{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-19_5_StR_491_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"5 StR 491/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 2\n\n5 StR 491/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden selbständigen Lebensmittelkaufmann Michael\n> EEE >... 7 GET,\nICE\" 5 @B, geboren au 1920 in Ha\n\n2. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Hehlerei u.a.\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juni 1952, an der-teilgenomnen haber+s\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\n\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iz»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Michael TED\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\n-2-\n\n->2.\n\nInsoweit Aufhebung erfolgt ist, wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des ..\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von. Rechts wegen -\n\nK2\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin einem Falle, gewerbsmäßiger Hehlerei in einen weiteren Falle sowie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und 9 Monaten unter Anrechnung von 6 Monaten der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat sie den bei dem\nDiebstahl benutzten, dem Angeklagten gehörigen Tempowagen sowie eine Zange und eine blaue Hase eingezogen,\n\n\" äie den unbekannten Tätern gehören.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, die sich auf Verletzung materiellen Rechts\nstützt.\n\nSie hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Keine Bedenken bestehen gegen die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl; insoweit erhebt\ndie Revision auch keine besonderen Angriffe.\n\n2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Hehlerei an Textilien. Insoweit rügt die\n\n\"Revision, es fehle an jeder Feststellung, durch welche\n\nstrafbare Handlung der Vortäter diese Textilien erworben- habe und wer durch die Vortat geschädigt sei, Derartige Feststellungen waren indessen nicht erforderlich,\nDer Angeklagte, der Gemüsehändler ist, hat im August\n1950 der Mitangeklagten ICE einen Koffer mit Textilien, darunter 7 Blusen, 5 Kleidern, 2 Unterkleidern\nund mehreren Paar Handschuhen, zum Verkauf mit der Bemerkung übergeben, er habe sie \"von früher her\" liegen.\nDie Strafkammer hat aus den in sich unglaubwürdigen\n\nund überdies widerlegten Angaben des Angeklagten über\ndie Herkunft der Ware, die auch im Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber der Mitangeklagten IE\n\n-4h-\n\n-4-\n\nstanden, geschlossen, daß die Textilien von den Vorbesitzern des Angeklagten mittels strafbarer Handlung erworben seien und daß der Angeklagte dies gewußt habe.\nEin solcher Schluß ist rechtlich möglich. ‚Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch, daß die Strafkammer\nfestgestellt hat, die Vortat habe sich gegen fremdes\nEigentum oder Vermögen gerichtet und nicht etwa in Verletzung von Wirtschaftsstrafnormen bestanden.\n\n3.) Mit Recht rügt hingegen die Revision, daß die\nStrafkamer mit unzutreffender Begründung angenommen ‚hat,\nter gewerbenäßig begangen. Die Strafkammer führt hierzu\nus!\n\n; . # Aus der Menge des von dem Angeklagten übernommenen und weiterveräußerten Pfeffers, sowie,\naus dem Umstand, daß der Angeklagte bereits vor\nder Begehung der Hehlerei mit Pfeffer anderweitig als Hehler tätig geworden ist, ergibt sich\nzur vollen Überzeugung des Gerichts ferner, daß\nder Angeklagte von vornherein in der Absicht gehandelt hat, sich durch den Ankauf und das Welterveräußern des Pfeffers eine ständige und einträgliche Einnahmequelle zu verschaffen. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, daß der\nPfeffer - in kleineren Mengen verpackt und weiter verkauft - von dem Angeklagten zu einem\ngünstigen Preise und mit erheblichem Gewinn\nabgesetzt werden konnte.\"\n\nDiese Ausführungen verkennen den Begriff der Gewerbswäßigkeit, wie er in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entwickelt ist. Danach\nhehlt gewerbsmäßig, wer in der Absicht hehlt, sich durch\nwiederholte Begehung von Hehlereihandlungen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Gewerbsmäßigkeit setzt also stets einen Wiederholungsvor-*\n\n-5.\n\nfl\n\n-5.\n\nsatz voraus. Ein solcher kann zwar auch dann vorliegen,\nwenn die vom Täter in Aussicht genommenen weiteren Hehlereihandlungen in Fortsetzungszusammenhange zu der zunächst begangenen Hehlerei stehen würden. Er liegt aber\nnicht vor, wenn der Täter die durch einen hehlerischen\nAnkauf erlangten Waren während eines längeren Zeitraumes\nnach und nach absetzen und sich dadurch eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen will, Der\nhehlerische Ankauf und die hehlerische Verwertung stellen eine natürliche Handlungseinheit dar; die einzelnen\nwenn auch in Fortsetzungszusammenhange begangenen Hehlereihandlungen (vgl RGSt 53, 155).\n\nDas Urteil muß deshalb im Schuldausspruch insoweit\naufgehoben werden, als der Angeklagte wegen gewerbsmöässiger Hehlerei verurteilt ist. Da die Einsatzstrafen für\ndie übrigen Straftaten (9 Monate Gefängnis für die Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl und 3 Monate Gefängnis für\ndie einfache Hehlerei)grsichtlichnicht durch die Annahme beeinflußt sind, die Hehlerei an dem Pfeffer sei gewerbsmäßig begangen, bedarf es darüber hinaus nur der\nAufhebung des Gesamtstrafausspruches.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-491-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-491-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.906972+00:00"}}