{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-08_5_StR_781_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"5 StR 781/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ul.\n\nIm Nanen des Volkes\n\n” In der Strafsache\ngegen\n\nden Weber Johannes Josef Anton S EREEED\naus SED, IMS trance @,\ngeboren am EEEEB 1900 in CE,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nun un mn rn\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n| Sitzung vom 20.Novenber 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtell\ndes Landgerichts in Flensburg vom 8.Juli 1952 mit den\nihm. zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n, -2=\n\nGründe:\n\nDas Landgericht sieht als erwiesen an, daß sich der\nAngeklagte in der Zeit von August 1948 bis zum September\n1951 auf verschiedene Arten des Betruges schuldig genacht\nhat. Im einzelnen handelt es sich um folgendes: Der Angeklagte hat einmal trotz ausgeübter Vertretertätigkoit\nsich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenunterstützung\nbezogen. Er bestellte trotz nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit und -willigkeitbei einer großen Zahl von Firmen\nWaren, die er nicht bezahlte. Er gab mehreren Firmen\n\n Wechselakzepte, obwohl er wußte, er werde diese am Fällig-\n\nkeitstermin nicht einlösen können. Schließlich hat er unter dem Vorwande, ihnen Darlehen vermitteln zu können,\nsich von einer Reihe von Kreditsuchenden \"Bearbeitungs-\n\n‚ gebühren\" zahlen lassen, ohne für sie tätig zu werden. Das\n\n!\n\nLandgericht stellt weiter fest, daß der Angeklagte unter\nfalschen Angaben gegenüber der Kreisbehörde (Soforthilfeamt) versucht habe, eine Existenzaufbauhilfe zu erhalten.\nHierbei gab sich der Angeklagte unbefugt als ‚Webermeister\naus. Dasselbe tat er auch sonst, 80 2.B. gegenüber der\n\nHandwerkskammer und in einen Gesuch an den Oberstaatsan-\n\n+\n\nwalt in Flensburg.\n\nDas Landgericht hat sämtliche Handlungen des Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen.\n\n| Es sieht als erwiesen an, ''daß der Angeklagte von vorn-\n. herein den einheitlichen Vorsatz hatte, jede sich bieten-\n\nde Gelegenheit wahrzunehmen, um im Wege des Betruges zu\nGeld zu kommen\",\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges,\nteilweise in Tateinheit mit einer Übertretung des 8 148\nAbs.I Ziff.9c der Gewerbeordnung zu einer Gefängnisstrafe\nvon 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet. 'Sie rügt.\n\ndie Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des\n-3-\n\n- > Pr\n% . ” PR} z ®\nm .\nURS RR.) en ertiın . .\nEEE\n\n£\n\nPERE.S\n\n- r Sr a.\n. Br \"ESS Tue I Pan\n\n2: Pr\nte .\nmt,\n\nhe ie\nFr Fed:\n\nwi\n\nsachlichen Strafrechts,\nIs\n\n1.) Soweit das Tun des Angeklagten als Betrug gegen.\nüber dem Arbeitsamt gewertet worden ist, weist der Ange.\nklagte in seiner Revisionsbegründung darauf hin, daß er\nbereits durch das Arbeitsamt in eine Ordnungsstrafe von .\n50.- DM genommen worden sei, Hierdurch würde jedoch insoweit ein Verbrauch des Strafklagerechtes nicht eingetreten sein, da die Verwaltungsbehörde für die Aburteilung eines Betruges keinesfalls zuständig ist.\n\n2.) Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur\nsachlichen Rüge ergibt, bestehen weiterhin Bedenken, ob\nhinsichtlich der Strafverfolgung wegen der Übertretung\ndes § 148 Abs.I Ziff.9c Gewerbeordnung die Strafverfolgung nicht verjährt ist. Diese Frage kann Jedoch aur im\nZusammenhang mit der sachlichen Rüge geprüft werden.\n\n11.\n\nDie verfahrensrechtlichen Rügen des Angeklagten sind\nunbegründet.\n\n1.) Er beanstandet zunächst, daß der in der Haupt- |;\nverhandlung erschienene Zeuge PB nicht vernommen worden ist. Ausweicrlich der Niederschrift über die Hauptver- |\nhandlung ist aber allseitig auf die Vernehmung des Zeugen :\nverzichtet worden (§ 245 Abs.III StPO).\n\n2.) Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung die\nVerlesung seines Schreibens vom 17.Oktober 1951 an den\nOberstaatsanwalt in Flensburg beantragt hätte, wird durch\ndie hierfür allein maßgebliche Sitzungsniederschrift\n(§ 274 StPO) nicht bestätigt.