{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-10_5_StR_250_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"5 StR 250/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2250 07C\n350 220/52\n\n-. n\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Juwelenhändler und Rabbiner Chanina r Em\n\nsus DOSE, GERD tra: ED,\ngeboren am EEE 1905 in DEE (Folen),\n\nwegen Devisenvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Juli 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Heumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende ilichter,\nOberstaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigsobersckretär m\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 13.September 1951 wird\nauf Kosten der Landeskasse verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nE un /c\nEn Gründe.\ni\n\nDem Angeklagten war zur Last gelegt worden, Aus-\n\n. Jandsforderungen und Devisenwerte nicht bei den zuständigen Dienststellen angemeldet zu haben. Ferner hatte ihm\ndie Anklage fortgesetzte Bestechung vorgeworfen. Das\n\nLandgericht hat ihn freigesprochen.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Landesfinanzamnts Berlin (Devisenüberwachungsstelle) als Nebenklägers.\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Lbas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision erklärt das Urteil anzufechten, \"soweit\nder Angeklagte freigesprochen ist\". Die Revision ist. jedoch nur in dem Umfange zulässig, in dem das Landesfinanzanmt\naie Rechte eines Nebenklägers hat, also nicht hinsichtlich\nder Bestechung, Hierzu macht die Nevisionsbegründung auch\n\nkeine Ausführungen.\nII.\n\nDie Revision macht der Strafkammer in viererlei\nHinsicht den Vorwurf, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu\nhaben, .\n\n1. Das Landgericht stellt auf Grund der Einlassung des\nAngeklagten fest, daß die bei ihm vorgefundenen Vermögenswerte offen zugänglich in der Wohmung untergebracht waren.\nDie Revision weist darauf hin, daß die: Vermögenswerte nach\nden Durchsuchungs- und Vernehmungsprotokollen erst nach\nDurchsuchung der Wohnräume gefunden worden seien. Sie erblickt darin einen Widerspruch, der nach ihrer Meinung\ndas Gericht hätte veranlassen müssen, weitere Ermittlungen über den Hergang der Durchsuchung anzustellen.\n\nDiese füge ist unbegründet. Zum Begriff der Durchsuchung gehört nicht, daß nach besonders verborgeren\nSaohen gesucht wird. ;ine Durchsuchung der Wohnung liegt\n\n- 3.\n\n“ “ ... - .\nnt te\nBETT 0.\n\nHER\n\n=\n\n7 e =\n\nr\nEu\nEn\nrar\na:\n\nx\nac\n\nge war\n\nmn nme m\n\nu\n\nPRRIARE\nTEE TIREILEN\n\nDE 7\nERTL Alazi\n\na\na I\nu Ta en\n\nArge\n\nET\n\nZrtfr: nu\nDu aan an ne Di A a N\n\nERERTR, LEER\n\nA rn teuer\n\nEr rar aD. nn\n23\n\neat“.\n3\na er\n\nToirt\n\nrc\n\nA rnit\n\nCOBrE OT zar 3.77\n\nPIIgEE RO WOSBEIETTGE\n\nu\nIE\n\nmr\n\n-\n\n- 3.\n\nvielmehr auch dann vor, wenn die gesuchte Person oder\nSache beim Betreten der Wohnung sofort ins Auge fällt.\nDie Strafkammer brauchte aus der Bemerkung in den Protokollen, daß die Vermögenswerte nach Durchsuchung gefunden worden seien, also nicht zu entnehmen, daß die Sachen\nversteckt gewesen seien. Wenn sie dem Angeklagten glaubte, daß die Sachen offen zugänglich waren, hatte sie deshalb keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen. Die Revision\nsagt auch nioht, welche Ermittlungen am Platze gewesen\nwären,\n\n2. