{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-07-03_5_StR_151_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"5 StR 151/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Notizen, die sich ein Behördenangestellter zur Vorbereitung eines Protokolls gemacht hat, werden jedenfalls\ndann zu Urkunden, wenn sie von dritter\nSeite zum Beweis für eine Tatsache\n(hier dienstwidriges Verhalten eines\nanderen Beamten) bestinmt werderi und der\nHersteller sie einem anderen zugängig\nmacht, .\n\nb) Bin Beamter begeht Beiseiteschaffen\neiner Urkunde durch Unterlassung, wenn er\ndie Urkunde ordnungswidrig besitzt und\nauf Aufforderung eines zuständigen Beanten\nnicht binnen angemessener Prist herausgibt. !\n\nII. Gesetz; 88 348 Abs II, 59 StGB\nRechtssatz:\n\nBei unechten Unterlassungsdelikten\ngehört die strafrechtlich bedeutsame\nRechtspflicht, die unterlassene Handlung\nvorzunehnen, zum gesetzlichen Tatbestand.\nEin Irrtum über das Bestehen dieser Rechtsp£flicht ist daher grundsätzlich Tatbestands-, nicht Verbotsirrtum.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! nr\nPür die Amtliche Sammlung! 22\" 0 008\n\nI. Gesetz: 8 348 Abs II StGB\nRechtssatz:\n\na) Notizen, die sich ein Behördenangestellter zur Vorbereitung eines Protokolls gemacht hat, werden jedenfalls\ndann zu Urkunden, wenn sie von dritter\nSeite zum Beweis für eine Tatsache\n(hier dienstwidriges Verhalten eines\nanderen Beamten) bestinmt werderi und der\nHersteller sie einem anderen zugängig\nmacht, .\n\nb) Bin Beamter begeht Beiseiteschaffen\neiner Urkunde durch Unterlassung, wenn er\ndie Urkunde ordnungswidrig besitzt und\nauf Aufforderung eines zuständigen Beanten\nnicht binnen angemessener Prist herausgibt. !\n\nII. Gesetz; 88 348 Abs II, 59 StGB\nRechtssatz:\n\nBei unechten Unterlassungsdelikten\ngehört die strafrechtlich bedeutsame\nRechtspflicht, die unterlassene Handlung\nvorzunehnen, zum gesetzlichen Tatbestand.\nEin Irrtum über das Bestehen dieser Rechtsp£flicht ist daher grundsätzlich Tatbestands-, nicht Verbotsirrtum.\n\nAktenzeichen; 5 StR 151/52\n\nUrt. v. 3, Juli 1952 16 Verden\nB\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stedtäirektor Hellmt 5 ENENENENEEER. ,\ngeboren on ED 1913 in ME (Schieswig-Holstein),\n\"wohnhaft in me, OMEEEEEEEREN Strase trag\n\nwegen Urkundenbeseitigung im Amt\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarsteät\nBundesricohter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. my\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndJustizobersekretär (En\n\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des \\ngeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\nVerden vom 5.Oktober 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\n. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Vori Rechts wegen -\n\nga\n\nZ\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als Stadtdirsktor in Walsrode\nHauptgemeindebeamter im Sinne der §§ 6, 34 der Deutschen\nGemeindeordnung in der im britischen Kontrollgebiet geltenden Fassung: (DGO). Als solcher ist er nach den Vorschriften der DGO verpflichtet, in den Sitzungen des Gemeinderats das ‘Protokoll zu führen. \\uf Grund von politischen...\nSpannungen, die zwischen dem ıngeklagten und seinen ‚politischen Gegnern entstanden waren (die Partei des Ange» .