{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-19_5_StR_507_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"5 StR 507/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2251 035\n5_StR 507/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schmied Werner vV EEE,\ngeb. am EEE 1919 in TE, Kreis OEM,\naus DD,\n\nz. Zt. in Untersuchungshaft,\n\n2.) die Ehefrau Anneliese Vu zet:CEiREB,\ngesch. Ki geb. arı GES 1921 in ap.\naus DEE, PEEBstreSc iD,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals: Vorsitzender,\nBundesriohter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 6.März 1952\nwerden verworfen.\n\n. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n* ‘\nfen 5%\nTre\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind verurteilt:\n\nWerner Vahldieck wegen schweren Diebstahls in\n5 Fällen und eines weiteren fortgesetzten schweren\nDiebstahls zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus,\n\nAnneliese VO wegen eines fortgesetzten\nschweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls in\n3 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten\n\nGefängnis.\n\nIhre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrechts. Sie haben keinen Erfolg.’\n\nI. Beide Revisionen wenden sich unzulässigerweise\ngegen die Beweiswürdigung der Strafkammer mit der Rüge,\ndas Landgericht hätte seinen Feststellungen nicht das\nvon der Ehefrau bei ihrer Anzeige gegen den Ehemann abgelegte und auch vor dem Vernehmungsrichter bestätigte\nGeständnis zugrundelegen dürfen, da sie ihre Angaben\nwiderrufen habe.\n\nDas Landgericht hatte zu prüfen, ob die ersten Aussagen der angeklagten Ehefrau oder deren Widerruf mehr\nGlauben verdiene. Die hierzu gemachten durchaus zutreffenden Ausführungen des Landgerichts enthalten\nkeinerlei Widersprüche; vielmehr sind die Angaben der\nangeklagten Ehefrau - wie das Landgericht ausführt -\ndurch die Ermittlungen und dadurch, daß in dem Geständnis der Frau VD enthaltene, bisher der Polizei\nunbekannte Einzelheiten nunmehr von den Bestohlenen bekundet wurden, bestätigt worden.\n\nDer angebliche Zeuge Sidi WEEEEEB konnte nicht\nermittelt werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nist nicht ersichtlich.\n\n- 3.\n\nII. Eine Verletzung des § 248a StGB liegt nicht\nvor. In allen zur Anklage stehenden Fällen sind viele\nKilo Lebensmittel in erheblichem Wert gestohlen worden,\nalsokeine \"geringwertigen Gegenstände\". Zutreffend hat\n\n\" das Landgericht auch die Üotätigung der angeklagten\n\nEhefrau als Mittäterschaft gewürdigt.\n\nIII. Die tevision rügt die Nichtanwendung des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949, soweit die angeklagte Ehefrau wegen der im Juli und August 1948 begangenen Diebstähle verurteilt ist. Diese Rüge ist unbegründet. Die sämtlichen Taten der angeklagten Ehefrau sind vor dem 15.September 1949, dem Stiohtag des\nStraffreiheitsgesetzes, begangen und fallen an: sich\n\"unter dieses Gesetz.\n\nEine Gewährung von Straffreiheit durch das Gericht kommt aber nicht in Frage, da die Gesamtstrafe\nmehr als 6 Monate Gefängnis beträgt. Über die Frage,\nob eine Strafe gemäß § 2 Abs II des Gesetzes ’über die\nGewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 bedingt. er-\n“lassen wird, hat nicht das Gericht, sondern die Strafvollstreckungsbehörde zu entscheiden (vel Urt. - BGH\nv 19. 6. 51, 1 StR 228/51).\n\nDie Revisionen waren daher nit der geestzlichen\nKostenfolge zu verwerfen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann . Dr. Waschow Dr, Koffka: ..\n'Schidt ° Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-507-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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