{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-26_5_StR_534_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"5 StR 534/52","doktyp":null,"leitsatz":"|... mon\n\n86 140 I Ziff 2, 145 StPO\n\nHat im Falle notwendiger Verteidigung gemäß\n§ 140 I Ziff 2 StPO der sugeklagte zunächst fristgemäß den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt und sodann einen Wahlverteidiger angenommen, so kann er nach Wegfall des\nWahlverteidigers erneut die Beiordnung eiune Pflicht“\nverteiligers beantragen, Über dieses Recht ist er,\nnotfalls noch in der Hauptverhandlung, zu belehren.\nDiese Pflicht entfällt auch nicht dadurch, daß\nvorher ein ablehnender Beschluß der Strafkammer\nergangen ist.","text_plain":"5 . Arms\nSE EEE RE\n\nzur &ie Antliche Sammlung!\n\nan De 000 En a tun Ei er a u\n\nGesetzt\n\nRechtssatz:\n\n|... mon\n\n86 140 I Ziff 2, 145 StPO\n\nHat im Falle notwendiger Verteidigung gemäß\n§ 140 I Ziff 2 StPO der sugeklagte zunächst fristgemäß den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt und sodann einen Wahlverteidiger angenommen, so kann er nach Wegfall des\nWahlverteidigers erneut die Beiordnung eiune Pflicht“\nverteiligers beantragen, Über dieses Recht ist er,\nnotfalls noch in der Hauptverhandlung, zu belehren.\nDiese Pflicht entfällt auch nicht dadurch, daß\nvorher ein ablehnender Beschluß der Strafkammer\nergangen ist.\n\nAktenzeichens 5 StR 534/52\nUrteil des BGH vom 26. Juni 1952 LG Itzehoe\n\nStR 534/52 . 9)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Taxichauffeur Willy GC EEE ‚, geboren am\nGE 1922 in EEE. zuletzt wohnhaft in Hu\nAUGEN: EB 2.2. in anderer Sache in Strafhaft\n\nim Landgerichtegefängnis in IB\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrickhter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CüEEEED\nwird das Urteil des Landgerichts in Itzehae vom\n24.März 1952. soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklegte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstähls Zu zwei Fällen verurteilt worden. Unter Einbeziehung einer vom Schöffergericht in München gegen ihn\nerkannten Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ist\ngegen ihn eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten\nGefängnis verhängt worden. Die durch Urteil des Schäffengerichts in München erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft ist aufrecht erhalten.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechtes.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Der Angcklagte ist wegen des Verbrechens des\nschweren Diebstahls {§ 243 I Ziff 2 StGB) angeklagt und\nauch verurteilt worden. Am 25.Januar 1952 ist ihm die Anklage mit dem Hinweis zugaestellt worden, daß er gemäß\n§ 140 I Nr.2 StPO binnen einer Woche die Bestellung eines\nVerteidigers beantragen könne. Von diesem Rechte machte\nder Angeklagte durch Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 28.Januar 1952 Gebrauch, Der Antrag ging am\n29.Januar 1952 beim Landgericht ein. Dem Angeklagten wurde\nam 2.Februar 1952 vom Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt, über seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers solle spätcr entschieden werden. Nachdem sich\ninzwischen der Rechtsanwalt TEE ir u unter\nEinreichung einer Vollmacht als Wahlverteidiger gemeldet\nhatte, lehnte die Strafkemmer an 11.März 1952 den erneuten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, da er einen Wahlverteidiger angenommen\nhabe, der Antrag verspätet sei und auch die Sach- und\nRechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheinen lasse (§ 140 II StPO). Mit Schriftsatz\nvom 13.März 1952 beentragte sodann Rechtsanwalt TEE»\nihn dem Angeklagten als ?Pfiichtverteidiger beizuordnen,\nDieser Antrag wurde am 18.März 1952 durch Beschluß abgelehnt, da der Antrag vercyätet sei und die Voraussetzun-\n\n- 3.\n\na u ee\n\nm nn en oe\n\n- 3_\n\ngen des § 140 II StPO nicht vorlägen. Obwohl der Angeklagte selbst seinen Antrag durch das am Tage der Beschlußfassung eingegangene Schreiben vom 14.März 1952\nwiederholt hatte und sofort gegen den ergangenen Beschluß\nam 22.März 1952 Beschwerde einlegte, fand die Hauptverhandlung am 24.März 1952 statt, ohne daß für den Angeklagten ein Verteidiger auftrat. In der Hauptverhandlung\nhat der Angeklagte seinen Antrag nicht wiederholt,\n\n2.) Der Angeklagte beanstandet, daß trotz seiner\nAnträge ihm ein Pflichtverteidiger nicht beigeorädnet\nund die Hauptverhandlung ohne Hinguziehung eines Verteidigers durchgeführt worden ist.