\nklagten verfügte damals über 11 von 21 Ratssitzen, die\nGegenpartei über 10), wurde in einer außerordentlichen\nGemeinderatssitzung vom 22.9.1950 darüber beraten, ob\ngegen den Angeklagten ein Dienststrafverfahren mit dem\nZiele der Dienstentlassung eingeleitet/mt Seine sofortige\nBeurlaubung bis zur Entscheidung erfolgen sollte. Der Angeklagte nahm mit seiner Zustimmung en der Sitzung nicht\nteil. Der Antrag auf Einleitung des Dienststrafverfahrens\nwurde mit 10 zu 10 Stimmen bei Stimmenthaltung des Bürgermeisters Ahrens abgelehnt.\n\nAls Protokollführer für die Sitzung waren wegen der. |\nBahinderung des Angeklagten die Stadtoberinspektoren\nID una St eingeteilt worden. Beide machten\nsich während der Sitzung Aufzeichnungen in einem Stenogranmblock, StB in Kurz-, IM in Langschrift..\nEinige Tage nach der Sitzung dixtierte Lg der Angestellten Ib auf Sruni seiner Notizen und nach seinem\nG:dächtnis einen Protokollentwurf ins Stenogramm, den\ndiese mit der Schreibmeschine übertrug. Nach Abstimmung\nmit SCHW 1ie5 dann I von der Angestellten >\neine Reinschrift des ?rotokollentwurfs anfertigen und\nleitete ihn dem Angeklagten zu. Dieser nahm an dem vorgelegten Entwurf verschiedentlich ınderungen in Form von\nZusätzen und Streichungen vor urd liuß ihn dann durch\ndie Angestellte CE neu schreiben, die den ersten\n£ntwurf vernichtete. Ipund St erhoben gegen-\n\n3.\n\nu.\n\n- 5.\n\nüber dem Angeklagten zunächst Einwendungen gegen die von\n\nihm vorgenommenen Änderungen, die der Angeklagte aber\nnicht gelten ließ. Der Entwurf wurde in der von dem Angeklagten hergestellten Form vervielfältigt, den Stadtveroräneten zugeleitet und in der Stadtverorädnetensitzung vom 1.11.1950 mit 11 Stimmen genehmigt, nachdem die auf der Gegenpartei des Angeklagten stehenden\n\n10 Abgeordneten den Seal verlassen hatten.\n\nSt, IE unü die Ige bewahrten die erwähnten Stenogremmblöcke in ihren Schreibtischen auf,\n\nobwohl diese nicht aufbewashrungspyflichtig waren. Nachdem\nein Stadtverordneter versucht hatte, die Stenogrammblöcke der drei Genannten in die Hand zu bekommen, ließ\nder Angeklagte sie sich von ihnen aushändigen. Anfang\nDezember 1950 verlangte der Zürgermeister AB, der\ninzwischen von der Partei des Angeklagten zu der Gegenpartei übergewechselt wer, von Ste, TEE una\nIB ihre Stenogrammblöcke huraus und begab sich, nachdem er erfahren hatte, daß sie an den Angeklagten geggeben worden waren, zu diesen, um ihn zur Herausgabe zu\nveranlassen. Der Angeklagte tejahte die Frage des Zeugen, daß er Änderungen an den Entwürfen vorgenommen habe.\nNach den Feststellungen des Urteils hat er aber \"nach der\nBekundung des Zeugen Ag auf dessen Bitte, ihm die\n\nUnterlagen herauszugeben, erklärt, er habe sie vernich-\n\ntet.\n\nIn der Sitzung vom 14.3.51 wurde mit 11 zu 10\nStimmen beschlossen, gegen den Angeklagten ein Dienststrafverfahren zu eröffnen und ihn mit sofortiger Wirkung\nzu beurlauben. Auf Aufforderung des Bürgermeisters hielt\nsich der Angeklagte vom 16.4.51 ab dem Dienst fern. An\n19.4.51 wurde gegen den irgeklagten gemäß § 44 DStRO ein\nUntersuchungsverfchren eingeleitet, und der Amtsgerichtsrat Dr. Fr zum Öntersuchun:;stührer dbsstellt. Bei\neiner Vernehmung vom 27,4.51 versuchte Dr. Frog von\ndem Angeklagten die erwähnten Unterizzen herauszube-\n\n- 4»\n\ntt\n\nPERF ran Eee Ze\n\n- u\n\nkommen, was ihm aber nicht gelang. Drei Tage später\nüberreichte der Angeklagte von sich aus dem Dr. Freiin\ndie Stenogrammblöcke von ID und Steuee sowie den\n\n‚von der Angestellten CD z:sschriebenen Entwurf.