{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-10_5_StR_247_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"5 StR 247/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 247/52 2250 0609 I\n\nIimnNemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Fricdrich B REES,\n\ngeboren an EEEEMEP 1597 ir. Sei,\nKreis NEE , wohnhaft in CME Nr. ip,\n\nwegen Lanädfriedensbruches\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der\nSitzung vom 10.Juli 1952, an der tuilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow .\nBundesrichterin. Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzunde Lichter,\nOberstaatsanwelt Dr bei der Verkündung\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizobersekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hännover vom\n18.0ktober 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBe |\n\ndal\n\nGründe:\n\n. Der Angeklagte ist wegen Landfriedensbruchces gemäß\n§ 125 II StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenreohte auf drei Jahre aberkannt worden.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung verfahrensrecht-\nıicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes,\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\nI. Die Verfahrensrügen.\n\na) Die Revision führt zunächst aus, die Nicderschrift\n\nüber die zgeugenschaftliche richterliche Vernehmung der\nEheleute MW sei verlesen worden; auf diesem Fehler\nberuhe im Sinne.von § 337 StPO das Urteil, Die Rüge entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 II StPO, da\naus ihr nicht die Tatsachen hervorgehen, in denen die\nRechtsverletzung stecken soll. Daß grundsätzlich die Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Verneh-\n\n'wung zulässig ist, ergibt sich aus § 251 StPO.\n\nb) Weiterhin beanstandet die Revision, daß die\n\n. Sitzungsniederschrift fehlerhaft sei. Da das Urteil nie-\n\nmals auf der Sitzungsniederschrift beruhen kann, ist\ndiese Rüge unbeachtlich.\n\nII. Die sachliche Rüge,\n\n1.) Im Zuge der von der Parteiführung der NSDAP: :\nplanmäßig vorbereiteten und einheitlich gesteuerten ..\nAktion gegen die Juden in der sogen. \"Kristellnccht\" am\n9./10.November 1938 wurden in Hannover auch die Iäden\nder Kaufleute Zn CiBund SEHE in der CiEEEE-\nstraße in der Nähe der zohnung des Angeklagten zerstört\nund geplündert. Auch wurde die '/ohnung äes Kaufmannes\nGem zerstört. Zunächst wurden in den frühen !iorgenstunden die Schaufenster der genannten Läden nacheinander\n\n-3-\n\n=\nune errreu n n*\n\nvon einer größeren Menge unifornwierter Angehöriger\nnationalsozialistischer Parteigliederungen zerstört. Daß\nder Angeklagte, der schon früher als Antisemit bekannt\nwar, sich hieran beteiligt hat, ließ sich nicht feststellen. Dagegen hat nach den Feststellungen des Urteils\n.der Angeklagte dann etwas später in dem Laden von Se»\nu mit einem Beil die Einrichtungsgegenstände zerstört. Dai Ei bei standen zeitweise Unifornierte auf dem Bürgersteig,\n= unmittelbar vor dem Laden. In den Vormittagsstunden des\ngleichen Tages zerstörte der Angeklagte mit anderen Uniformierten zusammen auch den Laden des Kaufmannes Gem\nund anschließend wit mehreren anderen Personen dessen im\nHinterhaus gelegene ‘Wohnung. Sodann begaben sich die\ngleichen Personen einschließlich des Angeklagten zum Laden des Kaufmannes ZW, wo sie die in dem Laden befind-.\nlichen Sachen wahllos auf die Straße warfen.\n\n2.) Das Landgericht sieht hiernach mit Recht den\nTatbestand des § 125 StGB in der Person des Angeklagten\nals erfüllt an. Hiernach wird, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften\ngegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, jeder wegen Landfriedensbruchs bestraft, der an dieser Zusammenrottung teilnimmt. Das Landgericht führt aus, daß\nes sich im vorliegenden Falle um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB gehandelt habe,\nnämlich \"um das räumliche Zusammsnhalten einer größeren\n\nRE Ta\n\nwit\nMn ie\n\nee m\n\nI\n\nBi: Anzahl Menschen zum alsbaldigen gewalttätigen Handeln,\nie j wobei die den Teilnehmern bewuste Möglichkeit bestand,\nTin daß individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter\n\nZahl daran teilnehmen konnten\". Der Revision ist zwar\nzuzugeben, daß es sich hier nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt. Vielmehr wird eine nähere Bestimmung\ndes Begriffes der zusammengerotteten lenge gegeben, Diese Begräffsbestimmung steht mit der herrschenden Rechtsprechung in Dinklang. Das Landgericht ist also insoweit\nBR: von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.