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte in\nZLuazk drei Juweliergeschäfte besessen und Teilbeträge des\nKaufpreises von dem Käufer dieser drei Geschäfte nach\nBerlin übersandt bekommen habe, Die Revision weist darauf\nhin, daß der Angeklagte 1947 einen Antrag auf Gewerbeerlaubnis damit begründet habe, daß er sein Geschäft 1939\nin Iuzk verloren habe. ür habe ferner die eidesstattliche\nErklärung eines Mannes vorgelegt, wonach er Inhaber eines\nJuweliergeschäfts in der Pilsudskiego 75 gewesen sei. Die\nRevision meint, die Gewerbeakten, in’denen diese Erklärungen enthalten seien, hätten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden müssen, um diese Widersprüche zu\nklären.\n\nIn Wahrheit handelt es sich nicht um unau?lösliche.\nWidersprüche. Der Angeklagte kann sein Geschäft 1939\nverloren und trotzdem 1945 drei Geschäfte verkauft haben,\nDer \"Verlust des Geschäfts\" kann so gemeint gewesen sein,\ndaß der Angeklagte infolge der Kriegseinwirkungen bis zum\nAbzug der deutschen Truppen keine Geschäfte machen konnte.\nWenn vom Verkauf dreier Geschäfte die Rede ist, wird das\nWort \"Geschäft\" in einem ganz anderen Sinne gebraucht.\nWenn jemand an Eidesstatt versichert, daß der Angeklagte ein Juweliergeschäft in der Pilsuäskiego 75 hatte,\nso schließt das weder ein, daß er dort auch von 1939 bis\n1944 Geschäfte gemacht, noch schließt es aus, Caß er\nweitere Geschäfte in anderen Straßen gehabt hat, von\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ndenen der_Versichernde nichts wußte, Die Strafkammer\nbrauchte diesen Einzelheiten um so weniger nachzugehen,\nals es zur Begründung des Antrages auf Erteilung einer\nGewerbeerlaubnis darauf nicht derart genau angekommen\nsein kann, Es durfte also davon ausgegangen werden, daß\nder Angeklagte den Sachverhalt bei jenem Antrag etwas\nvereinfacht haben konnte,\n\n3. Das angefochtene Urteil nimmt an, daß der Angeklagte des Lesens und Schreibens in deutscher Sprache\nunkundig ist. Die Revision weist darauf hin, daß er mehrere Verträge in deutscher Sprache abgeschlossen und unterschrieben hat. Sie hält auch das für einen Widerspruch,\nden das Landgericht hätte aufklären müssen.\n\nEin Widerspruch liegt hier indessen nicht vor. Es\nist keineswegs selten oder auffällig, daß Ausländer Verträge in der Landessprache unterschreiben, obwohl sie\ndiese nicht beherrschen.\n\n4. Die Strafkammer spricht von dem geringen Umfang\ndes Geschäftsbetriebes im Verhältnis zu den hohen Vermögenswerten des Angeklarten. Die Revision vermißt tatsächliche Feststellungen über den Umfang des Geschäftsbetriebes. Nach ihrer Ansicht hätte es einer solchen Aufklärung deshalb bedurft, weil. sich aus einer Auskunft des\nFinansamts ergeben habe, daß der Angeklagte Besitz- und\nVerkehrssteuern im Betrage von 20.000 IM hinterzogen habe.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Der Strafkammer\nkam es für ihre tatsächlichen Schlüsse nicht auf den absoluten Umfang des Geschäftsbetriebes, sondern auf sein\nVerhältnis zu den hohen Vermögenswerten des Angeklagten .\nan. Über dieses Verhältnis ergibt sich nicht: das Mindeste aus der Höhe der Besitz- und Verkehrssteuern, die\n\nder Angeklagte hinterzogen hat.\n\nIIi.\n\nDie Sachbeschwerde wendet sich einnal gegen die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte seinen ge-\n\n-5-\n\nF\nan\n\n-5.-\n\n-\n\nwöhnlichen Aufenthalt nicht in Yestberiin gehabt habe\n\nund deshalb nicht zur Anmeldung seiner Devisen verpflichtet gewesen sei. Zum anderen bekämpft der Nebenkläger\n\ndie Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, wonach der\n\\ Angeklagte sich zum mindesten ohne Verschulden für einen\n\nee 5 Devigenausländer habe halten können.