\n\nGleichzeitig erklärte er, daß er den Stenogrammblock\nder Angestellten MW nicht habe finden können; bei\neiner Hausdurchsuchung vom 29,6.51 gab er dann auch\n\n\"diesen Stenogreumblock hersus.\n\nDer Untersuchungsbericht des Dr. Fri ging dakin,\ndaß gegen den Angeklagten mit Ausnahme des Punktes der\nProtokolländerung ans ehuldigungepunkte nicht gegeben\nseien. .\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im „ut an Stelle einer an sich\nverwirkten Gefängnisstrafe von 1 Monat zu einer Geldstrafe von 250.- DM verurteilt. =. ”\n\nHiergegen richten sich die verkoiondh a des Angeklagten ünd der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des materi-\n\n“ellen Rechts rügen. Sie führen zur äAufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkammer erblicä#t eine Beiseitcschaffung. von\nUrkunden in dem Verhalten des ängeklagten gegenüber _\nDr, FrB bei der Vernehmung vom 27.4.51, und zwar insoweit, als er hierbei nicht die Stenogrammhefte. von\nStB uni LEE herausgegeven habe. Bezüglich des\nStenogrammhefts der Angestellten JB sicht die. Strafkammer als nicht widerlegt an, da? der Angeklagte geglaubt habe, er habe dieses Heft verlegt. In dem Verhalten deg Angeklagten gegenüber dem Bürgermeister A»\nAnfang Dezember 1950 sieht Cie Strafkammer deshalb nooh\nkein Beiseiteschaffen, weil es möglich sci, daß der Angeklagte damals noch geglaubt hube, maßgebend sci allein\ndas genehmigte Protokall vom 22.9,50, und sich deshalb\nfür befugt gehalten habe, als Stadtdirsktor allein Über\ndie Unterlagen zn verfüren,\n\ndegen die \\usführungen des Urteils bistchen rechtliche Bedenken.\n\nI,\n\nDie Strafkamer ist nıt Keunt davon ausgegangen, daß\ndie erwähnten Unterlagsı. zur Zeit der Unterredung zwischen\ndem Angeklagten und Dr. Fri@Urkunden im Sinne des\n§ 348 Abs II StGB waren.\n\n.4. Urkunden 1.8. dieser Vorschrift sind verkörperte\nErklärungen, die vermöge ihres gedanklichen Inhalts dazu\nbestimmt sind, im Rechtslehben eine Tatsache zu beweisen\nund ihren Aussteller erkennen lessen (vgl RGSt 61, 161).\n\nDen Entwürfen SC: CB und SW Lenite anfänglich nicht nur die Beweisbestimmung, sondern auch der\n\nErklärungscharakter. Eine Erklärung iiegt in einem\n\n“ Schriftstück nur dann, wenn es zur Kenntnisnahme durch\n\neinen Dritten bestinmt ist. Diese Bestimmung zur Kenntnisnahme durch einer. Dritten kann bei rein privat hergestellten Schriftstücken nur der Hersteller treffen. Eine\nNotiz, die sich ein Privatmanmn macht, kann nicht dadurch\nzur Urkunde werden, deß ein Dritter sie zum Beweise für\nirgendeine Tatsache bestimut. Vielmehr ist hierzu erforderlich, daß der Hersteller, selbst sich der Notizen\ndurch Übergabe entäußert un! dadurch zum susdruck bringt,\nder Inhalt der Notizen sei wahr. Für Notizen, die sich\nein Beamter oder Behördenangestellter in dienstlichen\nAngelegenheiten macht, gilt grunäsätzlich nichts anderes.