{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-10_5_StR_109_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"5 StR 109/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ELF Namen 1. 220 068,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGen Kaufmann Willy CO EEE aus HE\nSlWstraße EP, geboren an EEE 1902 in HE,\nKre. IE (Ostor.),\n\nwegen Betruges pp.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Juli 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt DraBD bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt iD pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nOD wird das Urteil des Landgerichts in\nPlensburg vom 27.Juli 1951\n\n1.) dahin berichtigt, daß die Verurteilung\nwegen erfolgloser Anstiftung zu betrügerischen Bankrott entfällt, so daß\nder Angeklagte unter Freisprechung im\nübrigen nur wegen versuchten Betruges\nverurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den insoweit zuerundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. ”\n\nRus - Von Rechts wegen -\n\nit\n\nU) ä\na\net\nunbe\nI\n|\n\n*\nYızıı\nee\nEINS EN »\nMrn.a\nkan\n\n®\nmL\n$ .\n. .. .\nBo\nFr\nIRRE “\nhut\nvr\n\"\nwi\noe,\n-\n“\nR\n\n.\n\nh\n\nie\nRu\n1.\nEi\n5.\n\n1%,\n\njö\nI\nDr\n:\n.!\nEi\nFAR)\n° .\nKR\nje\n[6%\ni\nw\nie)\nis\nNY\nKR\n\nhi\nH\n{\n“\n\nur Aue nn «\n\nun NT ge.\nTan EL ı\n\nnen,\n\nnem\n\nTEE\n\n- 3-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen erfolgloser Anstiftung zu betrügerischem Bankrott\nin Tateinheit mit versuchtem Betruge zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher\nBestimmungen und die unrichtige Anwendung des sachlichen\nStrafrechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des\nUrteils, ohne daß zunächst auf die Verfahrensrügen eingegangen zu werden brauchte.\n\n1.) Der Zeuge SB schuldete dem Angeklagten\nmehr ale 600.- DM. Am 15.dJuni 1950 beantragte der Zeuge\nSHE die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Zum\nvorläufigen Verwalter wurde der Zeuge EMEB bestellt. Am\n12.Juli 1950 wurde der Antrag des Zeugen EB auf\nEröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Am 28.Juni und 12.Juli\n1950 behauptete der Angeklagte der Wahrheit zuwider gegenüber dem Zeugen EB, der Zeuge SED habe ihm vor\nEröffnung des Vergleichsverfahrens eine Reihe nicht im\neingelnen bezeichneter Hausratsgegenstände übereignet.\n\nDer Zeuge EEE verlangte jedoch zur Anerkennung eines\nAussonderungsrechtes die Vorlage eines schriftlichen\nSicherungsübereignungsvertrages. Noch am selben Tage verlangte nunmehr der Angeklagte von dem Zeugen SED,\ndieser solle mit ihm einen zurückdatierten Sicherungsübereignungsvertrag insbesondere über eine Buffetuhr,\n\neine Lampe und eine Nähmaschine abschließen. Als Sp\nBB dies ablehnte, übergab ihm der Angeklagte ein Blankorechnungsformular mit der Aufforderung, hierauf unter Zu»\n\nhilfenahme einer Liste über Waren, an denen er interessiert\n\nsei, Waren zu vermerken, die ihm der Angeklagte nicht geiiefert habe. Dann sollte Sorgenfrei die auf den 21.N0-\n\nvenber 1949 zurückzudatierende kechnung mit einem Vermerk\nüber Eigentumsvorbehalt dem Zeugen EB als vorläufigen\n\n- 4-\n\nP>— 7 2202\n\n-b-\n\n- —Vergleichsyerwalter unterschieben. SCEEED sing auch\n\nfex: BSR\n\nalte LS An tn.” „00m. ..\nFE EEE Se Pe .\nLEER 3 .. .. Teirnue . .. . .\nai een 1 ee net\n%\n\nm it Te ne mn\n\nER ein wmeen\na ae Ge 9 et FR een a a <\nER = TE 1er FE Eure Re FE S =\nee ee ti \" PRPEE SEE ae ee TE\nAPR IE.Z ET HEREET Br . Bein; WERE ENRENT\nET naar” De . e - BR a u\n\n-\n\nut ate\n\nen en\n\nBr en et\n\nme\n\nnum nme at\n\noe wende: Pr F - .\na ee a ei ein ame u ei nd\n\nun.\n\nun\nor\nal.\n\n.oese\n\nhierauf nicht ein.\n\n2.) Auf Grund dieses Sachverhaltes ist die Verurteilung des Angeklagten gemäß §§ 239 I Ziff 2 KO, 49a\nStGB nicht haltbar. Der Angeklagte hat den Zeugen\nnicht, wie das Urteil annimt, zu einem Verbrechen nach § 239 I Ziff 1 oder 2 KO aufgefordert, son»\ndern zu einem Vergehen nach § 241 KO. Hiernach wird.ein\nSchuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über\ndessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,\nbestraft, wenn er trotz Kenntnis seiner Zehlungsunfähigkeit einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den Übrigen\nGläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht zu beanspruchen hat. Wie\nim Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein.anerkannt ist (vgl IK § 241 Anm VII; Jäger, Komm zur KO,\n\n5, Aufl, § 241 Anm 26, RGSt 68, 369), ist § 241 KO im\nVerhältnis zum § 239 KO das engere Strafgesetz, so daß,\nda die Voraussetzungen des § 241 KO nach der Vorstellung\ndes Angeklagten erfüllt werden sollten, sine Verurteilung\nnach §§ 239 I Ziff 2 KO, 49a StGB nicht in Frage kommt.\nEine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung des Zeugen\nSCHE zu einen Vergehen nach § 241 KO ist aber nicht\nmöglich, da § 49a nur die erfolglose Anstiftung zu einem\nVerbrechen bestraft.