\n\nDer Revision kann nun nicht ixrin gefolgt werden,\ndaß das Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, die ergeben, daß der Angeklagte sich der ihm\n\n‘ zur last gelegten Verletzung des Landfriedensbruches\nschuldig gemacht habe. Allerdings kann aus der Feststel-\n“ lung, daß in den Fällen G@Bund ZW der Angeklagte mit\nmehreren anderen Personen (Unifornierten) gehandelt. habe,\n.’:!\" während in Falle SIEB zeitweise Uniformierte vor. dem\n- Iaden standen, noch nicht geschlossen werden, daß eine\n“ -$ffentiiche Zusammenrottung vorlag, d.h. die den Teilneh-\n“ mern und dem Angeklagten bxrußte Ldglichkeit, daß individuell nicht bestimmte Henschen in unbegrenzter Zahl an\nihr teilnehmen konnten. Offensichtlich hat jedoch das\nLandgericht nicht nur die sich in unmittclberer Nähe des\nAngeklegten befindlichen Personen cls eine zusammengerottete Menschenmenge in diesem Sinne angesehen. Denn es führt\nweiter aus, der Angeklagte habe im Rehmen einer allgemeinen Aktion gehandelt, nicht in Ausführung einer Einzelektion; sein Tun sei nur durch sein Bewußtsein zu erklären, zugleich im Schutze wıce auch zur Förderung der Gesamtaktion \"Kristallnacht\"zu handeln. Hiernach geht das\nUrteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon\naus, daß der Angeklagte an der einheitlich gesteuerten\nAktion in Hannover zur Zerstörung der jüdischen Geschäfte\nteilgenommen hat. Daß es sich bei dieser um einen Landfriedensbruch gehandelt hat und insofern eine zu gewalttätigem Handeln zusammengerottete lienge vorhanden gewesen\nist, bedurfte bei der Offenrkundigksit der Vorfälle am\n9./10.November 1938 keiner besonderen Ausführungen. Wenn\ndas Landgericht davon ausgeht, daß es sich um eine einheitlich gesteuerte Aktion handelte, so spielt es auch\nkeine Rolle, daß sich diese Gcesamtaktion in eine Reihe\nvon Einzelaktionen auflöste, da auch zwischen diesen\nnoch räumlich eine Einheit bestand, mrg diese auch weniger eng gewesen sein, Aus dem Zusammenhang der Urtailsgründe ergibt sich auch, daß dic \"Csramtaktion! nock.nicht\nabgeschlossen war, da noch unifernierts Grupren auf den\n\n-5.-\n\nBer\n\n4\n\n2\nx\nBe;\n*\n\nKR\n\nKR\n\nJr\ny\n\neher\n\nStraßen waren, wie im Falle SW ausarücklich festgestellt ist.\n\nDaß sich der Angeklagte mit seinem Tun dieser Menschenmenge mit Kenntnis ihres strafbaren Zwecks angeschlossen hat, kann nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht zweifelhaft sein, ebensowenig das Bewußtsein\ndes Angeklagten, die vorhandene kHenschenmenge durch seine\nerst später beginnende Teilnahme zu verstärken. Ob zu\ndieser Zeit die Gewalttätigkeiten schon zu einem großen\nTeil beendet waren, ist gleichgültig. Auf jeden Fall war\nauch für den Angeklagten erkennbar die Aktion noch nicht\nabgeschlossen und der Landfriede nicht wiederhergestellt.\n\n3.) Dagegen, daß hinsichtlich des Angeklagten die erschwerenden Voraussetzungen des Absatzes II.des § 125\nStGB angenommen worden sind, sind Bedenken angesichts\nder Tatsachen, daß er die in den Läden der betroffenen\nKaufleute, bezw. in der Wohnung Gg®, befindlichen Sachen\nvernichtet oder zerstört hat, nicht zu erheben.\n\n4.) Die Revision macht schlicßlich geltend, dem Angeklagten habe nach den zur Tatzceit in Deutschland herrschenden Anschauungen völlig das Bewußtsein gefehlt,\nUnrecht zu tun. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um\nein neues Vorbringen handelt, kann hieraus zu Gunsten des\nAngeklagten nichtsgefolgert werden, da ein die Schuld des\nAngeklagten ausschließender Verbotsirrtum keinesfalls\nvorliegt, Er hätte bei gehörig:r Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns ohne weiteres erkennen müssen,\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffke Sicmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-247-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-247-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.546358+00:00"}}