\nDoch können derartige Notizen auch ohns einen besonderen\nBegebungsakt des Herstullers zu Urkunden wurden, wenn\nduroh Gesetz oder bindends amtliche Vorschrift von vornherein bestimmt ist, daß sie aufbewehrt und anderen Behördenangehörigen oder Dritten auf Verlangen zugängig\ngemacht werden müssen. Denn wer Yotizen anfertigt, für .\ndie eine derartige Vorschrift besteht, fertigt sie mit\ndem Bewußtsein an, daß sie anderer. zur Verfügung stehen\nmüssen, darin liegt der ärcärungawriile. Auch derartige\nNotizen werden aber erst darn zu Urkunden, wenn sie als\nsolche ihre endgültig? Gestellt erluyrt heben. Hätte eine\n\n.6-\n\nVorschrift bestanden, wonach die Notizen von 0)\nund LMEEEEB und das diktierte Stenogramm der iängestellten\nBo 7) aufgehoben werden müßten, so hätten alle drei\nSohriftstücke in dem Augenblick die Urkundeneigenschaft\nerlangt, in dem das Stenogrammdiktat des Ip an die\nAngestellte IB beendet war. Von diesem Augenblick an\nnätte keine Befugnis mehr für die Hersteller bestanden,\nan den Schriftstücken etwas zu ändern. Das Landgericht\nhat \"aber festgestellt, . daß eine Dienstvorschrift zur\nAufbewahztung der Schriftstücke nioht bestand. Reohtsirrig ist die Annahme der staatsanwaltsökaftlichen Revisich; eihe solche Aufbewahrungspflicht hätte kraft Ge=-\nsetzes bestanden. § 33 Abs II DGO bezieht sich nicht auf\nderärtige Notizen. Die Aufbewahrungspflight stenogräfi-\n‚scher oder handschriftlicher Notizen, die der Vorbereitunig amtlicher Urkunden dienen, ist sd ungewöhnlich; daß\ndie DGO es hätte besonders zum Ausdrück bringen müssen,\nwenn sie unter \"Aufzeichnung\" im Sinne des § 33 Abs II\nauch derartige Notizen verstehen wollte.\n\nBestand sonach zunächst keine Aufbewahrungspflicht\nfür die Notizen, so wurden sie auch nicht dadurch zu\nUrkunden, daß die Hersteller sie tatsächlich aufdenahrten. Der Wille der Hersteller, aus den zunächst nur für\nsie selbst bestimmten Notizen für Dritte bestimmte Erklärungen zu machen, hätte vielmehr, um Notizet zu Urkunden zu machen, nach außen hin erkennbar in Erscheinung\n‘treten müssen, Das geschieht nicht durch bloße Aufdewahring, sondern erst durch Zugängikmachung an Dritte .-\n0b eine derartige Willensäußerung der Hersteller schoh\ndadurch ersetzt werden könnte, daß die Schriftstücke\nnachträglich durch behördliche Anordnung zur Aufbewahrung bestimmt wurden, kann dahingestellt bleiben. Nach\nden Feststellungen des Urteils hat Bürgermeister Se\nerstmals Anfang Dezember 1950 die drei Zeugen befragt,\nob sie die Unterlagen noch im Besitz hätten. Der außer\ndem Angeklagten allein hierfür zuständige Bürgermeister\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nI] könnte also frühestens bei dieser Unterredung die\nNotizen für aufbewahrungspflichtig erklärt haben. zu\ndieser Zeit hatten aber die Zeugen die Notizen bereits\ndem Angeklagten übergeben,\n\nDürch die Übergabe der Notizen an den Angeklagten\nsind diese zu Urkunden geworden. In dieser Übergabe lag\ndie Erklärung der Zeugen, der Angeklagte möge die Notizen\nverwahren und sie. den anderen Ratsmitgliedern dann\nzugängig machen, wenn hierzu eine Verpflichtung: ‚bestände '\noder der Angeklagte es für angemessen hielt, Damit hatten\nsich.