{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-03_5_StR_185_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"5 StR 185/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n\n2270 05€\n\nIm Namen des Volkes\n\nStR_18\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Friedrich ı IE,\ngeboren am ED 1895 in CB, wohnhaft in\n\ncum, AUS tr25: ME,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten AD\nwird das Urteil der Strafkammer beim Amtsgericht Celle vom 8.0ktober 1951, soweit es den\nAngeklagten Ag betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an die Strafkammer beim Amtsgericht Celle zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 [an\n\nGründe:\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten Age wegen\nHehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 200.- DM\nverurteilt.\n\nHiergegei hat der Angeklagte Revision eingelegt,\ndie sich auf Verlstzung formellen und materiellen Rechts\nstützt. :\n\nI.\n\nDie formelle Rüge ist nicht begründet, Die Revision\nführt aus, die Strafkanmer sei bei der Feststellung des\nHehleeivorsatzes des Angeiilagten davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte insgesamt 7 Pfund Speck, 12 große. Büchsen\n(zu je 1 kg Gewicht) und 8 kleine Büchsen (zu je 250 gr\nGewicht) erworben hab, und deß der hierfür vom Angeklagten gezahlte Preis von 39,.- IM so gering gewesen\nsel, daß de: Angeklagte hiersus den strafbaren Erwerb\nder Sachen durch äen Veräußercor hätte erkennen müssen,\nBei diesen Ausführungen habe die Strafkammer zugrundegelegt, daß die großen Dosen je 1 kg Gewicht gehabt\nhätten, ohne insowcit irgendwelche Feststellungen zu\ntreffen. Bei Vernelmung der Zeugen und Angeklagten zu\ndiesem Punkt hätte Güle Strafkammer feststellen müssen,\ndaß nur ein geringer Teil der großen Dosen ein Gewicht\nvon 1 kg gehabt habe, die übrigen großen Dosen hingegen\nein Gewicht von Y2 kg. In der mengeinden Feststellung\ndes Gewichts der Dosen sicht die Revision einen Verstoß\ngegen § 267 StPO.\n\nDie Revision irrt, wenn sie meint, das Urteil habe\nan keiner Stelle Feststellungen über das Gewicht der\nDosen getroffen. Es heilt admtickh im Urteil bei Erörterung der Frage, was die Dieba im einzelnen gestohlen\nhätten, wis folgt:\n\n“Ihre Bause heiiug ctwa 3 Speckseiten zu insgesamt\n\n- 3.\n\nby or .\n\n16 kg, 3-4 Mettwürste, etwa 100 Büchsen\nWurst versckieäener Sorten (250 gr und\n1 kg Inhalt).\"\n\nDie Revisionsrüge 1ä8t sich elso nicht auf § 267\nStPO stützen, sie ist auch unter dem Gesichtspunkt des\n§ 244 Abs.II StPO (Frwiitlungsrüge) schon deshalb nicht\nbegründet, weil sie entgegen § 344 StPO nicht anführt,\nwelche weiteren Ermittlungen die Strafkammer hätte vornehmen müssen und cuf Grund welcher Tatsachen sie zu\ndiesen Ermittlungen gedrängt worden wäre. Der bloße\nHinweis, die vernommener. Zeugen seien zu einem Punkt\nnicht gehört worden, genügt nicht.\n\nII.\n\nHingegen greift die materielle Rüge durch. Die\nAusführurgen der Straf%kammer lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit er!enna:.,ob die Strafkammer direkten oder bedingten Vorsatz des Angeklagten für erwiesen\nhält oder ob sie nur feststellen wollte, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, daß die\ngekauften Lebensmittel aus einer strafbaren Handlung\nstammten, Die bloäe Tatsache, daß die Lebensmittel besonders billig waren, würde in diesem Falle allein\nnicht ausreichen, um zu. dem Ergebnis zu kommen, der\nAngeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen,\ndaß sie gestohlen seien.\n\nIII.\n\nDas Urieil muß daher aufgehoben werden. Bei der\nerneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu berücksichtigen haben:\n\nNach der bei den Akten befindlichen Empfangsbescheinigung des Kriminsipolizeiwachtmeisters Hp von\n21.7.1955: (R1 Q RL Y Bst Zus Angetrlagte eine 1-kg-Dose,\n\n-4-\n\n- 4.\n\nzwei 1-Pfund-Dosen und eine %2-Pfund-Dose herausgegeben.\nSoweit ersichtlich, sind diese Dosen dann von den Bestohlenen a”s ihnen gehörig erkannt worden. Das würde\nfür die Revisionsbehauptung des Angeklagten sprechen,\nes habe sich um drei verschiedene Sorten von Dosen g0-\nhandelt. Hieraus würde sich ergeben, daß die Strafkanmer den für die Dosen angemessenen Preis unrichtig errechnet hat. Es wird sioh empfehlen, wenn die Strafkammer zwecks Vermeidung einer späteren Ermittlungsrüge\nden Kriminalpolizeiwachtmeister WWilWzur Aufklärung\naleses Punktes in der erneuten Hauptverhandlung als\nZeugen vernimt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka iemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-185-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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