{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-03_5_StR_260_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"5 StR 260/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"<\n2250 054\n\n5 StR 260/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie praktische Ärztin Dr. Gerda Maria V Em\n\naus PEEEEEEEEEENEED. \"EEE\": GE, geboren am\nGERD :.92© :: GE, .\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1952, en der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 9.Novenber 1951 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDes Landgericht hat die Angeklagte wegen Abtrei-\n%ung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die- Verletzung des Verfahrensrechts und des sach-Jichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tat-\n\n‘sachen, in denen der Verstoß liegen soll, in der Revi-\n\nsionsbegründung nicht angegeben sind.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat die\n\n. Angeklagte die Bitte der Rosemarie Rp, die Schwanger-\n\nschaft zu unterbrechen, zunächst abgelehnt, \"und zwar\naus Grundsatz und da die Schwangerschaft bereits zu weit\nfortgeschritten war, auch der Kindesmutter\" (gemeint\nists der Schwangeren) \"deshalb Gefahr drohe\". Am Lfolgenden Tage erschien die R@Bwiederum bei der Angeklagten.\nSie klagte ihr, daß sie nicht heiraten könne, weil die\nEhe des Schwängerers noch nicht geschieden sei, daß ihre\nMutter sie aus dem Hause weisen würde, wenn sie das\n\nKind zur Welt bringe, und daß sie sich das Leben nehmen\nwerde, wenn die Angeklagte ikr nicht helfe. Aus Mitleid\nmit der verzweifelten Rp, deren Selbstmorddrohung ihr\n\n“ glaubhaft erschien, die auch in einem körperlich elen-\n\nden Zustande war, nahm die Angeklagte einen Eingriff vor,\nder eine Fehlgeburt zur Folge hatte.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Unterbrechung\nder Schwangerschaft sei nicht rechtswidrig gewesen,\nweil angesichts der Selbstmordgefahr ein Üübergesetzlicher Notstand vorgelegen habe. Allerdings läßt das\ngeltende Recht die Unterbrechung der Schwangerschaft zu,\nwenn sie erforderlich ist, um eine ernste Gefahr für\nLeben oder Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Hier\nwird die Unterbrechung Ger Schwangerschaft durch eine\nbesondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher\nals \"übergesetzlich\" bezeichnet (vgl RGSt 61,242; 62,\n138) und jetzt durch § 14 Abs 1 ErbgesG geregelt ist.\n\nDiese Vorschrift gilt Zort, soweit sie nicht - wie in\neinigen süddeutschen Ländern - ausdrücklich aufgehoben\nund durch andere Vorschriften ersetzt worden ist (BGH\nNIW 19515:930). Das ist.in Berlin nicht geschehen; auch\nhier gilt daher noch § 14 Abs 1 ErbgesG. Der Bundesgerichtehof hat in der angeführten Entscheidung bereits\nhervorgehoben, daß im Geltungsbereich des § 14 Abs 1° _\nErbgesG die Zulässigkeit einer Schwängerschaftsunterbre=»\nchung nur nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist.\nDanach wird das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen in einen Verfahren festgestellt, das durch Art 5 ff\nder 4.Ausführungsverordnung zum UrkesG vom 18.Juli 1935-\n(RGB1 I S 1035) näher geregelt ist. Die Entscheidung\nmuß, auf Antrag eines Arztes, durch übereinstimmende,\nvoneinander unabhängige schriftliche Gutachten zweier\nanderer Ärzte getroffen werden. Die Ärzte müssen diese\nGutachten auf Grund eigener Untersuchung der Schwangeren erstatten. Auch dann darf die Unterbrechung der\nSchwangerschaft nur in einer Krankenanstalt vorgenommen\nwerden.\n\nGewiß kann eine ernste Gefahr für des Leben der\nSchwangeren auch darin bestehen, daß die Schwangere\nSelbstmordabsichten hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß auch darin eine ausreichende\näußere Grundlage für eine \"mudizinisch indizierte\" .\nSchwangerschaftsunterbrechung liegen kann (BGHSt 2,111).