechtsmittel geht fehl, soweit es die Verwertung der im Vorverfahren abgelegten Geständnisse des\nAngeklagten KW beanstandet. Denr. die Gründe des an-\n\n-6 -\n\nPET 12 Sy PR we\n\n—.\n\ngefochtenen Urteils ergeben nicht, daß die schriftlichen\nProtokolle den getroffenen Feststellungen zugrundegelegt\nwurden. Demzufolge ist davon auszugehen, daB die Strafkanmmer diese Geständnisse im Wege des Vorhaltes oder der Vernehmung des Angeklagten in das Verfahren zulässigerweise\neingeführt hat. Es kommt daher auf die sonstigen - im übrigen abwegigen - Ausführungen der Revision zu diesem Punk.\nte nicht an.\n\n2.) Zutreffend hat das Landgericht die Bezüge Kain\naus dem Lager in Kassel in der Zeit von 1948 bis zum Sommer\n1949 einerseits und die Bezüge aus dem Lager Bergen-Belsen\nvom 21.3.1950 andererseits jeweils als selbständige Handlungen gewürdigt und dementsprechend zwei Einzelstrafen ausgeworfen. Dies war - wie das angefochtene Urteil mit Recht\nausführt - schon im Hinblick auf die große zeitliche Differenz, welche zwischen den beiden Straftaten liegt, gerechtfertigt. Im übrigen stellt das Landgericht jeweils einen\nneuen Vorsatz fest. Die Angriffe des Rechtsmittels hiergegen bleiben im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs vergeblich. Ein Gesamtvorsatz, bei\njeweils sich bietender Gelegenheit strafbare Handlungen zu\nbegehen, reicht zur Begründung des Fortsetzungszusammenhanges nicht aus.\n\n3.) Die Mengenfestst-Ilungen durch die Strafkamner\nsind ohne inneren Widerspruch getroffen worden. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich die Bewsiswürdigung an. Es muß aber dem Tatrichter überlassen bleiben,\nauf Grund zulässiger, d.h. möglicher Schlußfolgerungen,\ndie Überzeugung zu gewinnen, daß der Tatumfang eines Angeklagten größer war als er ihn eingestanden hat.\n\n4.) Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf\nAbgabevergehen scheidet aus, wie der Bundesgerichtshof\nauch nach der von dem Beschwerdeführer zitierten, eingehend begründeten Entscnsidung 2 StR 13/50 vom 20.3.1951\nwiederholt hervorgehoben hat. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\nTa, Bi\nmr\n\nTEE Ge Bar EI ba, AR Fee\n\n- T-\n\n5.) Insoweit das Rechtsmittel die Feststellungen\ndes Wertersatzes angreift, kann auf die Ausführungen zur\nRevision des Angeklagten IB Bezug genommen werden.\n\n6.) Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils geben ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das\nRechtsmittel verkennt, daß die Strafkammer im Falle Kg»\nWEB 211gcneine Strafzumessungserwägungen vorangestellt\nhat, welche für sämtliche Einzelstrafen bestimmend waren.\nUnter diesen Umständen ist es bedenkenfrei, wenn im Rahmen der Beihilfetat nur ein Gesichtspunkt der Strafzumessung erörtert wird. Im übrigen ist eine vollständige\nAufzählung aller für die Straffrage in Betracht kommender Umstände nicht erforderlich. Weiterhin kann das Ermessen des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur im\nFalle des Mißbrauches - wofür es an Anhaltspunkten fehlt -\nnachgeprüft werden.\n\nNach alldem war die Revision des Angeklagten Kr\nzu verwerfen.\n\nIV.\n\nRevision des Angeklagten Dfün\n\n1.) Im wesentlichen bemängelt dieser Beschwerdeführer die gezogenen Schlußfolgerungen in unbeachtlicher\nWeise (s.oben), wendet sich mithin gegen die Beweiswürdigung bezw. die festgestellten Tatsachen.\n\n2.) Die Aufklärungsrüge ist unsubstantiiert (vgl\n§ 344 Abs II StPO). Denn es ist nicht dargelegt worden,\naus welchen Einzeltatsachen, die aus den Akten angeblich\nersichtlich sein sollen, ‘das Landgericht im Zusammenhange\nmit dem Tode des Zeugen Ed eine weitere Ermittlungspflicht herleiten mußte. Die in diesem Zusammenhang von\ndem Rechtsmittel neu hersingetragenen Tatsachen konnte\ndas Landgericht jedenfalls nicht kennen.\n\n3.) Die Ausführungen des angsfochtenen Urteils, eine\n\nunmittelbare Beziehung zwischen Dep un: >\n\nsei nicht nachzuweiser, lassen sich zwanglos mit den weiteren Feststellungen ver-irhar:n, daß DEEP ZU dem\n\n.\n\n-&-\n\n1\n\nu\nPersonenkreis um LEE Beziehungen unterhalten habe.\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteile des Angexlagten TEE nicht zu erkennen, so daß seine Revision zu verwerfen war.\n\nV.\nRevision des Angeklagten Togwe:\n\nDie Revisionsbegründung dieses Beschwerdeführers,\nwelche vor Zustellung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde, beschäftigt sich im wesentlichen mit der\nAnklageschrift und der Hauptverhandlung oder trägt völlig\nneue Tatsachen vor. Beachtliche Angriffe gegen das angefochtene Urteil sind dem Rechtsmittel jedenfalls nicht\n\nzu entnehmen, so daß die Revision des Angeklagten FEED\n\nals offensichtlich unbegründet zu verwerfen war, zumal\nauch die prozessuale Beanstandung - abgesehen von dem\nMangel nötiger Bestimmtheit - in Widerspruch mit dem’ Inhalt der Sitzungsniederschrift stebt.\n\nvI\n\nRevision des Angeklasten Han:\n\n1.) Hinsichtlich der eingehenden Ausführungen zur\nFrage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes kann\nauf die obigen Darlegungen im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten KB und auf die dort zitierte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen werden.\n\n2.) Die Einzelangriffe im übrigen richten sich\ngegen die Beweiswürdigung und Jie tatsächlichen Feststellungen bezw. enthalten eine Polemik gegen das geltende Strafrecht und sind daher insgesamt unbeachtlich.\n\n3.) Die Nachprüfung anf Grınd der Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteile des Beschwerdeführers Hwnicht\nergeben. Seine Revision konnte daher nicht durchgreifen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbun-\n\ndesanwalts.\nDr. Waschow Sarstedt „r, Koffka\nSchri«ut Sismur\n\nmm nn -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-21/5-str-184-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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