äie Hersteller selbst der Bestimmungsfreiheit darüber\nentäußert, was mit den Notizen geschehen solle und sich\ndamit einverstanden erklärt, daß sie als ihre Erklärungen\nanderen zugängi& gemacht würden. Hierin Iiegt ein ausreichend kundgemachter Erklärungswille.\n\n2. Daß die Notizen nachträglich zum Beweis bestimmt\nworden sind, hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt,\nDie umstrittene Frage, ob die Tatsache, welche die Urkunden beweisen sollten, rechtserheblich sein müßte,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Notizen waren auch zum Beweise einer rechtserheblichen Tatsache bestimnt. Darin, daß der Angeklagte, der an der.\nSitzung vom 22.9.1950 nicht teilgenommen hatte und dessen\nPerson Verhandlungsgegenstand dieser Sitzung gewesen war,\nauf die Fassung der Niederschriften Einfluß genommen\nhatte, konnte jedenfalls ein Dienstvergehen gesehen werden. Die Notizen sollten aber nach der durch den Bürgermeister und andere Ratsmitglieder vorgenommenen Beweisbestimmung zum Beweise dieser Tatsache dienen,\n\n3. Die Strafkammer hat auch rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß die Notizen unter Heranziehung der den Nächstbeteiligten bekannten Begleitumstände aus sich heraus\nihre Aussteller erkennen ließen. Die Strafkammer stellt\nzwar nur ausdrücklich fest, daß die Notizen von Le\nund StB sich ohne weiteres dadurch voneinander unterschieden, daß die einen in Langschrift, die anderen in\n\n-8-\n\n\\\nN\ni\nN\n?\nH\ni\ni\nB\n\na\n\nTr u 127\n\nJ»\n\nKurzschrift gefertigt waren. zur !rage der Unterscheidungsmöglichkeit desstenogsarıs 4_r Argestellten >\nvon dem des St -rthilt 2as ürteil keine ausdrückliche Feststellung. sus deu Zusäimenhang der Urteilsgründe läßt sich aber die Unterscheiäbarkeit auch insoweit entnehmen, weil Gas IE Stenogrann, das in\nVahrheit ja IWWWB::5 Yitticerenden zum Urheber hatte,\nsich naturgemäß von Cen Notizen dcs Ste schon dadurch üuhaltlich unterscheidan muß5e, daß es den endgültigen Entwurf einer Sitzungsniederschrift darstellte,\n\nwährend die Notizen des St nur der Vorbereitung\nhierzu dienten.\n\nDa das Urteil aber ohnehir aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, zird die Straefkammer zweckmäßig in\n\ndieser Beziehung auf Grun@ der neuen Verhandlung klare\nFeststellungen zu treffen kaben,.\n\nII»\n\nDie Strafkammer har auch snre Kschtsirrtum festgestellt, daß die Urkunden den ıngeklagten dadurch antlich anvertraut warer, dab die Hersteller sie ihm in\nseiner Eigenschaft als ihrem Dienstvorgesetzten übergeben haben,\n\nIII.\n\nHingesen sind die Jusführungen der strafremmer, der\n> 8 ’\n\nAngeklagte habe ädie Notizen von Ip una St -\n\nbeiseitegeschafft, richt frei vor. Kschtsirrtum. Die\nStrafkammer stellt hierzu tatsächlich fest:\n\n\"In der Vernekmung von 27.4.1951 fragte der\nZeuge Dr. Fri den !ngeklagten, ob er bereit sei, lage Stenrerem der Sitzung vom\n22.9.1950 unä den ursprüngiichen Intwurf\n\ndue Protoksils herauszugcben. Der Angeklagte\nsrwideric, jede Unterhaltung über Wotizen,\nStichvorti us. zus Protokoll vom 22.9.1950\nsci für ibn rıckt opyartın. Die Notizen\n\nseien nicht aufbewahrun:spflichtig. Da das\nProtokoll au 1.11.1950 rechtsverbindlich\nvon der Ratsmehrheit genehmigt sei, verbiete ikm diese Sachlage jegliche Einmischung. „uf äie erneute Frage des Zeugen\nDr. Fr ob er ie