{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-26_5_StR_232_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"5 StR 232/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 232/52 .\n\nIm Namendes Vorkes05 052\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n&en Buchhalter August H ip ; zeboren an ED\n1896 in SCENE, wonnhart in rem DAHER\nERBE >: @ ve: CHEND:\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5. Strafseriat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Neumann\n-alg- Vorsitzender,\n\nBundegrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nalg beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten EEE wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 13. Kovender 1951, soweit dieser Angeklagte im Falle Tin\nverurteilt worden ist und im Strafausspruch, nebst\nden insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nDie Sache wird, soweit Aufhebung erfolgt ist,\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nof\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagurg, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu neun Monaten Gefängnis und 100 DM\nGelästrafe verurteilt worden.\n\nDie Revision seine? Verteiäigers, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechtes\nrügt, ist teilweise begründet.\n\nI.\n\nDie Revision beanstandet verfahrensreahtlich die: Ver-\n- letzung der richterlichen Aufklärungspflicht (244 II StPO).\nDie Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Hierzu genügt\n\nes nicht, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach\nAuffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht\nist. Es ist vielmehr weiter anzugeben, auf welchem Wege\n\ndas Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur\nnäheren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen\n(BGH, Urt. v. 29.2.52, 2 StR 112/50). In dieser Beziehung\nhat die Revision nichts vorgetragen. Ihre Ausführungen\nsind vielmehr so zu verstehen, daß entweder das Landgericht aus der Bekundung KB in Verbinäung mit dessen Auskunftsverweigerung nicht die richtigen Schlüsse gezogen\nhabe, oder daß die getroffenen Feststellungen zur Begründung einer Untreue im Falle EB nicht ausreichend seien.\nIm ersten Falle würde ein unzulässiger Angriff auf die\nBeweiswürdigung vorliegen, im zweiten Falle liegt in Wirklichkeit eine sachliche Rüge vor.\n\nII.\n\nAuf die sachliche Rüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüfs. Hiernach ergeben sich Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteiles führen müssen, jedoch nur hinsichtlich einer Einzelhandlung des Angeklagten.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte als Buchhalter und Kassierer der Spar- und\nDarlehnskasse TB e.:.n.%.H. in der Zeit von Ende\n1949 bis April 1951 unberechtigt Gelder im Betrage von\ninsgesamt 4 908,75 DM der Genossenschaftskasse entnommen und für sich verbraucht. Nachdem der Angeklagte bis\ngegen Ende des Monats Fetruar 1950 durch Privatöontgahmen\neinen Kassenfehlbestand von weit über 1 000 DM hatte,\ntrug er eine Einzahlung des Genossen We von\n2 200 DM am 27.Februar 1950 richt in das Kassenkontobuch der Genossenschaft ein und entnahm deren Kasse den\ngegenüber den bisherigen Entnahmen noch an 2 200 DM\nfehlenden Betrag. Den für die Kasse bestimmten Einzahlungsbeleg über 2 .200_IM.brachte er nicht -zu den -Kassenunterlagen, sondern nahm ihn an sich. In derselben Weise verfuhr er, als am 13.Januar 1951 der Genosse Mg\nED 700 IM einzahlte. In der Zeit vom 5.Juni 1950 bis\nzum 19.Jull 1950 entnahm er zum eigenen Verbrauch weitere 350 DM. Er verschleierte die Entn..:me, indem er in\nden Unterlagen der Genossenschaft eine Auszahlung von\n350 DM an den Genossen OP vernerkte. Am 10.April 1951\nentnahm der Angeklagte der Kasse den Betrag von 158,75 DM,\nder für den Genossen Meeuf das bei der Genossenschaft geführte Hilchgeldsammelkonto überwiesen worden\nwer. Um die unberechtigte Entr.ahme des Geldes zu verdecken, legte er einer mit \"W. Me\" von ihm unterschriebenen Auszahlungsbeleg in die Kasse.