{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-26_5_StR_517_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"5 StR 517/52","doktyp":null,"leitsatz":"Auch eine Übertretung nach § 370 Abs.I\n\nZiff 5 StGB erfüllt das Begriffsmerkmal\n\"Diebstahl\" im Sinne des § 252 StGB. (Im\nAnschluß an RGSt 66, 355). :","text_plain":"gL:\n\nPür das Nachschlagewerk! 2255\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; § 252 StGB\n\nRechtssatz: Auch eine Übertretung nach § 370 Abs.I\n\nZiff 5 StGB erfüllt das Begriffsmerkmal\n\"Diebstahl\" im Sinne des § 252 StGB. (Im\nAnschluß an RGSt 66, 355). :\n\nAktenzeichens 5 StR 517/52\nUrteil des BGH vom 26. Juni 1952 1G Berlin\n\nStR 517/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Brauerlehrling Dietrich S t (EEE,\ngeboren am EEE 1952 in KEE wohnhaft in\nDEMEEREREEEEEEED, \"EEEEEED- <=. ED.\n\n2.) den Notstandsarbeiter Gerhard Siegfried\n\nS , geboren am EB 1930 in zu,\nwohnhaft in WEBstr. @,\n\nwegen räuberischen Diebstahls pp.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ie»\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten S tn\nund S EEE gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 25.März 1952 werden auf Kosten\nder Angeklagten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten Step und: SCHEEEEED sina jeweils\nwegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls nach\n88 252, 47 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB und wegen gemeinschaftlichen\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 113, 47 StGB\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nBeide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revisionen eingelegt, mit denen sie Verletzung sachlichen\nRechtes rügen.\n\nDie Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagten gingen am 14.Juli 1951 gegen 19 Uhr\ndurch die Sonnenallee in Berlin-Neukölln. Dabei kamen sie\nan einem Gemüseladen vorbei. Um seinen \"Mut\" zu beweisen,\nnahm der Angeklagte StllBeus einer vor dem Laden stehenden Kiste zwei Äpfel heraus, mit der Absicht, sie später\nzu verspeisen. Er wurde hierbei beobachtet. Der Bruder\ndes Ladenbesitzers lief beiden Angeklagten, die schon\netwa 15 m weitergegangen waren, nach und erreichte sie.\nSeiner Aufforderung das Gestohlene herauszugeben, kamen\ndie Angeklagten nicht nach. Der Zeuge durchsuchte dazaufhin zunächst den Angeklagten SED und wandte sich\ndann an den Angeklagten StB. Letzterer widersetzte\nsich der Durchsuchung und versuchte, beide Äpfel dem\nSCEEEEB zuzustecken. Der Zeuge bemerkte dies; die Äpfel\nfielen herunter. Alsdann kam es zu einer Schlägerei, in\nderen Verlauf diesem Zeugen mehrere Backenzähne ausgeschlagen wurden. Weitere hinzukommende Zeugen wurden ebenfalls durch die Angeklagten körperlich angegriffen und\nerlitten erhebliche Verletzungen. Auch auf eine hinzukommende Funkwagenstreifz schlugen die Angeklagten ein.\n\n- 3 -\n\nu.\n\nvumuner\n\n-3-\n\nDem Geständnis des Angeklagten Ste entnimmt das\nLandgericht die Feststellung, daß Sup und Step\nsich in die Schlägerei verwickelt hatten, um die Äpfel\nnachher zu essen bezw. um den Diebstahl zu verheimlichen.\n\nDie Strafkammer führt aus, es habe sich zunächst\nnur um einen Mundraub im Sinne des § 370 Ziff 5 StGB gehandelt. Weil die Angeklagten jedoch Gewalt angewendet\nhätten, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu halten, müsse der Sondertatbestand des § 252 StGB ohne Rücksichtauf die Geringfügigkeit des entwendeten Gutes zum\nZuge kommen. In Tateinheit hiermit sei der Tatbestand\ndes § 2232 StGB verwirklicht worden. Überdies hätten\neich die Angeklagten nach § 113 StGB schuldig gemacht.\n\nII:\n\nRevision des Angeklagten St»\n\n1.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nStB 1ä8t die Anwendung des § 252 StGB auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer davon aus-\n\ngegangen, daß die bloße Wegnahme der beiden Äpfel eine\n\nÜbertretung nach § 370 Abs I Ziff 5 StGB dargestellt\nhätte. Diese Vorschrift regelt als Sondergesetz Fälle\n\ndes Diebstahls oder der Unterschlagung,. welche wegen der\nMenge öder des „ertcs der entwendeten, bestimmten Gegenstände eine milde Beurteilung verdienen. Hieraus ergibt\nsich einerseits, daß die Bestimmungen über Diebstahl und\nUnterschlagung durch § 370 Abs I Ziff 5 StGB ausgeschlossen werden, und zum anderen, daß letztere Vorschrift,\nauch ihrem Wesen nach, alle Begriffsmerkmale der Vergehen\naus §§ 242 bezw. 246 StGB erfordert, wie das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat\n(vgl u.a. RG 6, S 327).