{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-25_5_StR_509_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-25","aktenzeichen":"5 StR 509/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pür das Nachschlagewerk! yY\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nm 2255 061\n\nGesetz: StGB § 263\n\nRechtesatz: Die Hingabe eines ungedeckten Schecks\ngegen Ware braucht nicht immer Betrug\nzu sein. Ob damit vorgespiegelt wird,\nder Scheck sei bereits bei der Hingabe\ngedeckt, und ob dadurch das Vermögen\ndes Empfängers geschädigt wird, ist\nTatfrage.\n\nAktenzeichen: 5 StR 509/52\nBeschl. v. 25.Juni 1952 OLG Braunschweig\n\n5 StR 509/52\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Kaufmann Richard 1 (EEEEEEEENEED\n\naus DEINER TEE trace\ngeboren am EEE 1901 in SEE (Schlesien),\n\nwegen Betruges\n\nhet der 5,5trafsenat des Bundesgerichtshofs nach\nAnhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom\n25.Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nDr,Neumann als Vorsitzenden und der Bundesrichter\nSarstedt, Dr.Koffka, Schmidt und Siemer beschlossen:\n\nDie Hingabe eines ungedeckten Schecks\ngegen Ware braucht nicht immer Betrug zu\nsein. Ob damit vorgespiegelt wird, der\nScheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt,\nund ob dadurch das Vermögen des Empfängers\n\n' geschädigt wird, ist Tatfrage.\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nBetruges verurteilt, weil er dem Verkäufer Zug\num Zug gegen Lieferung eines Schlafzimmers einen\nPostscheck über 379.90 DM übergeben hat, obwohl\nsein Guthaben zu diesem Zeitpunkt geringer war.\nDie vom Angeklagten unter Beweis gestellte Be-\n--hauptung,_er habe aus bestimmten Gründen glauben dürfen, bis zur Einlösung werde ein weit\nhöherer Betrag auf dem Konto eingehen, hat die\nStrafkammer als unerheblich angesehen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten will das\nOberlandesgericht Braunschweig das Urteil der\nStrafkammer aufheben, weil es auf weitere tatsächliche Feststellungen ankomme, °s sieht sich\nan dieser Entscheidung jedoch durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5.Dezember\n1950 (Nderpfl 1951, 91 = MDR 1951, 309 = JZ 1951,\n339 mit Anm Mezger) gehindert. Es hat deshalb\ndie Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt,\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Auffassung, die Hingabe eines ungedeckten Schecks enthalte schlechthin die Vorspiegelung, daß der Aussteller schon\nbei Begebung des Schecks ein entsprechendes Guthaben bei dem Bezogenen habe. Diese Auffassung,\nvon der auch die Strafkammer ausgegangen ist,\nwürde der von dem Oberlandesgericht Braunschweig\nbeabsichtigten Entscheidung entgegenstehen.\n\n- 3.\n\nDer Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig bei,\n\nWelche Behauptungen in einem bestimmten\nVerhalten zu finden sind, ist grundsätzlich eine\nTatfrage. Das gilt selbst für ausdrückliche\n\nm münditiche oder schriftliche Ürklärungen. Ihre\nAuslegung steht ausschließlich dem Tatrichter,\nnicht dem Revisionsgericht zu. Das gilt erst\nrecht von stillschweigenden Erklärungen, die\nin einem Verhalten wie der Übergabe eines\nSchecks gefunden werden können, Ob damit gesagt sein soll, der Scheck (Postscheck) sei\nzur Zeit der Übergabe gedeckt, oder aber, er\nwerde bei der Einlösung gedeckt sein, mıß der\nTatrichter im Einzelfall feststellen. Allgemein\nbindende Regeln darüber lassen sich dem sachlichen Recht nicht entnehmen. Nimmt der Tatrichter eine solche bindende Regel an, und\nunterläßt er deshalb die tatsächliche Untersu=-\nchung des Einzelfalla, so ist das ein Rechtsfehler, der - wenn das Urteil darauf beruht -\nzur Aufhebung führen muß,\n\n- ren. Teer en .umnben\n\nIn zahlreichen Fällen wird es dem Empfänger eines Scheoks nur darauf ankommen, ob der Scheck hei der\nVorlegung