\nGerade hier liegt aber Ate Gefahr eines Wißbrauchs besonders nahe, der mit % 14 Abs 1 ErbgesG und mit der\nvorgeschriebenen Außerung einer Gutachterstelle entgegengewirkt werden soll. Würde man cs genügen lassen, daß\nale Schwangere einem Arzt \"glaubhaft\" erklärt, sie werde\nsich das Leben nehmen, wenn die Schwangerschaft nicht‘\nunterbrochen würde, so hieße das praktisch die Abtreibung völlig freigeben. Das steht dem Richter nicht zu.\nAuch in den Fällen der Se’bstmorägefahr muß deshalb im\nGeltungsbereich der genannten Vorschriften grundsätzlich\ndie Gutachterstelle befragt werden. Sie muß Gelegenheit\n\nUr\n\nie\n\nhaben, einen gerade für solche Fälle besonders geeigneten Gutachter, etwa einen Nervenarzt, einen Psychologen\noder einen Psychiater heranzuziihen, Bei Gefahr im Verzuge muß der Arzt zunächst andere Maßnahmen treffen, um\nden Selbstmord zu verhindern.\n\n‘ Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Rehn\nunwiderlegt vörgetragen, sie habe 1948 eine Frühgeburt.\ngehabt, die zu einer Unterleibsschwäohe geführt habe,\nDer Arzt habe ihr damals geraten, - in den nächsten fünf\nJahren kein Kind auszutragen. Es ist denkbar, daß die:\nGutachterstelle aus diesem Grunde die ernste Gefahr für\nihr Leben oder ihre Gesundheit bejaht haben würde. Das\nwürde aber die Angeklagte weder rechtfertigen noch entschuläigen. Die Rechtswidrigkeit der Abtreibung wird\nnicht schon dadurch ausgeschlossen, daß eine solche Gefehr dem äußeren Sachverhalt nach gegeben ist. Vielmehr\nkann ein Rechtfertigungsgrund nur dann bestehen, wenn.\nvorher gewissenhaft geprüft worden ist, ob ein Widerstreit von Rechtsgütern vorliegt, der nur durch. Ver=-.\nletzung des einen von ihnen gelöst werden kann (BGHSt .\n2, 111). Diese gewissenhafte Prüfung ist vielfach dem\nTäter selbst überlassen. Im Geltungsbereich des § 14\nAbs 1 ErbgesG ist sie ihm dagegen abgenommen und einer\nGutachterstelle übertragen.\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen\nerkennen, daß die Angeklagte diese Abwägungen der widerstreitenden Rechtsgüter auch selbst nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat. Sie hat sich nicht\nnur von der Selbstmordgefahr, sondern auch von ihrem NMitleid mit der ZInttäuschung und der Verzweiflung der Schwangeren zu der Tat bewegen lassen. Di: einttäuschung und Verzweiflung durften aber gegenüber dem Leben der Leibesfrucht nicht in Betracht gesogen werden. Gegen die Unterbrechung der Schwangerschaft fiel andererseits die Gefahr ins Gewicht, die mit einer Fehlgeburt im sechsten\nMonat der Sohwangerschaft naiurgemäß verbunden ist.\n\n-5.-\n\nDas Landgericht macht der Angeklagten zum Vorwurf,\ndaß sie keine anderen Versuche zur Beruhigung der Rehn\ngemacht habe; das sei in erster Linie geboten und auch\nmöglich gewesen, Die Revision vermißt in dem angefochtenen Urteil tatsächliche Feststellungen, die dieser\nAuffassung zur Grundlage dienen könnten. Solcher besonderen Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht. Es\nliegt auf der Hand, daß mancherlei Beruhigungsversuche\nnoch möglich gewesen wären, Insbesondere hätte versucht\nwerden können, auf die Mutter der Schwangeren dahin einzuwirken, daß sie ihre Tochter und das zu erwartende\nKind im Hauge behielt. Es hätte der kutter vorgehalten\nwerden können, daß sie ihre Tochter entweder zum Selbstmorä oder zu einer strafbaren Abtreibung dränge und sich\ndamit auch selbst der Gefahr einer Bestrafung aussetze.\nWenn die Angeklagte etwa zu stark beschäftigt war, um\nsich des Falles in dieser - über die unmittelbaren ärztlichen Pflichten hinausgehenden - Weise anzunchnmen,\ndurfte sie jedenfalls nicht eine Unterbrechung der\nSchwangerschaft als erlaubten Ausweg ansehen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-260-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-260-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.169649+00:00"}}