\n\nDie Strafkammer hat in den geschilderten Fällen\nden Angeklagten neben Urkundenunterdrückung und -fälschung der Unterschlagung und der Untreue für schuldig\nbefunden. Hinsichtlich der Untreue sieht das Landgericht\nsowohl den Mißbrauchs-, als auch den Treubruchstatbestand als erfüllt an.\n\nDagegen nimmt die Strafkammer in einem weiteren\nFalle B@WW nur Untreue, begangen durch Treubruch zum\nNachteile der Genossenschaft und des Genossen Piiiipar.\nIm Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Genossen-\n\n-4 -\n\n- u. ige\n\nschaft, dem Zeugen KB. \"zita dsr Angeklagte Einzahlungen in Höhe von 8 459,50 DM für den Genossen De auf\nsein -— des Angeklagten - Konto genommen. Er heb denn von\ndiesem Konto, auf der keine eigenen Gelder standen, nacheinander am 12.September und 27.November 1950 = 1 000 DM\nund 500 DM ohne Wissen des BB ab, ohne die Entnahmen\nauf seinem eigenen Konto zu verbuchen. Er belastete vielmehr im Kassenkontobuch EEWnit aiesen Beträgen.\n\nIII.\n\nSoweit der Angeklagte, zusgenommen im Falle DW:\nwegen Unterschlagung unä Untreue, dazu in den Fällen VW»\nGERD vr: VE wegen Urkundenunterärückung und im\nFalle Meier Urkundenfälschung für schuldig befunden\nworden ist, sind hierin Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.\n\nDagegen erscheinen die Ausführungen im Falle Ds\nnicht frei von Rechtsirrtum.\n\n1.) Soweit eine Untreue zum Nachteil der Genossenschaft als vorliegend erachtet wird, ist nicht zu ersehen, inwieweit in Bezug auf das auf seinen Namen lautende Konto eine Treupflicht des Angeklagten gegenüber der\nGenossenschaft vorliegt. Daß die für BilWeingezahlten\nBeträge \"im Einvernehmen\" mit dem Geschäftsführer der\nGenossenschaft auf das Konto des Angeklagten genommen\nwurden, berührte nicht die Genossenschaft selbst. Sollte\netwa die Treupflichtverletzung darin gesehen werden, daß\nder Angeklagte die abgehobenen Beträge auf dem Konto\nBEE eintrug, so hätte es näherer Ausführungen darüber\nbedurft, inwiefern hierdurch die Genossenschaft geschäaigt ist. Die Tatsache, daß Ei die Genossenschaft für\nden ihm entstandenen Schaden verantwortlich gemacht hat,\nist nicht ausreichend. Das Landgericht sagt selbst, daß\n\"möglicherweise\" eine Haftung der Genossenschaft für den\nVerlust, den BEE erlitten hat, nach zivilrechtlichen\nGesichtspunkten ausscheide. Die Geltendmachung eines un-\n\n-5-\n\nberechtigten Anspruches kann ohne nähere Begründung auck\nnieht als eine solche Gefährdung angesehen werden, daß\nsie als unmittelbar wertmindernd auf das Vermögen der\nGenossenschaft einwirkte. Auch ist für eine Schädigung\nder Genossenschaft in diesem Falle bisher keine Feststellung zur inneren Tatseite getroffen.\n\n2.) Die Strafkammer sieht nun den Treubruchstatbestand außerdem deshalb als erfüllt an, weil ein Treueverhältnis des Angeklagten gegenüber dem Genossen ED\nbestanden habe. Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich,\nworaus äie Treupflicht des Angeklagten herzuleiten ist.\nAnscheinend ist in erster Linie an ein zwischen dem An-\n‚geklagten und EWrestchenäes Vertragsverkältnis gedacht. Ohne nähere Ausführungen ber den genauen Inhalt\ndes Vertrages und insbesondere über den von den Parteien\nhiermit beabsichtigten Zweck ist jedoch nicht zu erkennen, ob auch ein zivilrechtlich gültiges Vertragverhältnis, aus dem sich eine Treupflicht ergibt, vorliegt.