{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-20_5_StR_680_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-20","aktenzeichen":"5 StR 680/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 2249 034 €\n5 StR 680/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden selbständigen Buchärucker Siegfried vu\n\naus HD, NEED @, zeboren zrı U 1921\nin NEED Krs. TED vei CE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nı hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter .r. Waschow\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Siemer\n' als beisitzende Richter,\n| Oberstaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 20.Juni 1952\nmit den zugrundeliegenden leststellungen,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\n| Betruges in Tateinheit mit Konkursvergehen\nverurteilt worden ist,\n2.) hinsichtlich der weiteren Tat im Strafausspruch,\n3.) im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben.\n\neh\n\nwu.\n\n—t.\n\nu nt m\n\nEn\n\nPP FE WEITE DEREN. > 2\n\nIm übrigen wird die Nevision verworfen,\n\nSoweit das Urteil aufgehoben worden ist,\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Int\nscheidung, auch über die Kosten des üechtsmittels, an das Landzericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5.\n\nGründe:\n\n£\n\nDer Angeklagte ist wegen fortreretzten Detrares in\nzwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 I Ziff.3 KO zu einer Gesamtgufängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. ie Hiorregen\ngerichtete Revision des Angeklagten, welche die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und dos sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.\n\nI. . j\n\nDer Angeklagte betrieb seit dem 1.Dezenber 194°\nin Husum eine Buchdruckerei mit Papiergeschäft. Das\nUnternehmen entwickelte sich bis kurz. nach der Wührungsreform gut. 1946 wurde ein Gesamtumsatz von etwa 53.000.+-Rll,\n. 1947 von 107.500.- RM, im ersten Halbjahr 1948 von 108.000.\n\nRM und im zweiten Halbjahr von 89.000.- DM erzielt,\n\n1948 beschäftigte der Angeklagte in dem aus: kleinsten Anfängen heraus entstandenen Betrieb 23 Arbeitskräfte, Ab\nJanuar 1949 ging das Geschäft immer weiter zurück, bis\nder Angeklagte am 18.0ktober 1949 die üröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen mußte,. das am 16.dezember\n1949 zur Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens führte. ;\nDieses wiederum führte bei der erheblichen Überschuldung\ndes Angeklagten dazu, daß lediglich an die bevorrechtig- i\nten Gläubiger eine Quote von 32% ausgezahlt werden konn- '\nte,\n\nSpätestens im Jüni 1949 erkannte der Angeklagte\ndie Hoffnungslosigkeit seiner Lage. Trotzdem knüpfte er\nnoch neue Geschäftsbeziehungen an und gab nette 3estellungen auf, obwohl er wußte, daß er seine Verpflichtungen\nnicht mehr einhalten konnte. Gegenüber einer Reihe\nweiterer Firmen ging er Wechselverbindlichkeiten ein,\ndie er ebenfalls nicht einlösen konnte. Insgesamt erlitten 13 verschiedene Firmen zum Teil größere Aus-\n\n- 4 -\n\n‚ Beziehung, daß das Landgericht es unterlassen habe, ent-\n\nAngeklagte als Vollkaufmann anzusehen gewesen sei, oder\n‚Über diese Frage ein Gutachten der industrie- und Lardels-\n\n-4-\n\nfälle aus in dieser Zeit vom Angeklagten getätigten ü«-\nschäften. Nach der Konkurserülfnung satschlo3 „ich der\nAngeklagte, den alten Betrieb unter dem Namen seiner The.\nfrau fortzusetzen. Er firmierte aber weiter unter der 3e.\nzeichnung \"Buchdruckerei Ye\" oder \"Großhandel Tg\" una\nkaufte von alten und neuen Lieferfirmen \\eren auf „rodit,\nEr wußte, daß er keine liöglichkeit der 3ezahlırg Latte\nund verkaufte, um Mittel für den Lebensunterhalt seinar\nFamilie zu erhalten, die gelieferten Waren zun Teil sogar unter dem Selbstkostenpreis. Auch durch die :.andlungen\ndes Angeklagten nach der konkurseröffnung wurden insgesamt\n13 Firmen geschädigt.