{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-03_5_StR_477_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"5 StR 477/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImTamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Korbmacher und Tischer Ferdinand WED,\ngeboren su 1595 in Oi, Kreis Land\nGE, vwonnnaft in Cop, SCHERE Strase ip\n\nvei HM zur Zeit in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis CE,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumaan\n\nals Voreitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Sierer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft und\ndie des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 15.Dezember 1951 werden\nverworfen.\n\nII. Die Kosten der üevision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse, die der Revision\ndes Angeklagten fallen diesem zur Last.\n\n- Vor: lechts wegen -\n\nDa\n\nn\n\nGründe:\n\nDer 1898 geborene Angeklagte war früher Fischer\nund Korbmacher und ist seit 1950 arbeitslos. Im Herbst\n1949 lernte er die 23 Jahre jüngere Elly H@Pkennen,\nsorgte für sie und ihr uneheliches Kind und unterhielt\nmit ihr ein Liebesverhältnis. Da die Hgg auch zu anderen Männern Beziehungen unterhielt, kam es wiederholt\nzu Streitigkeiten und zur Lösung des Liebesverhältnisses.\nDer Angeklagte knüpfte die Beziehungen zur HgWimmner\nwieder an und versprach ihr, sie zu heiraten; er sorgte\nweiterhin wie bisher für ihren Unterhalt. Als die Hg\nsich mit dem Zeugen REED veriobte, erreichte der\nAngeklagte durch Bitten, daß die Hgg den Rip aufgeb und sich dann mit ihm verlobte. In wochenlangen\nStreitigkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte der Hg\nandrohte, er werde ihr die Kehle durchschneiden, kam 08\nwiederholt zur Aussöhnung und zu neuem Streit, da die\nEgg wieder Beziehungen zu REEEEMMB unterhielt. Aus Ärger\nhierüber sagte der Angeklagte auch, er werde die Hi»\nund FEB zum Essen einladen und beide sowie sich dabei vergiften. Die Bedrohten vernahmen diese Drohung.\nAls der Angeklagte der Hgg äle zu einem Treffen mit\nRC sing, vorhielt, was er in den zwei Jahren ihrer\nBekanntschaft alles für sie.und ihr Kind getan habe, hat\ndiese - nach seiner Angabe - in schnippischem Tone erwidert:\" Wenn du das nicht gemacht hättest, hätte ich\ndich nicht gebraucht.\" Der Angeklagte hat angegeben,\n\"diese zynischen Worte hätten ihm den Rest gegeben; er\nsei sich von diesem Augenblick an darüber im klaren gewesen, mit der HggpSchlu3 zu machen und sie umzubringen‘\n\nEr ist dann auch zielbewußt vorgegangen, verkaufte\nsein gesamtes Eigentum z.T. weit unter dem Wert, \"um nock\neinmal gut zu leben\", 3ei einem Besuch in der Wohnung der\nEgg ärohte er erneut, sie umzubringen, bot ihr dann aber\nZigaretten und Geld an, was die gpnit dem 3enerken ablehnte, sie wolle mit dem ıngeklagten nichts mehr zu tun\n\n- 3.\n\nhaben, da sie seine Gemeinheiten nicht mehr ertragen\nkönne.\n\nDer Angeklagte zechte nun in den nächsten zwei Tagen\nin verschiedenen Lokalen und kaufte sich ein Filiermesser,\nMehreren Zeugen erklärte er, er werde die HffiSumbringen.\n\nAls der Angeklagte am Spyätnachmittag des 3.September\n1951 die Hgg von dem Fenster seines Zimmers aus heimkommen sah, will er ihr zugewinkt haben, worauf die Han\nmit ihrem Finger an den Kopf getippt habe. Dieses Verhal-\n\n‚ten habe ihn in seinem Entschluß bestärkt, die Hggggun-\n\ngubringen. Er begab sich gegen 20 Uhr nach der Wohnung\nder Hgg. Diese lag zu Bett und hatte die Zimmertür verschlossen. Auf seine Worte:\"Elly, bist du da ? Mach! auf,\nich tue dir nichts!\" wurde die Zimmertür geöffnet. Der\nAngeklagte betrat nun das Zimmer der Hg begrüßte sie\nund setzte sich zu ihr auf den Bettrand, Er will nun nach\nseiner Angabe geschwiegen und auf ein versöhnliches Wort\nder EB gewartet haben, Als dieses nicht fiel, will er\naufgestanden sein und gesagt haben:\" Elly, deine Stunde\nhat geschlagen.\" Die Hg habe. darauf aufgeschrieen. Der\nAngeklagte schlug dann die Hgggpmehrfach ins Gesicht.