Unterlagen über die\nSitzung vom 22.9.1959 nacch in seinem Besitz\nhabe und herausgeben wolie, bemerkte der\nAngeklagte, er habe keine Erklärung abzugeben. Er wolle weder erklären, ob er die\nUnterlagen vernicktet oder noch in seinen\nBesitz habe, Trotz eindringlichen Zuredens\nund trotz des susdrücizlichen Hinweises,\n\ndaß er sich der Urkundenbeseitigung schuldig\nmache, beharrte äer ‚ngeklagte dem Zeugen\nDr. FrBB segenüber auf seinem Standpunkt\nund gab weiterhin ausweichende Antwort.\"\n\nBei der rechtlichen Würdigung führt dann das Urteil\naus, der Angeklagte habe Dr. Trab zegenüber nicht nur\nden Besitz der Urkunden verhelmlicht, sondern durch seine\nverschwonmenen, ausweichsrden uud unklaren Antworten auf\ndie direkte Frage des Dr. FriWind dessen ausdrückliches\nHerausverlangen den Besitz der Urkunden abgeleugnet und\nvertuscht. Damit habe er die Gehrauchsbcereitscheft der\nUnterlagen durch seinen ;illen, sie vorerst noch zu behalten, vorübergehend beeinträchtigt und erschwert.\n\n1. Beide Revisionen weisen mit Recht darauf hin,\ndaß diese Ausführungen in sich widerspruchsvoll sind.\nNach den tatsächlichen Feststellurgen hat der Angeklagte deutlich zu erkennen gegeoen, daß er über die\nFrage, ob er die Urkunden kabe oder ob er siu vernichtet\nhabe, keine Erklärung abgsben wolle. Hierin liegt weder\nein Ableugnen noch cin Vertus:ken dcs Besitzes der Urkunden.\n\n- 10 -\n\n2, Für die Frag, cb der Angeklaste durch sein Verhalten gegenüber Dr. Tr lie kunden objektiv beigeitegeschafft hat, kann es vor Wıcoıtigksit sein, ob er\n.: ihren Besitz abzeleugret het. Deshalb mu? das Urteil\n-. schon wegen der insoweit unFlaren Feststellungen aufgehoben. werden. Zwer liegt in einem ASsieugsnen keine räumliche Veränderung der Tage der Vrkunie, die das Wesen.des\nBeiseiteschaffens ausmacht, miskir Lin Beisciteschaffen\näurch positives Tun. Syätzs+ens vor Augenblick seiner\nBeurlaubung an befanden sich cher is Urkunden im Hause\ndes Angeklagten nicht mehr in s;inen vorschriftsmäßigen\nBesitz. Er war von diesen „ugenblick an auf zuständige\nAnordnung dienstlich verpflichtet, die vorschriftsmäßige\namtliche Verwahrung durch Verbrinzung in die Amtsräume\nwiederherzustellen. Die Nichterfüllung äleser dienstlichen Verpflichtung wurde zu einem strafrechtlichen Beiseiteschaffen durch Unterlsszen, wenn der Angeklagte auf\nVerlangen eines zuständigen Buamten die Urkunden nicht\nbinnen angemessener Frist hersusgab oder eindeutig zu -\nerkennen gab, daß er die Ternusgebe endgültig ablehne.\n\nDr. FraBewar schon feehalb zustärdig,die Urkunden von\ndem Angeklagten herauszuverlangen, weil er mit Zustimmung\ndes Dienstvorgesetzten des Angsklagten, des Bürgermeisters\nA, Handeite. Dice aufbenchrung bei Dr. Tregpwäre\nalso nunmehr die amtlich vorgeschriebene gewesen. Die\nStrafkamner wird daher zu prifen haben, ob der „ngeklagte\ndie Herausgabe gegenüber Dr, Fran :u 27.4.1951 eindeutig\nund endgültig abgelehnt hat, verneinszüenfalls ob die\nHerausgabe am 30,4. zcsch binnen angemessener Frist erfolgt ist.\n\nRechtsirrig ist öie J\\uffsssung Ges \\ingeklugten, er\nwäre zur Herausgebe der Urkunlen ai Dr. Trgisi.shalb\nnicht verrflichtet gewesen, weil Cieser sie für ein gegen\nihn schwebendes dienstsirsfrochktliches Untersuchungsver-Tahren verlangt habe. Es tz°ffi schon nicht zu, daß auch\nein Beamter im Dienstsir.tverfcnr.n sbunso wie sin .ingeklagter iz gewöhnliches Syr.iverfokreun des Rucht hat,\n\n- 11 -\n\nErklärungen zu verweigern. 