\n\nDas Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten\nvor und nach der Konkurseröffnung jeweils einen fortgesetzten Betrug gesehen. Im ersten Fall des Betruges\nnimmt das Landgericht weiterhin tateinheitlich ein Vergehen nach § 240 I ziff.3 KO an. Bei Konkurseröffnung\nstellte sich nämlich heraus, daß die Geschäftsbücher unordentlich geführt waren und deshalb keine Übersicht des\nVermögensstandes gewährten. .\n\nII.\n\nDie Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher\n\nweder einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der\n\nkammer herbeizuführen. Die Rüge ist unbegründet. Die\nStrafkammer konnte und mußte, nachdem sie den Umfang des\nBetriebes des Angeklagten festgestellt hatte, selbst\nentscheiden, ob dieser Betrieb im »inne von § 1 ziff.I\nund§ 4.HGB über den Umfang des Handwerks und Kleingewerbes hinausging. '\n\nIII.\n\n1. &) Auch in materieller Jeziehung errebe:: sich\ngegen die Annahme, daß der Angeklagte als Rauf.enn unzusehen und damit gemäß s 38 HG3 verpflichtet gewesen sei,\nBücher zu führen, keine Bedenken. Die zwar recht Inappen\nAusführungen des Landgerichts sind an sich auch ausreichend, um eine Verletzung des § 240 I Ziff43 XO darzutun.\nDer Angeklagte kann sich in dieser 3eziehung auch nicht\ndarauf berufen, daß er die zur Buchführung erforderlichen\nKenntnisse nicht besaß. Er mußte dann dafür sorgen, daß\näiese Tätigkeit von einem Sachkundigen vorgenommen wurde,\nBei der Auswahl eines solchen hatte er sorgfältig zu verfahren. Wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat,\nwar die von dem Angeklagten mit der Buchführung beauftragte\n\nAngestellte Link ihrer Aufgabe nicht gewachsen. ver Ange-\n\nklagte hat dies auch erkannt, die Mängel aber nickt .bgestellt. Unter diesen Umständen ist die Auffassung Ger\n\n' Strafkammer, der Angeklagte habe zum mindesten fahrlässig\n\ngehandelt, nicht zu beanstanden.\n\nb) Das Urteil enthält jedoch bisher keine \"eststellungen darüber, wann der Angeklagte die Zallıungen\neingestellt hat. Nach der im Urteil geschilderten wirtsohaftlichen Lage des Angeklagten liegt es nahe, daß\ndies schon vor seinem Antrage auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens der Fall war, und zwar auch vor dem\n15.September 1949. Denn wäre aber gemäß § 3 StIG das\nVerfahren insoweit einzustellen gewesen, denn das Vergehen nach § 240 I Zi£?.3 KO wäre, falls der Zeitpunkt\nder Zahlungseinstellung vor dem der Konkurserüffnung\nliegt, schon in diesem Augenblick. vollendet gewesen.\n\n2. a) Allerdings hat die Strafkarmer angenommen,\ndaß zwischen dem Vergehen nach § 240 I Ziff.3 XO und\ndem ersten Falle des furtgesetzten 3etruges Tateinhelt\n\n.\n0.)\n\n-6-\n\ngemäß § 73 StGB vorliegt. Würde dius \"uu.u.ieh, sc würde\neine Einstellung nur in frage kommen, falls auch der Be„\ntrug vor dem Stichtag des Straffreiheitszescetzses b>endet\nwar. Aber die Annahme eines tateinheitlichen Zusauniuntreffens des Betruges mit dem Fahrlässigkeitsvergehen\ngemäß § 240 I Ziff.3 KO begegnet erheblichen Zedenker.\nIm Urteil ist hierzu nur ausgeführt, beide Jesevsesdestimmungen seien durch ein und dieselbe Handlung verletzt worden; Dagegen ist bisher eus dem Sechverkelt\nnicht ersichtlich, inwiefern der eine oder der andere\nHandlungsteil gleichzeitig zur Verwirklichwag dus Tıtbestandes der vorsätzlich begangenen Straftat des fortgesetzten Betruges und desjenigen des fahrlässig Lusunzenen\n\n. Konkursvergehens beigetragen hat (vgl. RGSt 72, 123).\n\nEin derartiges Zusammentreffen dürfte auch zum mindesten\nsehr unwahrscheinlich sein.