{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-03_5_StR_442_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"5 StR 442/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"*+\n\n2250 06€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtermeister Karı H EEE\ngeboren am END 912 ir SuuH>,\nwohnhaft in sw, PEEEDstra3e @,\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EBD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 18.März 1952\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ni\nD\n\nSründe;\nDer Angeklagte war durch Urteil vom 25.Mai 1951\nunter Freisprechung von der Anklage des Konkursverbrechens und -vergehens wegen versuchten Betruges und wegen\nVerstrickungsbruches zu Geldstrafen von 500.-DM und _\n300.-DM verurteilt worden. Dieses Urteil wurde auf die\nRevision des Angeklagten am 11.Januar 1952 durch den\n2,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Im übrigen wurde\ndie Revision verworfen. In den Gründen des Revisionsurteils ist ausgeführt, daß es zur Verurteilung wegen\nversuchten Betruges noch der zweifelsfreien Feststellung\ndes Vorsatzes der Vernögensbeschädigung bedürfe. Dagegen\nstehe nach dem bisher festgestellten Tatbestand fest, daß\ndas Verhalten des Angeklagten jedenfalls den Tatbestand\nder vollendeten Unterschlagung 'erfülle. Die Strafkammer\nhat nunmehr in der Hauptverhandlung am 18.März 1952 erneut denselben: Tatbestand festgestellt und dazu ausgeführt, es sei: nicht nachweisbar, daß der Angeklagte den\nzur Verurteilung wegen versuchten Betruges erforderlichen\nVorsatz der Vermögensbeschädigung gehabt habe. Der Angeklagte ist nunmehr .nooh wegen Unterschlagung zu einer\nGeldstrafe von 500.- DM, ersätzweise für je en DM\n1 Tag Gefängnis, verurteilt worden. :\n\n' Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes. Das.\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts Sachen, die er auf Abzahlung. unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht voll bezahlt hatte,\nseiner Sparkasse zur Sicherung eines ihm gewährten Kredites übereignet. Mit Recht hat hierin das Landgericht,\nder Ansicht des 2,.Strafsenats folgend, eine vollendete\nUnterschlagung gesehen. Da dem Angeklagten die der Spar-\n\n-3-\n\n\"u\n\nkasse zur Sicherung übereigneten Sachen vom Verkäufer\nunter Vorbehalt des Eigentums auf Abzahlung verkauft\nwaren, gehörten sie gemäß § 455 BGB dem Angeklagten\nnicht vor der vollständigen Bezahlung. Es hamlelte sich\nalso um fremde bewegliche Sachen. Der Angeklagte hat\nsich diese Sachen auch rechtswidrig zugeeignet, indem\n\ner sie der Sparkasse zur Sicherungsübereignung anbot,\n\nOb die Sparkasse tatsächlich rechtswirksam Sicherungselgentum erhalten hat - ein gutgläubiger Erwerb kam mangels Übergabe nicht in Frage, auch der 2.Strafsenat\nspricht nur von der \"vermeintlichen Haftung\" der Sachen -,\nist strafrechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist,\ndaß der Angeklagte nach außen erkennber sich wie ein\nEigentümer betätigt hat. Dies ergibt sich schon daraus,\ndaß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ausdrücklich versichert hat, daß die Sachen sein unbesohränktes Eigentum seien,\n\nDie Strafkamer hat auch in rechtlich einwandfreier\nWeise die Zueignungsabsicht bejaht. Sie schließt sich\nin dieser Beziehung der Ansicht des 2.Strafsenates an,\ndaß eine Zueignungsabsicht nur dann verneint werden\nkönne, wenn der Besitzer fremder Sachen, die er einen\n\nDritten zur Sicherung Übereignen will, überzeugt sein\n\nkönne und auch überzeugt sei, daß er die Sachen dem\nEigentümer auf Anforderung jedergeit wieder zur Verfügung stellen könne. Ob es sich hier, wie die Strafkammer annimmt, um eine gemäß § 358 I: StPO bindende\nAufhebungsansicht handelt, kann dahingestellt bleiben,\nda auf jeden Fall die Strafkammer erneut die gleichen\nSatsachen festgestellt hat, die dem 2,Strafsenat vorlagen, und der erkennende Senat sich der Ansicht des\n2.Strafsenates anschließt.\n\nDaß aber der Angeklagte nicht überzeugt sein\nkonnte und auch nicht überzeugt war, die vermeintlich\n\n-4- ?\n\nübereigneten Sachen jederzeit zurückgeben zu können,\nhat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt.\nWenn sie hierbei an die Voraussetzung des jederzeitigen\ngurverfügungstellens strenge Anforderungen stellt, so\nist das nicht zu beanstanden, Letzten Endes handelt es\nsich hierbei um eine dem Tatrichter vorbehaltene Wertung.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher mit der\nKostenfolge des § 473 I StPO zu verwerfen,\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-442-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-442-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.189188+00:00"}}