{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-26_5_StR_194_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"5 StR 194/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"on\n5 StR 194/52 2255 OSF\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt F WW, zeboren arı ip 900\nin KÜEEEEEEEW?r.. wohnhaft in SG,\n\nwegen Vergehens gegen die RAbgO0.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Neumann |\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter vür. Waschow\nBundesrichterin Dr. Lkoffka\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizoberselretär En\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.August 1951\nnur bezüglich der Höhe der Vertersatzstrafe nebst\nden insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nSoweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, auch wegen der kosten des Rechtsmittels,\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nan\n\n„zlnrnde:\n\n. |\n\n-\n\nDer Angeklagte ı5t wegen firtgesetzter gewerbsmäßiger\nZollhehlerei zu eıner Gefäreriestrafe von drei Honaten und\nzu einer Gelästrafc vor. 2: Li ‚Jest, ersstzweise zu 20 Tagen Gefängnis, sowıe zu einer \"'ertersatzstrafe von\n14 068,50 DU West, ersatzwaeiso für je 500 DM West zu\neinem Tage Gefängris vsrwrteilt worden.\n\nDer iitenscklagte PB i:tte im November 1948\ndie Einfuhrlizenz fur 29 (00 Tnebosgabenpakete aus der\nSohweiz nach Hamburg rcha'ten. die an die auf den Gutscheinen bezeichneten Personen auszuhändigen waren. Dex\nAngeklagte sollte Tıe Auslieferung der Pakete an die in\nBerlin und in der Os“zana wchnendsn Empfänger bewirken\ngegen eine Entschädigung ver !.,FO DM für jedes Paket. Da\nsich nicht genügend Spen?cr im Ausland zur Bozahlung des\nWertes der Takete gefunden hatten, faßte PIE den\nEntschluß, die Pakete frei an Jedermann zu veräußern.\n\nEr erklärte dem Angeklagten, er habs eine gewisse Nenge\nvon Paketen als sog. \"freie Spitzen\" bekommen, die der\nAngeklagte auf eigene Recknung an - und verkaufen könne,\nDer Angeklagte erwarb ı15 solcher Pakete für je 250 DM,\ndie er nach seiner Angabe für je etwa 270 DU verkaufte.\n\nAußerdem stellts dor Angeklagte auf Wunsch des\nPO eine Liste von etwa 150 ihm bekannter Personen\neuf, die in Berlin oder ın der Ostzone wohnten und als\nengebliche Empfänger derartiger Liebesgabenpakete fungisren sollten. Demzufr)gs wurden, wle das Landgericht feststellt, auf der Rückseite der Gutscheine die entsprechenden Adressen mit Tinte eingetragen. Unter diese Adressen\nwurde in der nächsten Spalte ein Stempel des Inhalts:\n\n\" Continental/Service EB,\nDepot Berlin\nGroßhsnälung kurt gg\n\naufgedrückt und darübsr von de. Augeklagten sein Namenszeichen gesetzt. Der “urekleate wmı3te daß die von ihm\n\n-3-\n\ngenannten angeblichen üimpfänger ir. ‚irklichkeit die Pakate nicht erhielten, daß ihre Namen also nur zum Schein\nauf die Gutscheine geschricben wurden.\n\nDie Revision des «.ngeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts (§ 337 StPO)und des sachlichen Rechts,\nAnsbesondere des 5 403 AbgO. Sie richtet sich in Wahrheit\ngegen die Beweiswürdigung und die Tfeststellungen. Sie hat\nnur hinsichtlich der Höhe der Wertersatzstrafe ÖIrfolg.