\n\n3.) Es fragt sich, ob der ngeklagte sich nicht des\nversuchten Verbrechens nach § 122 VglO schuldig gemacht\nhat, da er nach Sinleitung des Vergleichsverfahrens versucht hat, erdichtete Forderungen geltend zu machen.\nHierzu reicht auch die Geltendmachung erdichteter Absonderungs- oder Aussonderungsrechte aus (vgl RGSt 64,\n312). Eine Verurteilung nach §§ 122 Vgl0, 43 StGB kommt\njedoch aus einem anderen Grunde nicht in Frage. Zwar\nheißt es in den Urteilsgründen des Landgerichts, daß das\nVergleichrverfahren betr. den Zeugen eröffnet\nworden sei. le sich jeücch aus den übrigen Feststellungen der Strafkammer ergibt, ist uur üas Vorverfahren er-\n\n-5.\n\n7\n\n-5.\n\nöffnet worden. Zur üröffnnng des eigentlichen Vergleichsverfahrens ist es nicht gekommen, vielmehr ist am 12.Julil\n1950 gemäß § 19 VglO das Anscklußkonkursverfahren eröffnet\nworden. Damit fehlt es zur Anwendung des § 122 VglO an\n\ndem Erfordernis, daß die erdichteten Forderungen \"in dem\nverfahren\" geltend gemacht woräen sind. Zum Verfahren in\ndiesem Sinne gehört, ebenso wie zur Anwendung des § 242 KO\nfür das Konkursverfahren nicht schon das Vorverfahren\n(vgl Stenglein, 5.Aufl Bd II, Anm 3 u § 95 Vg10 v.5.7.273\n- Säger KO, 5.Aufl, Ann 3 zu § 242 KO).\n\n4.) Es verbleibt somit nur die Verurteilung wegen\nversuchten Betruges. Diese läßt Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils auch insoweit führen müßten, nicht erkennen. Der Angeklagte wollte sowohl durch die unwahre\nAngabe über den mündlichen \\bschluß eines Sicherungstberelgnungsvertrages als auch durch Unterschieben einer zurückdatierten Rechnung mit dem Vermerk über eine Sicherungsübereignung sich einen ihm Fa zustehenden Vermögensvorteil verschaffen, nämlich eg Sn Sagen den im Sioherungsübereignungsvertzas AR RER ihm gelieferten\nWaren nicht zustehendes hhoonderungenecht nach § 27 II\nVg10. Daß die Strafkammer andererseits festgestellt hat,\ndem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er an\nein Absonderungsrecht an den wirklich gelieferten Waren\n8e&laubt hat, steht der Annahme, der Angeklagte habe .\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen\nwollen, nicht entgegen. Auf die nit dem Sicherungsübereignungsvertrage herausveriangten Sachen und etwaige\nnicht von ihm gelieferte Sacheihatte er keinen Anspruch.\nDer Angeklagte hatte auch bereits damit begonnen, den\nZeugen WB zu einer Vermögensverfügung zu bestimmen;\nes handelte sich nicht nur um bloße Vorbereitungshandlungen. Ob der Zeuge WEB nach dem damaligen Stande des\nVergleichsverfahrens in der lege war, von sich aus bereits Vermögensverfügungen vorzunchuen, oder ob es sich,\nwie die Revision vorbringt, um Sachen handelte, die nicht\n\n-6 -\n\nSı\nD\n\nzur Konkursmasse gehörten, ist unerheblich. Entscheidend\nist, daß der Angeklagte dieses annahm. Aus den Feststellun.\ngen des Landgerichts ergibt sich eber, daß der Angeklagte\ndieses angenommen hat. Der Zeuge sollte nach der Vorstellung\ndes Angeklagten. eine Verfügung zum Nachteile der Vergleiche.\nmasse und damit der übrigen Gläubiger vornehmen. Sämtliche\nMerkmale eires versuchten Be,ruges sind deher von der\nStrafkammer fehlerfrei festgestellt.\n\n5.) Wenn die Revision in Bezug auf die versuchte\nUnterschiebung der fingierten Rechnung noch vorbringt,\ndaß sich auf der vom Angeklagten dem Zeugen vorgelegten - ;\nWunschliste Waren befunden hätten, die weder im Warenläger\nnoch im Laden des Zeugen vornanden waren, so kommt es\nhierauf nicht an. Selbstverständlich ging die Aufforderung\ndes Angeklagten nur dahin, de SB solche Waren\nin die fingierte Rechnung aufnehmen sollte, die bei ihm\nvorhanden waren. Wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, sollte der Zeuge solche Waren, die der Angeklagte ,\ngebrauchen könnte, als solche, die auch vorhanden waren,\nin die Rechnung aufnehmen. Damit ergibt sich gleichzeitig,\ndaß die verfahrensrechtliche Rüge, Gas Gericht habe den\nSachverhalt dahin aufklären müssen, welche der auf der\nWunschliste stehenden Waren bein ücugen SEEN vorhanden gewesen seien, unbegrüniet ist.\n\n6.) Insgesamt war daher das Urteil dahin zu berichtigen, daß die Verurtzilung wegen erfolgloser Anstiftung\nzu betrügerischem Bankerott entfäiit unä der Angeklagte\nnur wegen versuchten Betruges verurteilt ist. “ufzuheben\n‘war weiterhin der Strafzusspruch. In der erneuten Hauptverhandlung wird das Lenägericht nurmehr die Anwendung\nauch des § 27b StGB zu prüfen haben. in\n\nDie Entscheidung entspricht dem .ntrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstboshdt Ir. aschuw\n\nY De . .\nIr. Kolike RER BES","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/5-str-109-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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