\n\nb) Außerdem ergibt sich aber auch aus den !uststellungen zum Tatbestand des Betruges bisher nicht eindeutig,\nob der erste Fall des fortgesetzten Betruges vor dem\n15.September 1949 beendet war. Ausdrücklich festgestellt\nist nur, daß es sich um Einzelakte handelt, die nach dem\n\n1.Juni 1949 vorgenommen worden sind. Es heißt allerdings\n\nweiter, der Angeklagte habe noch bis zum Vergleichsentrag, also dem 18.0ktober. 1949, die Firmen zu Warenlieferungen bezw. zur Entgegennahme von Wechseln veranlaßt.\nDies ist nicht ausreichend, da die Frage, ob ein Betrug\nvorliegt und wann dieser beendet ist, verschieden zu behandeln ist, je nachdem es sich um einen Eingehungsoder um einen sogen. Stundungsbetrug handelt. Im ersten\nFalle wäre der Betrug noch nicht mit der Täuschungshandlung, sondern erst mit der Annakne dcr Licfcerung\ndurch den Angeklagten vollendet, da erst in dissen Augenblick der Schaden entstanden wäre. Im zweiten Full werden Täuschung und Schaden regelmäßig zusammenfallen.\n\n- 7 -\n\nee t\n\n- 1 -\n\nc) Soweit es sich um einen Stundungsbetrug handelt,\nvon Angeklagten also Wechsel für fällise Verbindlichkeiten ausgestellt worden sind, deren Nichteinlösung er\nvoraussah, ist im übrigen der Tatbestand des Betrurcs\nbisher nicht ausreichend festgestellt. Die Strefkammer\n\"sieht die Vermögensverfügung im Unterlassen gericktlichen\n“ Vorgehens. Es fehlt aber die Feststellung, daß iw.rzsvollstreckungen zu dieser Zeit noch wenigstens teilweise\nzur Befriedigung geführt hätten. Nur dann ist aber diıren\ndie erschwindelte Stundung ein Vermögensschaden eingetroten,\n\n3.) Somit muß in der erneuten. Hauptverhandluns sowohl\nfür das Vergehen nach § 240 i 2iff.3 KO, als auch für den\nfortgesetzten Betrug in erster Linie geprüft werden, ob\n\nmit Rücksicht auf § 53 StFG die Voraussetzungen für eine 3estrafung gegeben sind. Sollte die Strafkammer nunmehr mehrere selbständige Straftaten annehmen, so sind üle Voraussetzungen des Straferlasses für jede Straftat besonders\n\nzu prüfen. Es wird in diesem Zusammenkange darauf hingewiesen, daß gemäß § 358 II StPO in diesem Fallc für jede\nder Straftaten eine höhere Strafe als die bisherige linsatzstrafe von vier Monaten Gefängnis nicht verhänst werden darf. Auch dürfte die aus diesen beiden Zinzelstrafen\nsu bildende Gesamtstrafe, die für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes maßgeblich wäre, vier Monate (Gefängnis\nnicht überschreiten.\n\nIV.\n\na) Soweit der Angeklagte wegen eines fortgosctzten\nBetruges nach der röffnung des Konkurses verurteilt wor-\n£ den ist, ist die Revision - wenigstens hinsichtlich der\n\n: Schuldfrage - offensichtlick unbegründet. Die Feststellungen des Urteils sind nach der äußeren und inneren Tatseite\nausreichend und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n- 8 -\n\n_uE\n\n= run: LI.\n\nln rn.\n\n-8-\n\nDie Angriffe der Revision richten sich insoweit unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen.\n\nb) Hingegen war auch in Bezug auf den zweiten fort.\ngesetzten Betrug das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,\nda nicht auszuschließen ist, daß dieser von der aufgehobenen Verurteilung wegen der vor Konkurseröffnung begangenen Straftaten beeinflußt worden ist.\n\nSollte nach dem Ergebnis der erneuten liauptverhandlung das Landgericht zu dem Lrgebnis gelangen, daß\nzwei selbständige Straftaten für die Zeit vor der Konkurseröffnung vorliegen, so darf die alsdann unter Umständen erneut mit der Strafe für die nach der Konkurseröffnung begangenen Tat zu bildende Gesamtstrafe gemäß\n§ 358 II StPO acht Monate Gefängnis nicht überschreiten,\nsie darf diese Höhe aber auch dann erreichen, wenn «„\"\neine der Taten unter die Voraussetzungen des § 3 StTG\nfällt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-20/5-str-680-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-20/5-str-680-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.942034+00:00"}}