\n\n3.) Dasselbe gilt auch von der Behauptung des Angeklagten, sein Verteidiger habe während eines Teiles der\nVerhandlung den Sitzungssaal verlassen (vergl.hierzu auch\n\nRGSt 34, 387).\n\n®\n\n-&-\n\nIII. Die sachliche Überprüfung.\n\nWas der Angeklagte neben der allgemein erhobenen\n\n‚, Sachrüge im einzelnen vorgetragen hat, ist unzulässig, da\nes sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das in\n: der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden kann, Auf\ndie allgemeine Rüge war das Urteil jedoch seinem gesamten\nInhalte nach auf die richtige Anwendung sachlichen Rechtes\nzu überprüfen. Hiernach ergeben sich folgende rechtliche\nBedenken gegen das Urteil:\n\n1.) Das Urteil leidet in erster Linie daran, daß es\nden Fortsetzungszusammenhang vielzu weit faßt. Ein von\nvornberein bestehender Wille, jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, um durch Betrug zu Geld zu kommen, ist\nkein Gesamtvorsatz in Sinne der Rechtsprechung. Kehr als\nein solcher Wille ist aber von der Strafkammer nicht festgestellt worden. Der Gesamtvorsatz läßt sich bei der Un-.\ngleichartigkeit der einzelnen Arten des Betrüges und den\nzeitweise vorhandenen erheblichen Zwischenräunen auch nicht\naus dem Urteilszusammenhang entnehnen. Inwieweit die innahne einer fortgesetzten Handlung zwischen den in Urteil\nJeweils zusammenkekandelten Taten des Angeklagten möglich.\nist, ist bei den Einzelfällen zu prüfen. !\n\n3 2.) Soweit das Urteil durch die Bestellung ı von Waren\n.. trotz.nicht vorhandener Zahlungswilligkeit und ‚fähigkeit\nden Tatbestand des Betruges als erfüllt angeschen’ hat, sind\nhiergegen Bedenken nicht vorhanden. Bei der Vielzahl der\nFälle und der Gleichartigkeit der Ausführungshandlung ist\nauch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. in dieser\nGruppe nicht zu beanstanden.\n\nDagegen erscheint die Annahme eines Betruges durch\nHingabe der Wechselakzepte nicht frei von Rechtsirrtünern.\nEs ist in dieser Beziehung zunächst nur festgestellt, der\nAngeklagte habe \"für seine Verbindlichkeiten\" einzelnen\nGläubigern Wechselakzepte gegeben. Hieraus ist nicht zu\n\"entnehmen, ob die Wechselakzepte bereits bei lingehung\n\n-5.\n\nwer _-\n\n-5-\n\nder Verbindlichkeiten gegeben worden sind, oder ob die\nWechselakzepte dem Zwecke dienten, dem Angeklagten eine\nStundung zu verschaffen. In dieser Richtung hätten aber\nklare Feststellungen getroffen werden müssen. Denn je\nnachdem, ob es sich um einen Eingehungs- oder um einen\nsogenannten Stundungsbetrug handelt, könnten nicht nur\ndie Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangcs nit\nder zu 1) behandelten Betrugsreihe, sondern schon das Vor.\nliegen eines Betruges überhaupt verschieden beantwortet\nwerden. Falls es sich um einen Stundungsbetrug handelt,\nfehlen bisher ausreichende Feststellungen darüber, daß\ndie Gläubiger durch die Annahme der Wechsel einen Schaden\nerlitten haben. Die Ausführung der Strafkammer, der Vermögensschaden liege in der Nichteinlösbarkeit der von\nAngeklagten akzeptierten Wechsel, ist nicht ausreichend,\nEs hätte vielmehr der Feststellung bedurft, die Släubiger\nhätten dadurch einen Vermögensschaden erlitten, daß ihre\nForderung durch die Stundung an Wert verloren hat, d.h.,\ndaß ihr wirtschaftlicher Wert geringer geworden ist. Dieses kann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zur Zeit\nder Stundung noch zahlungsfähig oder in höhcrem Maße\nzahlungsfähig war als später. Waren dagegen die Forderungen der Gläubiger schon zur Zeit der Stundung so getährdet, daß sie durch die Stundung nicht mehr an Wert\nverlieren konnten, da auch gerichtliche Zwangsmaßnahmen\nzu dieser Zeit nicht nehr zum Erfolg geführt hätten, so\nwäre ein Vermögensschaden zu verneinen (vgl.3GHSt 1,\n262 /2647).\n\nAußerden wird darauf hingewiesen, daß für den Fall\neines Stundungsbetruges es näherer Ausführungen über den\nFortsetzungszusammenhang auch deshalb bedürfen wird, weil\nanscheinend teilweise zwischen der Hingabe der Wechselakzepte ein größerer Zeitraum liegt. Falls ein Teil dieser Handlungen vor dem 15.September 1949, dem Stichtage\n\ndes Straffreiheitsgesetzes 1949, abgeschlossen sein\nsollte, würde unter Umständen auch die Anwendbarkeit des\n\n-.6-\n\n.6- u\n\n23\n\nstraffreiheitsgesetzes zu prüfen sein.