eingelöst wird. \\las bis dahin auf dem Konto\nvorgeht, wird ihm vielfach gleichgültig sein, Auch wenn\nder Scheck bei der Ausstellung noch gedeckt ist,bietet das\n\n- 5 -\n\nNY\n\ndem Empfänger keine ganz sichere Gewähr dafür, daß er\nspäter eingelöst wird. Der Aussteller könnte in der Zwischenzeit noch über das Guthaben verfügen. Der Aussteller wird deshalb nicht immer anzunehmen brauchen, daß\ndem Empfänger etwas an einer Erklärung über den gegenwärtigen Kontostand liege. In solchen Fällen liegt es\nfern, in die bloße Übergabe des Schecks eine solche Erklärung hineinzudeuten.\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg meint, nur in der\nRegel werde ein Scheck nach den Gepflogenheiten im\n‚Scheckverkehr erst einige Tage nach Bezebung beim Bezo- __\ngenen vorgelegt; der Aussteller müsse aber auch darauf\ngefaßt sein, daß der Empfänger ihn sofort vorlege. Das\nist nicht richtig. Es gibt keine \"Gepflogenheiten im\nScheckverkehr\", nach denen der Schecknehmer mit der Einlösung wartet. Es ist aber oft schlechthin unmöglich,\nden Scheck \"sofort\" vorzuls«cn. Der Aussteller wird vielfach mit völliger Sicherheit Werechnen können, daß mit\nRücksicht auf die Länge des Postweges und auf die Ge-\n‚‚schäftsstunden dos Bezogenen der Scheck erst nach einigen Tagen vorgelegt werden kann. Ob er im Einzelfall mit\nsofortiger Vorlegung rechnen muß, oder mit welcher Frist\ner rechnen darf, ist deshalb ebenfalls Tatfrage. Streng\ngenommen ist es auch nicht einmal entscheidend, worauf\ner sich gefaßt machen muß, scndern es kommt auf die kürzeste Frist an, mit der er tatsächlich gerechnet hat.\n\nNur dem Tatrichter steht es zu, daraus, daß3 der Aussteller mit der Vorlegung zu einen bestimmten Zeitpunkt rechnen mußte, zu schließen, daß er auch tatsächlich damit\ngerechnet hat.\n\nBei der Auslegung der Erklärung, die in der Übergabe\ndes Schecks möglicherweise zu finden ist, auf Einzelheiten des Scheckrechts (Postscheckrechts) einzugehen, wird\n\nsich meist erübrigen. Das hätte nur in solchen Fällen\neinen Sinn, in denen sowoh! /Aussteller wie dem Empfänger\ndes Schecks diese scheckrechtlichen Einzslheiten bekannt\nsind.\n\n- 5-\n\nZum Betruge gehört weiterhin eine Vermögensbeschidigung. Sie kann nicht schon deshalb bejaht werden,\nweil der Empfänger statt eines gedeckten einen \"weniger\nwertvollen\" ungedeckten Scheck erhalte. Gerade weil sich\nin der Zeit von der Begebung bis zur Einlösung des Scheeks\nin jedem Falle etwas an der Deckung ändern kann, läßt\nsich nicht immer und nicht ohne weiteres sagen, daß ein\nim Zeitpunkt der Begebung gedeckter Scheck schlechthin\nwertvoller sei als ein in diesem Zeitpunkt ungedeckter,\nVielmehr kommt es darauf an, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die\n\n‚ Vermögensverfügung (Herausgabe der Ware usw) trifft, --\n\nanzunehmen ist, daß der Scheck bei der Vorlegung werde\neingelöst werden. Gewiß kann und wird es für diese Wahrscheinlichkeit vielfach eine wichtige Rolle spielen, ob\nder Scheck schon bei der Begebung gedeckt ist oder nicht;\naber schlechthin entscheidend ist das nicht. Eine ebenso\nwichtige Rolle spielen wie in jedem anderen Falle des\nKreditbetruges so auch hier die Möglichkeiten und Absichten des Ausstellers.\n\nDer Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage, in\nder das Oberlandesgericht Braunschweig von der Ansicht\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen will, nicht\naber über die Revision selbst. Er folgt darin dem 3.Strefsenat (JZ 1952, 149) und seiner eigenen bisherigen Übung\n(5 StR 262/52 vom 23.April 1952).\n\nIn der Sache entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka *\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-25/5-str-509-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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