{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-03_5_StR_160_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"5 StR 160/52","doktyp":null,"leitsatz":"Im Offenbarungseiädsverfahren nach\n\n§ 807 ZPO brauchen vor Eidesleistung ge- -\nschlossene Sicherungsübereignungsverträge\nnicht stets angegeben zu werden. Diss Ast\nnur dann erforderlich, wenn bei der Eidesleistung nooh ein Anspruch auf Rücküber-\n'eignung. oder Herausgabe eines evtl. tibererlöses besteht. Steht bereits fest, daß\nderartige Ansprüche nicht vorliegen, 80\nliegt bei Nichtangabe der an einen Gläubiger zur Sicherheit übereigneter Sachen -\nkein objektiv falscher Eid vor,","text_plain":"3\n\n| 2250 O5£\nB vw\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\nGesetz: § 163 StGB\nRechtssatz: Im Offenbarungseiädsverfahren nach\n\n§ 807 ZPO brauchen vor Eidesleistung ge- -\nschlossene Sicherungsübereignungsverträge\nnicht stets angegeben zu werden. Diss Ast\nnur dann erforderlich, wenn bei der Eidesleistung nooh ein Anspruch auf Rücküber-\n'eignung. oder Herausgabe eines evtl. tibererlöses besteht. Steht bereits fest, daß\nderartige Ansprüche nicht vorliegen, 80\nliegt bei Nichtangabe der an einen Gläubiger zur Sicherheit übereigneter Sachen -\nkein objektiv falscher Eid vor,\n\nAktenzeichen: 5 StR 160/52\nUrts ve3.Jull 1952 LG Flensburg\n\n5 StR 160/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Max A EEE, zeboren cm EB 1905\nin ICE Ze, Wonnnart ir De\nee\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.\nSitzung vom 3.Juli 1952, en der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr, Waschow '\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesriohter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär 0)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reoht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts in Plensburg\nvom 23.0ktober 1951 wird aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\nder Kosten der Revision trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe\nvon drei Monaten verurteilt worden.Seine Revision, die\nVerletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des\n. sachlichen Rechtes rügt, ist begründet.\n\nI.\n\n_\n\nDie Revision beanstandet verfahrensrechtlich, daß\ndem Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden\nist und erblickt hierin eine Verletzung des § 140 II StPO.\n\nDie Eingabe des Angeklagten vom 15.August 1951 enthielt zwar keinen Antrag, ihn einen Pflichtverteidiger\nbeizuordnen. Der Sachverhalt konnte jedoch nahelegen,\nwegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dem Angeklagten gemäß § 140 II St?O von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Diese Frage brauchte jedoch nicht\nabschließend geprüft zu werden. Denn die sachliche Rüge\nführt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des\nAngeklagten.\n\nII.\n\n. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 20.0ktober 1950 vor dem Amtsgericht in Schleswig auf Antrag eines Gläubigers den Offenbarungseid geleistet. In dem beschworenen Vermögensverzeichnis hat der\nAngeklagte unter B 3 (Forderungen auf Rückgabe von Sachen,\ndie in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräußert oder\nauf Abzahlung verkauft sind) angegeben: Maschinen und Geräte zur Seifenherstellung, zur Sicherung übereignet für\n2 000.- DM Darlehn (Flüciıtlingsfond, Landesbank Kiel).\nDagegen hat der Angeklagte, in dessen Betrieb anfangs\nSeife und später Kohlenanzünder hergestellt wurden, nicht\n\n5 .