\n\nSoweit sich der Angeklagte von Kreditsuchenden s0-\ngenannte \"Bearbeitungsgebühren\" erschwindelt hat, sind\ngegen die Annahme eines fortgesetzten Betruges keine Bedenken ersichtlich. Wie schon oben ausgeführt, richten\nsich die Angriffe der Revision zu diesen Punkte gegen die\ntatsächlichen Feststellungen des Urteils.\n\n3.) Bei dem versuchten Betrug durch Antrag auf Bewilligung einer Existenzaufbauhilfe sind zwar der Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsieht nicht ausdrücklich festgestellt worden. Sie ergeben sich jedoch\nmit hinreichender Bestimmtheit aus dem Zusammenhang der\n‘ Urteilsgründe, so daß rechtliche Bedenken gegen die Annahne eines versuchten Betruges nicht vorhanden sind. Dagegen scheint gerade in diesen Fall die Annahme eines\nPortsetzungszusaumenhanges mit den Einzelfällen des vollendeten Betruges rechtsirrlg. da die Art der Ausführung aus dem Rahmen der übrigen Taten herausfällt.\n\nGerade in diesem Falle kann der Angeklagte durch die\nAnnahme des Fortsetzungszusanmenhanges auch beschwert sein.\nDenn die Strafkammer sieht diesen Fall als mit der Übertretung des § 148 Abs.I Ziff 9c der Gewerbeordnung in Tatr\neinheit stehend an. Insoweit ist aber nach den bisherigen\nFeststellungen die Möglichkeit vorhanden, daß die Strafverfolgung hinsichtlich der Übertretung verjährt ist. Die\nStrafkammer ist der Auffassung, die erste zur Unterbrechung\nder Verjährung geeignete richterliche Handlung sei an\n14.November 1951 durch Erlaß eines Haftbefehls erfolgt\n(Bd.I B1.62 d.A.). Zu dieser Zeit lief aber das Verfahren\nnur wegen Betruges zum Nachteile der Lieferanten. Die Ermittlungen waren damals noch nicht auf die Übertretung\nund auch nicht auf den tateinheitlich hiermit zusamientreffenden Fall des versuchten Betruges erstreckt worden,\nDeswegen kommt als erste richterliche Handlung erst ale\nVerfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 7.Pebruar\n1952 (Bd.I B1.171 d.A.! in Frage, mit der die Zustellung\n\n-1-\n\nir\n\nwarten\n\n- Kr de\nEnte 2\nun\n\nBEITIERE\n\n“ann\nDer NS 7 [nr\n\nEon\n\n“rm. nn ur gr ner ger\n\nun an a ae en m\n\n“as nn men de\n\nur een na nunmal m\n\n- T-\n\nder Anklageschrift angeordnet wurde. Von diesem Zeitpunkt\nan ist dann allerdings die Verjährung immer rechtzeitig\nunterbrochen worden, insbesondere durch die Beschlüsse\n\nvom 31.März und 5.Juni 1952 (Bd I B1.201 u.224 d.A.).\nUnter diesen Umständen würde, falls man nicht eine fortgesetzte Handlung für das gesamte Tun des Angeklagten annimmt, die Verjährung nur dann nicht unterbrochen sein, _\nwenn sich der Angeklagte auch noch nach dem 7.Novenber 1951\nals Webermeister bezeichnet hat. Nach den Urteilsfeststellungen ergibt sich als letzter Zeitpunkt jedoch der 17.Septenber 1951, der Tag, an dem sich der Angeklagte mit einen\nGnadengesuch an den Oberstaatsanwalt in Flensburg gewandt\nhat. Aus den Akten ist ebenfalls ein nach dem 7.November\n1951 liegender Zeitpunkt nicht ersichtlich. Sollte der Angeklagte sich also nach dem 7.November 1951.nicht mehr als\nWebermeister bezeichnet haben, so könnte er insoweit nicht\nbestraft werden.\n\nIV.\n\nFalls das Landgericht nunmehr zur Annahme mehrerer\neinzelner Handlungen kommen sollte, so wird zu beachten\nsein: Soweit Einzelfälle des 3etruges nicht erwiesen sind\nund aus rechtlichen Gründen ein \"ergehen nach § 156 StüöB\nverneint worden ist, würde es eines Freispruches bedürfen\n(vgl. RGSt 57, 302 /3047). Gemäß § 358 Ziff.2 StPO darf\ndie erneut zu verhängende Strafe oder Gesamtstrafe 1 Jahr\n4 Monate Gefängnis nicht übersteigen,diese Höhe aber trotz\nfalles eines Teiles der ZBinzelhandlungen und der Übertretung erneut erreichen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchnidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/5-str-781-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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