\nDiese konnte infolge Dazwischentretens ihrer Vermieterin\nauf den Korridor fliehen, Der Angeklagte folgte ihr, ergriff sie an den Haaren und wollte ihr die Kehle durch- .\nschneiden. Infolge von Abwehrbewegungen der Hgg klemmte\nsich das Messer zwischen Brust und rechten Arm der Hp\nfest. Der Angeklagte zog das Messer mit Gewalt heraus,\nwobei die Hgg eine schwere Wunde erhielt. Er schnitt\n\nihr sodann die Kehle bis zur Wirbelsäule durch, Nachdem\ner kurze Zeit in der Wohnung: geweilt hatte, begab er sich\nin ein Lokal und veranlaßte die fernmündliche Benachriohtigung der Polizei.\n\nDer Angeklagte iat wagımn Wıönchiaes (§ 212 StGB)\nzu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 211 StGB mit der Begründung, die Tat des\nAngeklagten stelle sich, wie in der Anklage hervorge-\n\n-4-\n\n4-\n\nhoben, als eine \"graussme\" dar. Dies hat das Schwurgerioht mit einer in Ergebnis rechtlich uusreffenden Begründung verneint. Graussm handelt der Täter, der bei der\nMatausführung oder in Ansehung der Tatumstände mit der\nVernichtung des Lebens aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung ein darüber hinausgehendes ibel verbindet.\nDies kann in einem für den erstrebten Todeserfolg nicht\nnötigen Quälen bestehen. Das zusätzliche Übel, das die\nunbarmherzige oder gefühllose Gesinnung erkennen läßt,\nkann aber auch in anderen Besonderheiten der Tötungsweise\noder der Tatumstände liegen, die dem Opfer nicht oder\nnioht in vollem Umfange bewußt zu werden brauchen. Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB ist die verwerfliche,\njeder menschlichen Regung bare Gesinnung, die in der Art\nder Ausführung zum Ausdruck kommt, Dies kann freilich dadurch geschehen, daß dem Opfer ganz besonders schwere,\nsur Tötung nicht erforderliche Leiden durch die Stärke\noder. die Dauer oder die Wiederholung der Sohmerzverursachung zugefügt werden,\n\nDas Schwurgericht stellt rechtlich einwandfrei fest,\ndie Getötete habe körperliche Qualen von einer gewissen\nErheblichkeit und Dauer kaum empfinden können, weil sie\nin wenigen Sekunden durch die Blutleere im Gehirn bewußtlos geworden sei. Die .ievision weist besonders auf\ndie seelischen Qualen der Getöteten bei dem aussichtslosen Kampf un ihr I:sben hin. Indessen hat der ganze Vor»\ngang nach den Feststellungen des Urteils höchstens 2 Kinuten gedauert, und die Todesangst des Opfers während\neines kurzen Zeitraumes ist kaum je zu vermeiden, wenn\nder Täter dem Opfer offen gegenübertritt und es nicht\nhinterrücks oder unerwartet in einer auf der Stelle wirksemen Heise tötet. Die Todesangst dar Hager daher kein\nüber die Vernichtung des Lebens bnnötig hinausgehendes\nÜbel. Vor allem aber müßte der Angeklagte seinem Opfer\nein solches zusätzliches Leiden bewußt und aus gefühl«\nloser und unbarmherziger Gesinnung zugefügt haben. Dies\n\n-5-\n\ner\n\ngene . . Be\nDa Tun EEE ee\n“i DEE .\n\nRP St SE\nD022 FE > Ze Zee par\n\nEEE,\n\nen dee en en I\n’. u ‘\n\nPESPEOERNDE BEE Fa\n\nER TI Te ne\n\nPer\nBare DE\n\nem 122\nu\"\n\nnn:\n\n. ran er\n\nNr\n\nPa\nGenwt .\n\nSEE\nEEE.\n\nwoman sun\nRL ETE\n\n\"ir\n\nai\n\n2 ih m un\n\nnn nn nenne nn\nmem 2m\nBEE RI\nvun\n\nDep EP ee 2\n\nKBR.EIEY u .uhen\nEn EETEER\n\non.\n... .\nea\n-n...\n\n 5-\n\nist vom Schwurgericht verneint mit der [egründung, der\nAngeklagte sei bei seiner großen seelischen örregung sich\nder grausigen Durchführung der at nicht bewußt gewesen.\nEs unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ob\ndieser Feststellung die sorgfältige Vorbereitung und die\nAusführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten\nalsbald danach entgegenstand. Das Urteil bietet auch\nkeinen Anhalt für die Annahme, das Schwurgericht habe\nverkannt, daß auch ein sonst weicher Mensch bei der Tat\ngrausam handeln Lünne. Es verwertet vielmehr die allgemeine Wesensart des Angeklagten nur in rechtlich zulässiger Weise als Beweisanzeichen für seine Gesinnung bei\nder Tat.