{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-10_5_StR_512_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"5 StR 512/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Wa Namen des Volkes\n\nj In der Strafsache\n| gegen\n\n|\n\n1.) den Wechmann Blagoje B\n\nEEE ,\ngeboren am 1907 in Gem /J lawien\n| _ wohnhaft in Kreis CD, (EEE,\n\n2.) den Wachmann Desimir > ‚;\nb geboren am 1915 in Jugoslawien\n: wohnhaft a 5 Kreis C ; VER,\n3.) den Wachmann Vjadimir C N\ngeboren am 1904 in Jugoslawien,\nwohnhaft in U ‚Kreis GC VORN,\n\n4.) den Wachmann Marko M\n\ngeboren am 1907 In Serbien\nwohnhaft in ‚Kreis C ‚W\nwegen Körperverletzung, versuchter Nötigung und\nSachbeschädigung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .\nSitzung vom 10.Juli 1952, an der teilgenommen haben;z\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEW,\n| _ bei der Verkündung\nOberstaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 11.März 1952 werden verworfen.\n\nJeder Revident hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n\\ - Von Rechts wegen -\n\n2249 068 IL\n\nFir\"\n\n4\nf\n!\n3\n!\ni\n1\n!\ni\n\n:.\n#-\n4\n\nGründe\n\n-\n\nDie Angeklagten und zwei weitere Jugoslawen nebst\ndrei Frauen hatten an einer Tanzveranstaltung im Gasthaus des Wirtes Cgpin UiBteilgenommen und sind\nhierbei unangenehm aufgefallen. Gegen 1 Uhr gelang es\ndem wirt, sie zum Verlassen der Wirtschaft zu bewegen.\nBald darauf kamen die Angeklagten nein, CuiiilD.\nund MOD unä zwei weitere Jugosläwen wieder.zurück,\num den Angeklagten BEE von dem sie vermuteten, daß\n\ner in dem Hause zurückgehälten werde, herauszuholen, .Den -\nDeutschen war nicht bekannt, daß DB sich nach Be- . .-\nendigung der Tanzveranstaltung gegen 24 Uhr noch zu.den .-\n\nMusikern in ein Nebenzimmer gesetzt hatte. Da: sie über:\nden Verbleib des WEB keine Auskunft geben: könnten,\nwurden sie von den Angeklagten und deren Landsleuten: körperlich mißhandelt; Einrichtungsgegenstände wurden beschädigt, z.T. zerstört. Die Angeklagten versuchten such,\nnachdem sie aus der Gastwirtschaft hinausgedrängt waren,\nsich gewaltsam und durch Drohungen den Zutritt zu ‚gen\nGasträumen zu erzwingen. Die Ordnung konnte erst. durch _\nein Polizeiaufgebot wiederhergestellt werden.\n\nDie Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil:\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit .\ngemeinschaftlicher versuchter Nötigung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung ein jeder zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nIhre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens-' '\nund des materiellen Strafrechts, insbesondere der §§ 244,\n250, 267 StPO sowie der §§ 223, 223a, 303, 240, 47 StGB.\n\nI. Der Zeuge Polizeimeister Dr war infolge\nErkrankung im Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. ”\nNach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen\nvorgeladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken. Eines\nVerzichts auf Vernehmung der nicht erschienenen Zeugen\nbedarf es nicht. Ein Antrag, die Verhandlung 'zu vertagen\nund den Zeugen Br erneut zu laden, ist nicht ge-\n\n- 3-\n\nen SR TREE a Ne ir rem\n\nER\n\nstellt worden. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Über die Glaubwürdigkeit der. |\nBelastungszeugen hat nicht der Polizeibeamte Draw :\nzu entscheiden, sondern das erkennende Gericht. Tatsachen, welche die Unglaubwürdigkeit der Zeugen dartun\nkönnten, sind weder in der Revisionsbegründung vorgetragen noch ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung geltend gemacht. Daß der Polizeimeister\nBra von einem Stein in den Rücken getroffen wurde,\nkonnte die Strafkammer auf Grund der Aussagen der übrigen\nZeugen feststellen, ohne hierüber den Zeugen Dr\nvernehmen zu müssen. Da BiEBnicht von Anfang an\nbei den Ausschreitungen der Angeklagten anwesend war,\nhätte er lediglich bekunden können, die Angeklagten\n\nhätten, solange er anwesend war, nicht mit Steinen in\ndie Gastwirtschaft hineingeworfen.\n\nAuf die Vernehmung des Dr. med. Schwarze ist von\nallen Prozeßbeteiligten verzichtet worden. Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht ist nicht verletzt.\nDie in das Wissen des Dr. Schwarze als Zeugen gestzllten\nBehauptungen sind als wahr unterstellt worden. Selbst\nwenn man annehmen wollts, dıuß Er. Schwurze cin Gutachten\ndahin hätte abgeben können, die Verletzung des MEN\nrühre von einem Schlage mit einer Eisenstange her, so\nwäre hierdurch nicht bewiesen, daß der Schlag nicht zur\nAbwehr eines Angriffs des WEB - wie die Zeugen angeben - diesem zugefügt worden ist. Die Strafkammer war\nauch nicht verpflichtet, die Angaben des Angeklagten\nMED 215 wahr zu unterstellen.\n\nII. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß\nalle Angeklagten gemeinschaftlich,d.h. in bewußtem und\n\n‚gewolltem Zusammenwirken mit den abwesenden Angeklagten\nDEEP una DE handeind die Straftaten begangen haben:\n\nDaher erübrigt sich die Feststellung, wer von den Angeklagten an jeder einzelnen Straftat selbst handelnd mitgewirkt hat. Soweit die Revision andere Feststellungen\ntreffen oder aus den getroffenen Feststellungen andere\n\n7\nSchlüsse ziehen, insbesondere behaupten will, die Angeklagten seien angegriffen worden, richtet sie sich unzu-\n\nAässigerweise gegen die Beweiswürdigung und die Peststel-Aungen der Strafkamner.\n\nDaß BED erst im Laufe der Schlägerei sich an\ndieser beteiligt hat, steht seiner Verurteilung wegen der\ngemeinschaftlichen Körperverletzung, Sachbeschädigung und\nversuchter Nötigung nicht entgegen, da er von dem Augenblick seiner Beteiligung an als Mittäter handelte.\n\nDie §§ 330 und 51 StGB sind nicht verletzt. Die\nStrafkammer hat gerade nicht festgestellt, daß die Angeklagten sich in einen die Zureehnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hatten. Die Menge des genossenen Alkohols mußte das Strafkammer nicht Gelegenheit geben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 330a\noder des § 51 StGB zu prüfen.\n\nIII. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen\nAnlaß. Daß die Angegriffenen sich wehren durften und sich\nwehrten, kann nicht als Strafminderungsgrund für die Angeklagten geltend gemacht werden, da die Angegriffenen\nin Notwehr handelten.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ferner eine Rechtsverletzung nicht erkennen. Die Strafkammer hat offensichtlich auch die Trunkenheit der Angeklagten bei Zumessung der sehr milden Strafe berücksichtigt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer\n\nni Hua\n\nPre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-512-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-512-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.604641+00:00"}}