{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-10_5_StR_434_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"5 StR 434/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\nx\n%\n2\n\nst 2 2249 089\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Monteur Helmut : ED aus Hammpieser,\nSCHERE, zeboren cr EEE :911 in CME,\n\n2.2. in anderer Sache in Untersuchungshaft in der\nUntersuchungshaftanstalt in HB,\n\nwegen Betruges im Rückfalle\n\nhat der 5,.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Juli 1952, cn der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter ür. \"aschow\nBundesrichterin ür.Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB ci ter Verhandlung\nOberstaatsanwalt Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des ingeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 20.Februar 1952 wird\nmit der Maßgabe verworfen, daß in den beiden Fäl-Ion SEE die Ersatzstrefen für dic Geldstrafen\nvon 20,- DM und 30.- TM je vınen Tag Gefängnis für\n10.- DM betragen.\n\nDie kosten des Hechtsmittels trägt der angeklagte,\n\n- Vor vcäts wuren -\n\nEEE EEG OT EEE a TE TEUER\"\n\nEn ERTL TRENEE ESHEFERT INGE II\n\noe\n\n.2- 76\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den \\ngeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfalle nach\nAuflösung der im Urteile der 3.Strafkammer vom 16.Februer 1952 erkannten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung\nder darin ausgeworfenen Einsatzstrafen in je 6 weiteren\nFällen zu einer Gesamtstrefe von 4 Jahren Zuchthaus und\nzu Geldstrafen von je 90,.- Dli, 100.- DM, 20.- DU,. 30.-DM,\n100.- DM und 180.- DM, ersatzweise für je 10.- DM ein\nTag Zuchthaus, verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Die Revision rügt Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts, Sie hat nur in einen unwesentlichen\nPunkt ürfolg.\n\nI.\n\n> ®\n\n‘ In formeller Hinsicht rügt die Revision, die Strafkammer. habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.\nDiese Rüge ist deshalb unbeachtlich, weil die Revision\nnicht angibt, welcher weiteren „ufklärungsmittel sich ale\nStrafkamer hätte bedienen müssen.\n\nII.\n\n1.) Die Ausführungen der Revision zur materiellen\nRüge enthalten in wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strefkammer und sind insoweit unzulässig,\n\n2.) Zu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer habe den Schaden, den der Zeuge Hp erlitten\nhabe, nicht so, wie geschehen, berücksichtigen dürfen,\nweiler durch die Beschädigung des Motorrollers entstandene Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhange mit\nder betrügerischen Handlung des Angeklagten stehe, vom\nAngeklagten auch nicht verschuldet sei. Der Schaden, der\ndem Zeugen HB entstanden war, ist von der Strafkammer\n\n53.\n\nAle Ada 1.025 U GE Aue\n\nER abe\n\n”\n“\n\n- 3.\n\nnur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden,\nDie Strafkammer war nicht gehindert, bei dieser Frage\nauch mit in Rechnung zu stellen, in welcher Weise der\nZeuge HOW letzten Endes objektiv dadurch geschädigt\nist, daß ihm der Angeklagte den Motorroller abgeschwindelt hatte. Allerdings ist die Schadensberechnung der\nStrefkammer insoweit nicht ganz zutreffend, als es sich\nbei den im Kaufvertrag erwähnten 10% nicht um einen’\nwirklichen Scheden handelt. Jedoch ist im Endergebnis\ndie Strafkammer bei der Bemessung der Freiheits- und\nGeldstrafe ersichtlich durch diesen Irrtum nicht beein-\n£iußt worden.\n\n3.)Lediglich im Strafausspruch ist der Strafkamer\nim Falle SCEEEW ein Irrtum unterlaufen. Als Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe kann\nnach § 29 StGB nur dann auf Zuchthaus erkannt werden,\nwenn neben der dJeldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird;\nWie der 3.Senat bereits entschieden hat (3 StR 372/51\nv. 5. 7.51), darf bei Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird, als\nErsatzfreiheitsstrafe nur dann eine Zuehtkeusstrefe ausdebpzochen werden, wenn die Einsatzstrafe für das betreffende Delikt Zuchthausstrafe ist, nicht schon dann,\nwenn auf eine Gesamtzuchthausstrafe erkannt ist. Da in\nbeiden Fällen EB die neben den Geldstrafen ausgeworfenen Freiheitsstrafen je 6 iionate Gefängnis betragen,\nmußte als Ersatzfreiheitsstrafe für die daneben erkannten Gelästrafen auch Gefängnis treten. Das Urteil konnte\nim Strafausspruch insoweit berichtigt werden, weil es\nsich nur um Geldstrafen von 20.- DM u. 30.- DM handelt\nund die Strafkammer ersichtlich bei Erkenntnis ihres\nIrrtums für je 10.- DM einen Tag Gefängnis eingesetzt\nhätte.\n\nDr. Neumann Barstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siener\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-434-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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