23 6er Suchtsstellung les\nBeamten ergibt sich visinahr suize besondere Verpflichtung, Fragen seines dienstlichen Vorgesetzten und des im\nDienststrafverfehren einzesstztern Unsersuchungsführers\njederzeit wahrheitsgeräß zu b. antworten. Noch viel weniger aber gibt der Umsteni, das zeitliche Urkunden für ein\nDienststrafver?lahr.n gegen einen Deamten benötigt werden,\ndiesem das Recht, 3ie surüchzubehriten.\n\n3. In subjektiiver Hineicat gilt foigendes:\n\na) Soweit es sich derun hundelt, ob der Angeklagte\ngewußt hat, daß die von ihn zurückgehülteren Notizen\nUrkunden waren, genügs die Neststellung, daß der Angeklagte diejenigen Monente zekannt hat, die rach dem oben\nDargelegten dis Notizen zu Urkuncen macher, Diese Momente\nhat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen\ngekannt. Er hat auch die Unstände gekannt, welche die\n\n. Reohtserheb!ichkeit der mı beweinsnden Tatsachen begrün-\n\nden. Wenn er gezlmutt kat, laß die Notizen trotzdem ver-\n\n- nichtet werden dürften, so het sr sich nicht über den\n\nBegriff der Urkunds geirrt. Zw:r gehört die Beweisbestimmung zur Basriif [_\\r Irinnts. und sie kann ebenso\nnachträglion wezfallen, wis sie nachträglich begründet\nwerden karin. Deshelb lis5; cin Irrtuu Jderüber, 'ob ein\nSchriftstück cine Urkunde ist, dann vor, wenn der Irrende\nglaubt, die Urkunde sei zur Vernichtung bestimmt, weil\nsie ihre Beweissstimruz verlören habao, In vorliegenden\nFall wußte der angeklogte «ber, das die Kovizen ihm übergeben waren und daß cie, obs..eich norünlerweise derartige\nNotizen nicht aufbewskrisiesvflichtig sind, zum Beweise\nfür sein vorengegangisnes Verhzlten bestinnt worden waren.\nEr konnte sich hier .1sc richt Über die Beweilsbestimmung\nder Notizen irrun, sondern nur glauben, daß sie trotz\ndieser Beweisbestinmung \"“eruichtst wurden dürften. Ein\nsolcher Glaube is“; k#in Ir»tur. ürer lan Urkundenbegriff.\n\nb) Der irrige Gianbe des Ing.klegten, ded cr zur\nHerausgeb.a der llotizen wicht verstfiichtst sei, wäre kein\n\n- 12 -\n\nVerbots- sondern ein Tatbestandsirrtum, würde also den\nVorsatz ausschließen, auch wenn er verschuldet wäre,\nDenn bei den unechten Unterlassungsdelikten gehört die\nbesondere Rechtspflicht zum Handeln zum Tatbestand und\nnicht zur Rechtswidrigkeit. (Vgl Welzel: Deutsches Strafrecht 93; Gallas JZ 1952, 375.) Besteht keine Pflicht dea\nBeamten, die Urkunde von einen bestimmungswidrigen an\neinen bestimmungsgemäßen Ort zu verbringen, so ‚schafft\ner sie nicht reohtmäßig beiseite, sondern überhaupt\n‚..nicht; glaubt er also, zur Herausgabe nicht verpflichtet\n.:zu sein, so schafft er nicht vorsätzlich beiseite. Die\nStrafkamer stellt nun zwar fest, der .ngeklagte habe bei\nder Vernehmung durch Dr. Fri nicht nur die Urkundeneigenschaft der Unterlagen gekannt, sondern auch den.