\n\nDie Tatsache, daß der als Zeuge vernommene Geschäftsführer MWauf die Frage, ob äle Buchungen \"Egg aus\nsteuerlichen Gründen geschehen seien, die Auskunft ver\nweigert hat, legt die Vermutung nahe, daß hier ent-\n‚sprechend den Ausführungen der Revision mit Wissen von\nSED die zwischen dem Angeklagten und MiWzetroffene\nVereinbarung die Absicht verfolgte, das zuständige\nFinenzemt über die Vermögensverhältnisse des DB zu\ntäuschen. Danach könnte die Vereinbarung gemäß §§ 134,\n138 BGB nichtig sein, sodaß ein rechtsgeschäftliches\nfreueverhältnis nicht vorliegen würde. \"\n\nDem Genossen BiiiBwürden dann nur Ansprüche aus\nungerechtfertigter Bereicherung zustehen, die auch durch\n§ 817 II BGB nicht ausgeschlossen wären. Die Gelder wären\ndann dem Angeklagten vorübergehend überlassen. Die Übertragungen auf sein Konto wären keine Leistungen 1.8. des\n§§ 817 II BGB (vgl. RG in JW 1937, S 1339). Das sich sonach ergebende gesetzliche Schuldverhältnis reicht aber\nim allgemeinen nicht aus, eine kraft Gesetzes dem Schuld-\n\n-6+r\n\nun gr\n\nner obliegende Pflicht zu begründen, die Vermögensinteressen des Berechtigten hinsichtlich dieses Anspruches\nwahrzunehnen.\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, daß bei Nichtigkeit des Vertrages ein Treueverhältnis rein tatsächlicher Art vorliegen würde. Dieses würde gerade bei gemeinsamen Verstoß gegen ein Strafgesetz (Steuerhinterziehung) auch der Darlegung ganz besonderer Umstände bedürfen (vgl RGSt 70, 9; HRR 42, 612; OLG Braunschweig\nin NJW 1950, S 656).\n\nIV.\n\nRevisionsgericht im Falle EiiilBeine abschließende Prüfung ermöglichen, ob cine Untreue vorliegt, nicht vorhanden.\n\nDie Strafkammer hat sämtliche Handlungen des Angeklagten als fortgesetzte Handlung angesehen. Die hierfür gegebene, allerdings sehr knappe Begründung der\nStrafkammer ist insoweit nicht zu beanstanden, als es\nsich um die Fälle VENEN \\GEEEEEED, CEEEB und Mei\nhandelt. Dagegen ist cs nach den Fuststellungen des Urteils ausgeschlossen, daß der Angeklagte auch im Falle\nBEE von vornherein den Entschluß gefaßt hat, die\nı 500.- DM für eigene Zwecke zu entnehmen. Somit wird\ndie Strafkammer nunmehr zunächst eine Strafe für die\nfortgesetzte Handlung, soweit diese mit Recht und ohne\nBeschwer des Angeklagten angenommen worden ist, zu verhängen haben. Dazu ist, falls es im Falle BB erneut\nzu einer Verurteilung kommt, für diesen Fall eine Einzelstrafe auszuwerfen und sodann gemäß § 74 StGB eine\nGesamtstrafe zu bilden.\n\nIm Falle Be wird noch zu prüfen sein, ob sich\nder Angeklagte nicht durch die zur Verschleierung vorgenommenen Falschbuchungen auch eines Betruges, oder falls\n\n-7-\n\nLIT A te\n\nu\n\nteen ET\n\nn.\n\nTR TE ©\n\n- 7 -\n\neine Täuschung - etwa bei einer Revision — nicht einge.\ntreten ist, des versuchten Betrugces schuldig gemacht\nhat. Voraussetzung wird allerdings sein, daß die Falschbuchungen nicht nur vorgenommen sind, um eine etwa vorliegende Untreue zu verdecken, sondern daß eine neue\nVermögensschädlgung vorliegt oder beabsichtigt gewesen\nist, oder daß die Untreue aus den aufgezeigten Bedenken\nentfallen sollte. Der Annahme eines (versuchten) Betruges würde es anders als bei der Untreue nicht entgegenstcehen, daß PB und der Angeklagte gemeinsam eine\nstrafbare Handlung beabsichtigtan. Allgemein ist dem\n\n‚Strafgesetz der Gedanke fremd, seinen Rechtsschutz über-\n\nell da zu versagen, wo der durch den Täter Verletzte\nsich ebenfalls gegen das Straf- oder Sittengesetz vergangen hat (vgl RGSt 44, 248).\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-232-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-232-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.467260+00:00"}}