\n\n“ gen auf Rückgewähr ier zur Sicherheit übereigneten Sachen\n\nKi\n\nvermerkt, daß er durch den v3r Zem Notar We in\nSEID an 1.Fetruar 1950 abgerahlossenen Vertrag\nseinem Gläubiger SW» Mzschinen, Geräte und Material\nzur Herstellung der Krhlenarzünder übereignet hatte. |\nDas Landgericht ist der Ansicht, daß hierdurch das Vermögensverzeichnis unvolle5ändig gewesen sei, weil der }\nAngeklagte die ihm gegen SW zustshenden Forderun-\n\nnicht angegeben habe. Das Lanäzgericht ist weiter der Ansicht, daß die Unvollstänäigkeit des beschworenen Vermögensverzeichnisses euf eirer Fahrlässigkeit des Angeklagten beruhe. Es habe inn auflallen müssen, daß er\neinerseits die Sicherungsübereignung zu Gunsten der\nLandesbank in Kiel angegeben, andererseits aber die ent-\n\n“ sprechenden Angaben übsr seine Versinbarung mit Sp\n\nunterlassen habe. Zweifel in üicser Richtung habe er,\nnotfalls noch im Termin zur \\:eistung Ges Offenbarungseides, durch Rückfrage bei: vei. istreckungsrichter aufklären müssen.\n\nDie im Einzelnen von der Sirafkammer getroffenen\nFeststellungen rechtlertizen Gıe Verurteilung wegen Vergehens nach § 16% StEB nicht.\n\nAnscheinend geht das Landgericht rechtsirrig davon\naus, daß im Vermögensverrei.chnis jeder Sicherungsübereignungsvertrag anzugeben sei, den üer Schuldner abgeschlossen hat, bezw. dıß sich ars jedem derartigen Vertrage eine Forderung auf .tückrewähr der zur Sicherheit\nübereigneten Sachen ergebs. las Lanägericht übersieht\nweiter, daß es nich“ auf Sie Lege im Augenblick des Vertragsabschlusses antommt, sondern auch durch spätere\nEreignisse die Rückfcrderuig ausgeschlossen sein kann.\n\nMit Recht weist in dieser 5eziehurg die Revision\ndarauf hin, daß nach Ci natarielicn Vertrage vom 1.Fe- ;\nbruar 1950 dem Gläybiger u ::. : echtiich einwandfreier Weise das Rachs er azeräwmmi „ar, bei Fälligkeit ‚ k\n\n1. 4 -. .. EEE u\n\nseiner Forderungen in !iöhe von § 000,- 54 die ihm zur\nSicherheit übereigneten Sarnen in Resitz zu nehmen. Der\nSinn dieser Abmachung konnte ertweler sein, die übereigneten Sachen sollten den Cläubiger mit Inanspruchnahme endgültig verfallen sein, oder bei Fälligkeit der gesicherten Forderungen solite ein freihändiger /erkauf\nfür Rechnung des Schulänere stattfinden und ein etwaiger\nÜberschuß an den Schuldner herausgegeben werden (vgl.\nRGZ 83, 53).\n\nDa nach den Feststellungen des Urteils der -Gläubiger SCHE bereits vor Leistung des Offenbarungseides\nvon seinem Recht zur Inbesitznahme der Sachen, die sich\nnach dem Vertrage ursprünglich beim Angeklagten befanden, Gebrauch gemacht hatte, war somit ein Rückforderungsrecht des Anseklagten auf die zur Sicherung übereigneten Gegenstände mit Ausnahme von einigen beim Angeklagten verbliebenen Zunitionskisten nicht mehr vorhanden. Aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe ergibt sich\nauch einwandfrei, daß ein Überschuß weder erzielt, noch\nzu erwarten war. Auch ein Anspruch hierauf, der im Vermögensverzeichnis anzugeben gewesen wäre, war alsc nicht\nvorhanden.\n\nSchließlich hat der Angeklaste auch hinsichtlich der\nvom Zeugen nicht in Anspruch genommenen Munitionskisten seine Eidespflicht nicht verletzt. Die Kisten\nwaren offensichtlich wertlos, sodaß sie schon aus diesem\nGrunde SW nicht herausverlangt hatte. Tegenstände\nohne Vermögenswert brauchen aber in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden (Stein-Jonas, 17.\nAufl., § 807 III 1; RGSt 60, 38).\n\nIII.\n\nNach alledem ist schon der äußere Tatbestand des\n§ 163 StGB nicht erfüllt. Gemäß § 355 I StPO war daher das\nangefochtene Urteil aufzuheben, Each § 354 I StPO war der\nAngeklagte mit der kostenfolge les § 467 StPU freizusprechen.\n\nDie Entscheidung entepricht den Antrage des Oberbun-\n\ndesanwalts. . :\nDr. Neumann Sarstedt Dr. wWaschow\n\nDr. Loüfka Sieuer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-160-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-160-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.128224+00:00"}}