\n\nGemäß § 140 I Ziff 2, III StPO war die Mitwirkung\neines Verteidigers notwendig, da dem Angeklagten eine\nTat zur Last gelegt wurde, die nicht nur wegen Rückfalls\nein Verbrechen ist, und der Angeklagte rechtzeitig die\nBestellung eines Verteidigers beantragt hatte. Die Strafkammer ist in den Beschlüssen vom 11. und 18.März 1952\nirrtümlich davon ausgegangen, die Frist des § 140 III\nStPO sei versäumt. Dieser Irrtum war unschädlich, s0-\nweit der Beschluß vom 13.März 1952 in Frage kommt, da\ndieser Beschluß in erster Linie auf der zutreffenden Erwägung beruht, der Angeklagte habe inzwischen einen\nWahlverteidiger bestellt (vgl § 143 StPO). Anders war\ndie Lage jedoch bei der Beschlußfassung am 18.März 1952,\nda Rechtsanwalt Findeisen im Schriftsatz vom 15.März\n1952 ausdrücklich erklärt hatte, er sei nicht in der\nLage, den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu vertreten, sofern er ihm nicht als Offizialverteidiger beigeordnet werde. Damit stand fest, daß für den Fall, daß\nRechtsanwalt TEE nicht eis Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, der Angeklagte nicht mehr durch einen\nWahlverteidiger vertreten war. Es mag zweifelhaft sein,\nob der zunächst vor Bestellung eines Wahlverteidigers\nfristgemäß gestellte Antrag eines Angeklagten, der sodann einen Wahlverteidiger annirmt, auch nach Niederlegung der Verteidigung noch wirksam ist. Auf jeden Fall\n\n1\n\n- 4.“\n\n- Am Ze\n\nkann aber der Angeklagte dann erneut einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtvertcidigers stellen. Ob ihm hierfür\nnochmals die Frist von einer Woche zur Verfügung steht,\noder dies \"unverzüglich\" geschehen muß (vgl RGSt 73, 49)\nbrauaht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden,\nda der Antrag in gültiger Form noch vom Wahlverteidiger\ngestellt war und am 18.März 1952, also in dem Zeitpunkt,\nin dem zuerst feststand, daß die Wahlverteidigung beendet\nwar, der Antrag des Angeklagten vom 14.März 1952 einging,\nin dem er erneut m Beiordnung eines Verteidigers bat.\n\n3.) Daß der Angeklagte auf sein jedenfalls durch den\nam 18.März 1952 eingegangenen Antrag entstandenes Recht\nauf Bestellung eines Pflichtverteidigers verzichtet hat,\nkann nicht daraus entnommen werden, daß er seinen Antrag\nin der Hauptverhandlung nicht erneuert hat. Eine solche\nAnnahme entfällt schon deshalb, weil der Angeklagte s0-\nfort gegen den Beschluß vom 18.März 1952 Beschwerde eingelegt hat. Außerdem hätte der Vorsitzende auch in der\nHauptverhandlung nochmals dıe Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung prüfen und den Angeklagten auf\nsein Recht hinweisen müssen, daß er die Beiordnung eines\nPflichtverteidigers beantrıgen könne. Wie der Senat im\nAnschluß an des Urtsil des Bundesgarichtshofs vom 12.September 1951 (4 StR 533/51 in BGHSt 1, 303) schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Belehrungspflicht nicht\nauf einen bsstimmten Yerfahrensabschnitt beschränkt,\nsondern bustchkt auch noch in der Hauptverhandlung. Sie\nsoll vermeiden, daß der des Verfahrensrechtes meist unkundige Angeklagte durch eine verständliche Unkenntnis\ndie ihm im Rechtsstuste gegebene Möglichkeit versäunt,\ndie Hinzuziehung eincs Pflichtverteidigers zu beantragen,\nDer Vorsitzende der Strafkanner wurde von seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht auch nicht dadurch entbunden, daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor\nder Hauptverhandlung durch Beschluß der Strafkammer abgelehnt worden war. Lsr Angeklagte konnte gerade in die-\n\nu n.-\n\nm\n\nEcie\n\n-5.\n\nsem Falle der Auffassung sein, daß er sein Recht nur noch\ndurch die böreits eingelegte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß vom 18.März 1952 verfolgen könnte.\n\n4.) Unter diesen Umständen war die Durchführung\nder Hauptverhandlung, ohne daß dem Angeklagten der \"notwendige\" Verteidiger zur Seite stand, ein Verstoß gegen\n86 140 I Zi£f 2, 145 StPO und gleichzeitig ein.zwingender Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr.5 StPO. Aus\n\n‚diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden und zwar\n\ngemäß § 353 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Fentstellungen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-534-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-534-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.511193+00:00"}}