{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-24_5_StR_745_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-24","aktenzeichen":"5 StR 745/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"l\n\n5 StR 745/52 2249 058 4\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans-Helmuth GC ED\n\naus 7 AED traße @D,\ngeboren am EEE 1914 in Op,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom A.Dezember 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nbei der Verhandlung Oberstaatsanwalt Dr EB\nbei der Verkündung 3undesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten G@Bwird das\nUrteil des Landgerichts in ilannover vom 24.Juni 1952\ninsoweit mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben, als der Angeklagte GB verurteilt worden\nist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte G@pist unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 8 !ionaten\n\nverurteilt worden, weil er gemeinsam mit dem früheren Nitangeklagten Gr seinen Arbeitgeber 4.350 kg Betonstahl\ngestohlen hat. Hiergegen richtet sich die Revision des An-\n\ngeklagten CB Er rügt die Verletzung 'verfahrensreshtlkcher\n\nBestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die sachliche\nRüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n* Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten GE beruht auf\n\nden Erklärungen, die im Ermittlungsverfahren von den frühe-\n\nren Mitangeklagten Gr und CE abgegeben worden sind.\nAusweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung.\nsind Gr seine Bekundungen vor dem üriminalpolizeiwachtmeister Igpvon 17.Januar und 1.März 1952 (B1.21\nund 65 d.A.) vorgehalten worden, CB seine Angaben vor\ndemselben Zeugen vom 18.Januar 1952 (31.33 d.A.). Außerdem ist der Kriminalpolizeiwachtmeister IWW in der\nHauptverhandlung als Zeuge vernommen worden.\n\nDie Revision beanstandet die Verwertung der nicht zu\nrichterlichem Protokoll abgegebenen Angaben der früheren\nMitangeklagten und erblickt hierin einen Verstoß gegen\n§ 254.5tP0. Sie ist der Ansicht, daß gemäß § 250 StPO nur\ndie in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen von\nGrober und Czok hätten zugrundegelegt werden dürfen, die\nihre £rüheren den Angeklagten belastenden Erklärungen\nwiderrufen haben. Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. § 254 StPO verbietet lediglich, zum Zwecke der\nBeweisaufnahme über ein früheres Geständnis des Angeklagten dessen in einem nichtrichterlichen Protokoll nicder-.\ngelegten Erklärungen zu verlesen, sie also im ifege des\n\n- 3.\n\nle\n\nÜ\n\n1 -3—-\n\ni Urkundenbeweises gegen früher geständige Angeklagte zu\nverwerten. Damit ist nicht jegliche Art der Verwertung\neines polizeilichen Protokolls ausgeschlossen. Es kann\n\nden Angeklagten vorgehalten werden, um sie auf diese\nWeise zu einer Stellungnahme zu veranlassen, ob sie ihre\nfrüheren Erklärungen bestätigen oder widerrufen. Außerdem\nhindert § 254 StPO den Tatrichter nicht, den Polizeibeanten als Zeugen über seine frühere Vernehmung des Angeklagten zu hören, diese Zeugenaussage bei der Beweiswürdigung\nzu verwerten und seiner Entscheidung über die Schuld des\nAngeklagten zugrunde zu legen (vgl. BGH Urteil vom 15.8.52\n- 3 StR 267/52 - abgedruckt NJW 52, 1265).\n\n2.) Was nun die Vernehmung des Zeugen Kriminalwachtmeister IB angeht, so rügt die Revision weiter, daß\ndieser vernommen worden ist, obwohl er nicht geladen war.\n\nK Die Revision erblickt hierin eine Verletzung des § 222 StPO\n\nBe und will anscheinend geltend machen, daß dem Angeklagten\nI von der beabsichtigten Vernehnung des Zeugen nicht recht-\n\nzeitig Mitteilung gemacht worden sei. x\n\nHierauf kann die Revision nicht gestützt werden. Das\nUrteil kann nicht auf einer Verletzung des § 222 StPO beruhen. Dies muß wenigstens dann gelten, wenn der Angeklagte\nund sein Verteidiger nicht von der Möglichkeit des '§ 246\nAbs.2 StPO Gebrauch gemacht haben, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen.\n\n3.) Der geladene Zeuge RB ist nicht vernommen\nworden. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der\nVerteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung verzichtet.\nDie Revision rügt, daß nicht auch die Staatsanwaltschaft\nVerzicht geleistet habe.\n\nAllerdings kann nach § 245 StPO von der Erhebung\neinzelner Beweise Abstand genommen werden, wenn die\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden\nsind. Diese Erklärung kann aber nicht nur ausdrücklich,\n\n-4-\n\n-Ah- \\\n\nsondern auch in schlüssiger \\!eise abgegeben werden (vgl.\nRGSt 64, 339 /3417). “Tenn daher der Staatsanwalt nach den\nausdrücklichen Verzicht des Verteidigers und damit auch dus\nanwesenden Angeklagten nicht beanstandete, daß die Vernehmung des Zeugen unterblieb, so konnte sein Verhalten nur\nals Einverständnis im Sinne dos § 245 Satz 3 StPO gewertet\nwerden,\n\n4.) Die Revision rüst ferner die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO), da das Gericht nicht von\nAmts wegen die zur Entlastung des Angeklagten dienenden\nTatsachen gewürdigt und die hierzu in Betracht kommenden\nZeugen geladen und vernommen habe, darunter auch den Zeugen\n\nROEEEED. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nWas zunächst den Zeugen RB tetrifit, so ist nicht\nersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht trotz des Verzichts der Verteidigung aufärängen mußte, er werde für den\nAngeklagten GP entlastende Tatsachen bekunden, „er Zeuge\nhatte im Vorverfahren erklärt, sich auf Einzelheiten nicht\n‚besinnen zu können.-\n\nHinsichtlich der vernommenen Zeugen 9, EEEEED\n\nund KU beanstandet Ale Revision, an diese seien\nFragen darüber nicht gestellt worden, aus welchen Gründen\n\nmöglicherweise der frühere Liitangeklagte Gr» den Ange-\n\nklagten GB zu Unrecht belastet habe. „ie der Bundesgerichts-\n\nhof.schon mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. 5 StR 423/51\nvom 13.11.52), kann aber die Aufklärungsrüge nicht derauf\ngestützt werden, an einen vernonmenen Zeugen seion be»\nstimmte Fragen nicht gerichtet worden. Eine Nachprüfung\nin dieser Richtung ist dem Nevisionsgericht nicht möglich,\nda die einzelnen Bekundungen der Zeugen im Urteil nicht\nangegeben zu werden brauchen (vgl. auch 5 StR 679/52 von\n\n20.11.52).\n\n5.) Was die Revision unter 3erufung auf § 261 StPO\nvorträgt, läuft darauf hinaus, daß die Beweiswürdigung\nwegen der bereits gewürdigten Beanstandungen nicht fehler-\n\n-5.\n\nTu um Tl. - u\n\nMoce ..\n7 so Pe Ze\n\nmann\n\nar\n\nlu u.a Lahn -5\n\nen I\n\nDe Ze zur Z 7 Burn Zee\n\nur. on.\nee\n\nPR.\neu\n\nnun\n\nMETER mn u u mn m\n\nPr juren rıe\n\nERTEREn\n\n-5-\n\nfrei sei. Hierauf braucht daher nicht nochnels cingegansen\nzu werden. Zu diesem Punkte ist jedoch noch die „ige zu\nbehandeln, es sei gegen den Grundsatz verstoßen, da3 Zweifel\nstets zu Gunsten des Angeklasten zu berücksichtigen seien,\nEin Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich. Jas Landzericht hat nicht erkennen lassen, daß es an der .tichtigkeit\nder von ihm getroffenen Feststellungen Zweifel hat. Ob die\nFeststellungen die Verurteilung rechtfertigen, ist cine\n\nFrage des sachlichen llechts.\nII. Die sachliche Prüfung.\n\nAuf die Rüge der Verletzung sachlichen ‚trafrechts\nwar das Urteil seinen gesamten Inhalte nach zu überprüfen,\nDies führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils,\n\nsoweit es den Angeklagten G petrifft:\n\nDas Landgericht sieht den Angeklagten GB. als üiittäter an dem von dem früheren Mitangeklagten CrB begangenen Diebstahl an. ıs hält die früheren Angaben des Grin\nfür richtig, daß Gr \"mit ce verabredet habe, daß der\nStahl entwendet werden sollte, daß GB damit einverstanden\ngewesen sei, daß weiter vereinbart sei, daß der Lrlös geteilt werden sollte und daß GB von ihm auch aus dem Zrlös\ndes gestohlenen Stahls 430.- DM erhalten habe.\" Unterstützend\nwird noch verwendet, der Angeklazte habe den früheren NMitangeklagten CP, als er ihn nach dem Diebstahl aufsuchte,\ngesagt, er habe sich nit Gr@e verabredet, \"um das Geld\nfür den Betonstahl in Einpfang zu nehmen\".\n\nMit Recht rügt hiernach die Revision eine Verletzung\ndes § 47 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind\nbisher nicht hinreichend festgestellt worden. Zunächst\nist davon auszugehen, daß jeder !iittäter in irgendeiner\nWeise zur Ausführung nitwirken muß. Das Urteil läßt aber\nAusführungen darüber vermissen, worin der Tatbeitrag des\nAngeklagten erblickt wird. ijierbei würde allerdings schon\neine geistige Mitwirkung genügen, und es wäre nicht erforderlich, daß der Angeklagte in eigener Person irgend-\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat (vgl. RGSt 67,\n392). Selbst wenn man die Feststellungen des Urteils insoweit noch als ausreichend ansehen wolltc, so ist aber\ngu beachten, daß vs für die ıbgrenzung zwischen “ittäterschaft und Beihilfe nicht auf das liaß des äußerlich crkennbaren Beitrags eincs Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung, sondern auf seine innere ‚[illensrichtung ankommt, Der Täter muß ein solches inncerus Veruältnis zum\näußeren Geschehen und deu .ırfolg gehabt haben, daß Ihn\ndie Herrschaft oder wenigstens die Nitherrschaft derüber\nzugesprochen und das Vergehen als scine Tat bezeichnet\nwerden darf (vgl. 3GH 2 Stn 98/51 vom 19.58.51 und 5 StR\n279/52 vom 20.11.52). Dine derartige llitwirkung ist bisher auch aus dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. üs erscheint möglich, daß\nnur eine Beihilfe (§ 49 StGB) in Frage kommt.\n\nDa es somit an klaren Feststellungen fehlt, die dem\nRevisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung geben,\nob die Beteiligung des Angeklagten Can Acın Diebstahl\ndes Betonstahls rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist,\nwar das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als Ci\nverurteilt worden ist.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. hoffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-24/5-str-745-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-24/5-str-745-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.097395+00:00"}}