\n\nEen 2\"...\nee Du .\n\ninne u\nEr ind“\n\nPr\n\n1. Auf die erste Frage braucht nicht näher eingegan-N gen zu werden. Es kann in der Tat kaum zweifelhaft sein,\na daß ein gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten in Berlin\nund damit seine Eigenschaft als Deviseninländer spätestens\n\nvon dem Zeitpunkt ab angenommen werden muß, in dem der\n\n4 Angeklagte ein Gewerbe - Juweliergeschäft - begann, das\nseiner Natur nach auf eine gewisses Dauer berechnet war,\nund das ein Devisenausländer nur mit einer besonderen\nGenehmigung der Berliner Zentralbank hätte führen dürfen,\ndie nicht vorlag. Zu einer näheren Untersuchung der ob-Jektiven Rechtslage in dem vorliegenden; besönderen Fall\nsieht der Senat sich nicht veranlaßt, weil hier schon die\nHilfsbegründung das angefochtene Urteil trägt.\n\n2. Die Strafkammer stellt nämlich fcst, daß der An-'\ngeklagte zum mindesten nicht gewußt nat, er sei Deviseninländer und als solcher zur Anmeldung verpflichtet. Diese Feststellung betrifft eine (innere) Tatsache und bindet deshalb das Revisionsgericht. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt nur dic Frage, ob diese Unkenntnis des\nAngeklagten - wie die Revision mein; - auf Verschulden\nberuht, ob mit anderen Worten die Strafkammer zu geringe\nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt hat.\n\nB\nFIT IP SE\n\nhart\n\nses\n\nih, Keen\nELEKTR IITTWEIDTT\ner Een\n25\n\nPN\n\nel\nL:\nTEE\nTe\n!\n\nDiese Frage ist unter den ganz besonderen Umständen\ndleses Einzelfalles zu verneinen. Insoweit wird der Beeründung des angefochtenen Urteils beigetreten. Der Angeklagte kam aus Polen, wo der Staat sich zu normalen Zeiten mit Eingriffen in die persönliche und geschäftliche\nFreiheit der Staatsbürger besondere Zurückhaltung auferlegt hatte. Die eigenartige irt seiner Überführung nach\n\n-6-\n\na EETETRRN\n\n-6.- IL\n\nDeutschland hatte es mit sich gebracht, daß cr nicht wie\nandere Reisende schon an der Grenze mit der Überwachung\näes Devisenverkehrs in Berührung kam. Die Revision trägt\nselbst vor, daß die Berliner Zentralbank in Fällen wie dem\nvorliegenden eine Ablieferung der Devisen gar nicht zu verlangen pflege. Um so weniger brauchte gerade dieser Angeklagte auf den Gedanken zu kommen, daß das Durchgangsland\nsich überhaupt für seine Devisenbestände interessiere.\nGerade nach den Ausführungen der Revision wäre das, was\ndem Angeklagten vorgeworfen wird, die Versäumung einer\ndioßen Oränungsvorschrift und ohne eigentliche sachliche\nBedeutung. Der Gedanke, daß es derartige Ürdnungsvorsohriften überhaupt gebe und daß sie auch für ihn Geltung\nhätten, konnte gerade diesem Angeklagten fern liegen,\n\nohne daß ihm daraus der Vorwurf eines strafrechtlichen\nVerschuldens gemacht werden müßte.\n\nEs wird ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Erwägung nicht ohne weiteres auf andere, selbst auf äußerlich\nrecht ähnlich liegende Fälle übertragen werden kann. Die\nStrafkammer hat sie streng auf das eigenartig gelagerte\nEinzelschioksal dieses Angeklagten beschränkt. >s liegt\ndem Senat ebenso fern wie dem Ianägericht, sie zu einer\nellgemeingültigen Regel zu erheben.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, äun Angeklagten schuldig zu sprechen und die Sache zur Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Sicmer\n\nm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-250-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-250-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.566356+00:00"}}