\n\nEine Übertretung nach § 370 Abs I Ziff 5 StGB ist\ndaher - insoweit, wie hier, eine Entwendung in Rede stekt —\nnur als Sonderfall des Diebstahls zu beurteilen.\n\n- 4 - Fe\n\nb) Dann kann aber auch ein Mundraub das Begriffsnerkmal \"Diebstahl\" im Sinne des § 252 StGB erfüllen,\nDenn die Vorschrift des \"räuberischen Diebstahls\" regelt\nSonderfälle mit eigenartigem Tatbestand, in welchem alle\nPälle des Diebstahls (einfachen, leichteren und schwereren) aufgehen, sofern zu den üblichen Diebstahlsmerkmalen\ndie spezifischen Voraussetzungen des § 252 StGB hinsutreten; und zwar soll mit der schweren Strafdrohung dieser\nBestimmung die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens\ndes Diebes getroffen werden. § 252 StGB ist somit nicht\ngegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens\ngerichtet, sondern gegen die den Diebstahl begleitenden\nUmstände, insoweit sie die Verübung von Gewalt oder die\nAnwendung von Drohungen zum Zwecke der Sicherung des Besitzes des schon entwendeten Gutes angehen (vgl u.a.\n\nRG 66, 355). Die Gefährlichkeit eines derartigen, die Tat\nbegleitenden Verhaltens des Diebes erleidet aber dadurch\nkeine Minderung, daß die gestohlenen Sachen nach Menge\noder Wert gering sind.\n\nDemzufolge erscheint es abwegig, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Mangel an Schutzbedürftigkeit bei der\nEntwendung geringwertigen Eigentums beruft. Vielmehr ist\ndavon auszugehen, daß die Strafdrohung des § 252 StGB\neret recht dann zum Zuge kommt, wenn der Täter schon eine\ngeringfügige Entwendung zum Anlaß eines gefährlichen Verheltens nimmt. (Vgl RG 66, 354). .\n\nu 2.) Fehl geht weiter der Einwand des Rechtsmittels,\ndie Strafkammer habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal\n“auf frischer Tat betroffen\" als gegeben erachtet.\n\n. Nach zutreffender und einheitlicher Rechtsprechung,\n‚der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl\n1 StR 134/51 v.17.4.51), ist der Tatbestand des § 252 StGB\n‚auch dann erfüllt, wenn der Dieb erst während der soge-\n‚nannten Nacheile gegen den Verfolger Gewalt verübt oder\n. Drohungen anwendet. Diese Auslegung des erwähnten Tatbe-\n‚ standsmerkmals rechtfertigt sich sowohl nach Inhalt als\nauch nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmung,\n\n-5.\n\n-5.\n\nDenn ein Täter, der gelegentlich der Verfolgung zwecks\nErhaltung des eben Entwendeten gewalttätig wird, verdient im Hinblick auf die Gefährlichkeit seines Tuns\nkeine andere Beurteilung als der am Tatort betroffene,\n\n'nötigende Dieb, zumal zu vermuten steht, daß ersterer\n“auch zu früherem Zeitpunkte schon gewalttätig ‘geworden\n‘wäre.\n\n3. ) Schließlich kommt auch den Ausführungen der, Re-\n\n‚vision zur Frage des Vorsatzes keine Bedeutung bei, weit\n\ninsoweit verkannt wird, daß der Entschluß zur Gewalt-\n\n \"ausübung nicht notwendig schon bei der Entwendung der\n\nSache vorliegen muß. Es genügt vielmehr, daß sich der\nDieb nachträglich zur Gewaltanwendung entschließt, um\nim Besitze des gestohlenen Gutes zu bleiben. Einen derartigen Vorsatz weisen die Urteilsfeststellungen aber\neinwandfrei aus. .\n\nIII.\n\nReyision des Angeklasten Sub:\n\n1.) Soweit die allgemeine Sachrüge in Betracht\nkommt, ist bereits vorstehend das Erforderliche ausgeführt worden.\n\n2.) Im übrigen wenden sich die Darlegungen des\nBeschwerdeführers SB vorwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteile und\nsind daher insoweit unbeachtlich,\n\nDie Strafkammer hebt in den Urteilsgründen hervor,\ndaß die Angeklagten sich in die Schlägerei verwickelt\nhätten, weil sie die Äpfel nachher essen wollten. Unter\ndiesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob die\nTäter zum Zeitpunkte der Gewaltanwendung das gestohlene Gut noch bei sich führten oder dieses auf der Straße\nlag. Weiterhin befand sich der Zeuge Walter N) in be-\n\nrechtigter Ausübung der Eigentumsrechte seines Bruders,\n\nso daß - abgesehen von der Befugnis zur vorläufigen Festng\n\n-6-\n\n-6.-\n\nnahme gemäß § 127 StPO - Erwägungen im Sinne des § 53\nStGB ausscheiden müssen.\n\nIV.\n\nAuch im übrigen sind Rechtsfehler, durch welche die\nAngeklagten beschwert wären, nicht zu erkennen. Die Revisionen beider Angeklagten waren somit in vollen Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-517-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-517-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.489469+00:00"}}