\nWillen gehabt, die amtliche Aufbewahrung der Urkunden\nund ihre Gebrauchsbereitschaft durch Unzugängiguauhung\nauszuschließen. Selbst wenn man hierin die Feststellung\nsehen wollte, der Angeklagte habe gewußt, daß er verpflichtet sei, Dr. Fri über den Besitz der Urkunden\nAuskunft zu geben und sie an ihn herauszugeben, so könnte\njedenfalls diese Feststellung durch die obigen Wider-\n‚sprüche beeinflußt sein, die das Landgericht zu der Annahme geführt haben, der Angeklagte habe den Besitz der\nN Urkunden abgeleugnet und vertuscht.\n\nIm übrigen sprechen, wie die Verteidigung mit Recht\nhervorhebt, auch die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung gegen die Annahme, der Angeklagte sei sich in\n| Augenblick seiner Weigerung gegenüber Dr. Fri bewußt\n\ngewesen, daß er die Urkunden herausgeben müsse. Denn das\nUrtei] führt hierzu aus, der Angeklagte sei dem Verlangen\ndes Dr. FraB gegenüber deshalb unzugänglich geblieben,\nweil er sich in sein vermeintliches Recht verrannt habe.\n\nIV.\n\nDie Ausführungen der staatsanwaltschaftlichen Revision, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, daß\n! der Angeklagte sich bei den Verhandlungen mit: Amp\n\n- 15.\n\nre nern irren man m. me\nEn\n\nPe ee u.\n\nuna mn\n\n'klagten nicht, glaubte er aber hicran, so hätte er nioht\n\n- 13 -\n\nmöglicherweise seiner Herausgabepflicht nicht bewußt\ngewesen sei und daß er das Stenogrammheft der Ange-\n\n. stellten IB verlegt habe, richten sich gegen die\n\ntatsächlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich,\nDaß diese Feststellungen, soweit sie das Verhalten des\nAngeklagten gegenüber A vetreffen, nicht auf unrichtiger Auslegung der Gemeindeordnung oder unzutreffender Abgrenzung zwischen Verbots- und Tatbestandsirrtum beruhen, ergeben die obigen Darlegungen.\n\n..\n\nv.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Staatsanwaltschaft gebotene materielle Nachprüfung muß aber\n\naus einem anderen Grunde zur Aufhebung des Urteils auch\n\nzu Ungunsten des Angeklagten führen.\n\nNaoh den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Urkunden in seine Johnung verbracht. Zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist, ergibt das Urteil\nnicht. Die Strafkarmer wird zu prüfen haben, ob etwa in\ndieser Verbringung ein Beiseiteschaffen zu sehen ist.\nHierfür wird es in objektiver Hinsicht darauf ankomnen,\nob der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Urkunden\nmit nach Hause nahn, nach den dienstlichen Vorschriften\nhierzu befugt war.\n\nDabei wird zu prüfen sein, ob diese Befugnis, auch\nwenn sie unter gewöhnlichen Umständen nicht bestanden\nhätte, sich bei der besonderen Sachlage aus der Gefahr\nergab, daß sich Ratsmitglieder euf nicht ordnungsmäßigenm\nWege in den Besitz der Urkunden setzten.\n\nBestand objektiv eine solche Befugnis des Ange-\n\nvorsätzlich beiseitegeschafft, ohne daß es darauf ankäme,\nob ihn bei seinem Irrtum ein Verschulden trifft, Bei-\n\nseitesohaffen ist Aufheben der ordnungsmäßigen amtlichen:\nAufbewahrung. Wer glaubt, daß sich eine Urkunde in seiner\n\n- 14 -\n\na gaxa\n\nm” Kasaet\nR\n\nWohnung in oränungsmäßiger amtlicher Aufbewahrung\nbefindet, schafft sie deshalb nicht vorsätzlich\nbeiseite, wenn er sie in diese ‚iohnung verbringt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOderbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/5-str-151-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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