{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-03_5_StR_690_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"5 StR 690/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"}\n\nCi,\n\nf\n\n. 5_StR_ 690/52 2249 021\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentenempfänger Hans Karl Wilheln W ED\n\naus Hoi, DEEpve; @,\ngeboren am EEE 1910 in vo ve: TE,\n\nwegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.0ktober 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende ..ichter,\n\nBundesanwalt Dr ED bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr’ (Brei der Verktindung\n‚ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär END\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 3.Juli 1952 insoweit\nmit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgekoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nSoweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe: , 43\n\nDer Angeklagte ist wegen Versuchs eincs Verbrech.ns\nnach § 175a Ziff.3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt, seine Unterbringun; in\neiner Heil- und Pflegeanstalt ist angeordnet worden,\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil in vollen Unfange Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlicken Stra!-\nrechtes rügt. Die Revision ist nur insoweit begründet, als\ndie Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\n1.) In formeller Beziehung trägt die Revision vor,\ndas Gericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel\nstets zu Gunsten des Angeklagten ausgewertet werden müßten.\n'»s'ist zwar richtig, daß das Urteil es dahingestellt sein\n\" 1&äßt, ob der nach seinen eigenen Angaben gleichgeschlcchtlich .veranlagte Angeklagte diese Anlage im allgeneinen\nkörperlich nicht betätigt. Auch hat die Strafkammer es\noffen gelassen, ob der Angeklagte, der nach seinen eigenen\nAngaben schon in den Jahren 1949 und 1950 mit einem damals\nnoch nicht 21 Jahre alten OEM sleichgeschlechtliche\nUnzucht getrieben, das wahre Alter des OB sekannt\nhat. Aus dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß das\nGericht bei der Schuldfeststellung und bei der Strafzumessung die beiden nicht geklärten Tatsacheh irgendwie zum\nKachteil des Angeklagten verwertet hat. Im Gegenteil hat\ndie Strafkamer bei der Strafzumessung ausdrücklich als\n. strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte noch\nnicht einschlägig vorbestraft ist. Im übrigen ist die\nRevision des Angeklagten insowcit offensichtlich unbegründet, als er zu Strafe verurteilt ist. Für beide Fälle\nsind die ‚Voraussetzungen der §§ 175a, 43 StGB einwandfrei\n. festgestellt, bei der Strafzumeaming $ A ma $ FÜ JI\nStGB ausdrücklich beachtet worden.\n\n-3-\n\n..\nDer\n‘\n\nAre.\nae]\n\n2.) Dageg.n kann nach dea bisherigen Ansfüüuirr.n &cg\nLandgerichts die Anordnung der Unterbringung des „ngekla,. |\nten in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht aufrechterhalt,\nwerden. Deren Voraussetzungen sind sorgfältig zı prälen,\nda es sich um eine für den Betroffenen besonders einschne\ndende ‘Maßnahme handelt. Dies gilt um so mehr, als der ;n.\ngeklagte bisher nicht einschlägig vorbestraft ist und sei\nTaten nicht vollendet hat.\n\nAllerdings kann der Revision nicht darin gefolzst\nwerden, das Landgericht habe das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber ONE bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen\ndes § 42b StGB vorliegen, überhaupt nicht heranziehen\nkönnen, da der Angeklagte insoweit nicht gerichtlich verurteilt worden sei. Zu Unrecht beruft sich in diusun Zusammenhang die Revision auf die Intscheidung des leichsgerichts in JW 35, 236716 RGSt 69, 292. Hier handelte essich nur um die Frage, ob gegen einen vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung auch dann angeordnet werden\nkann, wenn nicht gleichzeitig eine Bestrafung erfolgte\n(sie war in dem genannten Falle wegen einer Amnestie nicht\nmöglich). Hier ist der Angeklagte aber gleichzeitig verurteilt worden, so daß an den Voraussetzungen des § 42b II\nStGB, wonach bei verminderter Zurechnungsfähigkeit die\nUnterbringung neben die Strafe tritt, kein Zweifel ist.\n\nDagegen ist der Revision zuzugeben, daß es für die\nFrage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\nerfordert, von ausschlaggebender Bedeutung sein kann,\nwelche Straftat der Angeklagte in seinem Verkehr mit\nCHE begangen hat. In dieser Beziehung wäre es daher\nunerläßlich gewesen, festzustellen, ob sich der Angeklagte eines Verbrechens nach § 175a Ziff.3 StGB oder\nnur eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht hat-Dies kann sowohl für die Frage der Gemeingefährlichkeit\nvon Bedeutung sein, als auch für die Frage, ob die £rüher®\n\n-4-\n\n.f\n\nStraftat des Angeklagten sımptomatisch für seine Gemeingefährlichkeit ist. Da somit die Feststellungen der Strafkammer zu diesem Punkte unvollständig geblieben sind,\n\njiegt ein sachlicher, zur Aufhebung führender Mangel vor.\nDieser erstreckt sich aber, wic bereits ausgeführt worden\nist, nur auf den abtrennbaren Teil der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchunidt Siemer\n\nAummamn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-690-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-690-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.231393+00:00"}}