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß § 403 AbgO\nnur vorsätzliche Zollhehlerei bestraft. Bestirmtes Winsen\nvon der Vortat ist nicht gefordert, bedingter Vorsatz\n\ngenügt. DIe Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Ange=\nklagte mindestens die Verwirklichung des Tatbestandes\n\n- die Zollhinterziebung - für möglich gehalten, jedoch\nfür den Fell ihrer Verwirklichung mit ihr einverstanden\nwar. Das Landgericht weist darauf hin, dem Angeklagten\nkönne beim Unterschreiben der vielen Quittungen auf den\n\n-GQutscheinen nicht entgangen sein, daß die darüber ge-\n\nschriebenen angeblichen \"impfänger die Personen waren,\ndie er selbst in seiner Liste dem TÜÜEEM mitgeteilt\nhatte und von denen er wußte, daß tatsächlich diese Personen mit den Paketen nichts zu tun hatten, daß weder\nin der Schweiz versucht worden war, für sie einen derartigen Liebesgaben-Gutschein abzusetzen, noch daß auch\nnur in einem einzigen Falle eine dicser Personen ein\nLiebesgabenpaket tatsächlich empfangen hätte.\n\nDaß Liebesgabenpakete nur dann zollfrei waren, wenn\nsie an die Empfänger gelangten, für die sie bestimmt waren, wußte der Angeklagte, wie das landgericht feststellt,\nebenfalls, Auf das Verbot der Veräußerung der Gutscheine\nwar auf diesen ausdrücklich hingewiesen. Daß der Angeklagte geglaubt haben könne, es handele sich bei den\n113 durch ihn ge- und verkauften Paketen um sog. \"freie\nSpitzen\" und daß diese Liebesgabenyakete verzollt worden\nseien, hat das Landgericht als lecre Ausreden gewertet,\nzumal der Angeklaste nicht erklären konnte, weshalb für\nTO eine Kartothek der verausgabten Liebesgaben-\n\n-4h-\n\n6®\n\n-41-\n\npakete hätte erforderlich sein sollen, wenn diese ordnungsmäßig verzollt gewesen wären.\n\nDas weitere Vorbringen der Revision bemängelt, das\nLandgericht habenicht den Zeitpunkt festgestellt, in\nwelchem der Angeklagte, der \"möglicherweise\" zunächst\nan ein einwandfreies Geschäft geglaubt habe, von der Zollhinterziehung Kenntnis erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist\nkalendermäßig nicht festzustellen. Das Landgericht stellt\nzugunsten des Angeklagten auch nur fest, ihm wäre spätestens als er die unrechtnäßig ausgestellten Gutscheine\nunterschrieb, bewußt gewesen, da3 hier etwas verschleiert werden sollte, was nach den ganzen Umständen des\nFalles sich nur darauf beziehen konnte, daß der Inhalt\nder betreffenden Pakete dem Zoll entzogen war,\n\nDa die 113 Pakete nach und nach dem Angeklagten geliefert wurden und da er die vielen Gutscheine nicht in\neiner einzigen Handlung hat unterschreiben können, sind\ndie Bedenken der Kevision, daß äie Kenntnis der strafbaren\nHandlung - der Zollhinterziehung - dem \"Absetzen\" \"der\nPakete vorausgehen müsse und daß das Unterschreiben der\nGutscheine nur dann eine Beihilfehandlung darstellen\nkönne, wenn sie dem Verkauf der Pakete voranging, gegenstandslos. Denn mirdestens ein Teil und zwar der größere\n. der gewerbsmäßigen Beihilfehandlungen ist nach der erlangten Kenntnis begangen.\n\nHierdurch ist auch die Verfahrensrüge, daß das Urteil\nunklar und widerspruchsvoll sei, widerlegt.\n\nHinsichtlich der Yertersatzstrafe muß das Urteil\nim Strafausspruch aufgehoben werden.Dder Wertersatzberechnung ist der Preis zur Zeit des Urteils des ersten Rechtszuges zugrundezulegen (vgl Eartung, Steuerstrafrecht, 85.73\nAnm.2a), nicht der Stoppreis zur Zeit der Tat,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Taschow\n\nDr, koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-194-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-194-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.447646+00:00"}}