\n\nOb im vorliegenden Fail ein über die Vernichtung des\nLebens hinausgehendes Übel unabhängig von den Empfindungen\ndes Opfers allein in der äußeren Art der Tatausführung, dem\nblutigen Abschlachten, gesehen werden müßte, kann dahingestellt bleiben, weil das Schwurgericht nicht hat feststellen können, daß der Angeklagte sich im Augenblick der\nTat der grausigen Durchführung derselben bewußt gewesen\nsei.\n\nWeiter macht die Revision der Staatsanwaltschaft\ngeltend, das Sohwurgericht habe die Prüfung unterlassen,\nob die Tötung nicht heimtückisch begangen ist. Der Angeklagte habe sich zu dem verschlossenen Zimmer der Hg\nZutritt durch die Worte:\" Elly,.mech' auf, ich tue dir .\nnichts!\" verschafft, obwohl er,zur Tötung entschlossen,\ndas Messer bei sich trug. Zr habe also seinem Opfer\nfriedliche Absichten vorgespiegelt, um es in Sicherheit\ngu wiegen unä es zu veranlassen, den wirksamen Schutz,\nden die verschlossene Tür darstellte, preiszugeben und\nsich ihm wehrlos auszuliefern. Seine Äußerung sei dazu.\nauch geeignet gewesen. Er habe zwar die Elly Hgggpwiederholt inder letzten Zeit am Jjeben beäroht und sie sogar\ndazu veranlaßt, ihn am 30.August 1951 bei der Polizei\ndieserhalb anzuzeigen. Er sei ihr aber immer wieder nach-\n\n.6-\n\n-0—D-\n\ngelaufen und habe sich, wie schon früher,anhänglich und\nversöhnungsbereit gezeigt. Bei dieser Wesensart habe die\nHagpseinen Versprechen, ihr nichts zu tun, vertrauen\nund dadurch - auch mit Rücksicht auf das frühere engere Verhältnis - veranlaßt werden können, ihm durch argloses Öffnen der Tür den Weg zu seiner geplanten Tat\nfreigugeben, Daher lägen die äußeren Merkmale der Heimtücke vor. oo.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese äußeren Umstände für eine heimtückische Tötung sprechen könnten.\n\nIndessen hat das Schwurgericht offenbar nach eingehender Prüfung auf rund der schwankenden Haltung des\nAngeklagten nicht die Überzeugung erlangen können, daß\nseiner Äußerung: \"Elly! Mach' auf! Ich tue dir nichts\"\ndie Auffassung entnommen werden konnte, der Angeklagte\nsei sich der Arglosigkeit des Opfers im Augenblick der\nSat bewußt gewesen.\n\nII, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes § 213 StGB durch Nichtanwendung ; indes zu Unrecht.\n\nDas Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des § 213\nStGB zwar nur mit kurzer Begründung, aber zutreffend verneint. Soweit nun die Revision vorbringt, der Angeklagte\nsei durch die bereits zwei Tage vor der Tat gemachte\nzynische Äußerung der Iggp, wenn der Angeklagte nicht so\nfür sie gesorgt hätte, hätte sie ihn nicht gebraucht,\nzum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat\nhingerissen worden, übersieht sie, daß der Angeklagte\nnach Betreten des Zimmers der Hgzunächst auf ein versöhnendes Wort von ihr gewartet hat. Er wollte sie also\nerneut für sich zurückgewinnen, wie sich auch daraus ergibt, daß er ihr noch kurz vorher von seinem Fenster aus\nzugewinkt hat. Nicht Zorn wegen der zynischen Äußerung\nder Hg hat also den Angeklagten zur Tat veranlaßt, sondern die mangelnde Versöhnungsbereitschaft, die an sich\nnicht beleidigend war.\n\n- 17-\n\nIbı\nI\nai\ny\nEh\nyu\n“\npn\na\n.\n“\n14\nN\ns\na\n%\ni\nBi\n\nı\nit!\n\\\nat\na\n4\n“a\n2\n‘\n\nmem DU a\n\n- 1-\n\nDer Angeklagte hat sich auch schon vor der Äußerung\nder HgWnit Morägedanken getragen, ohne ersichtlich\ndurch solche Äußerungen zum Zorn gereizt worden zu sein.\nSo hat der Angeklagte sowohl der Hggpals auch den Zeugen PEEEEEED un: KEEEED zegentver bereits am 29.August 1951, also vor der Äußerung der Ts Drohungen\nausgestoßen, er werde die Hin Kürze umbringen, Die\nHg hat daraufhin Strafanzeige bei der Polizei erstattet, und der Angeklagte hat sie hiernach wieder gebeten,\nnicht den RB, sondern ihn zu heiraten. Aud hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte nicht durch die\nÄußerung der Hggp zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden sein kann. j :\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-477-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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