{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-19_5_StR_485_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"5 StR 485/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 485/52 yo\n\nIm Namen des Volkeg\nIn der Strafsache 2 265 064\n\ngegen\nden Fleischermeister Wilhelm T EEE,\n\ngeboren on 1555 in re, wohnhaft\nin SCHE, Kreis KOEEEEE/AlLEEn,\n\nz.2t. in dieser Sache in Untersuohungshaft in Unter“\n\nsuchungsgefängnis ME,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nale Vertreter der- Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Degsse---\nber 1951 nebst den zugrundelieganden Yantetellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechts«\nmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in einem besonders schweren Falle zu einer Zuchthausstrafe von drei\nJahren - unter Anrechnung von 3 Monaten der erlittenen\nUntersuchungshaft - verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Begründung die Verletzung formellen\nRechts gerügt. Dem Rechtsmittel war der Erfolg nicht zu\nversagen.\n\n1.) Der Angeklagte befand sich seit dem 9.August\n1951 in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung wurde am\n\nm 4#.Dezember 1951 durchgeführt. Am 5.September 1951 hatte\nein von dem Angeklagten beauftragter Verteidiger Voll-\n\nmacht zu den Akten eingereicht. Am 3.Oktober 1951 war\nder Angeklagte wegen Beiordnung eines Offizialverteidigers schriftlich vorstellig geworden. Dieser Antrag wurde am 4.Oktober 1951 abgelehnt, weil der Angeklagte bereits durch einen Wahlverteidiger vertreten sei. In der\nHauptverhandlung vom A.Dezember 1951 ist weder der Wahlverteidiger erschienen noch ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Auch hat das Gericht zu keinem Zeitpunkt den Angeklagten auf die Möglichkeit hingewiesen,\neinen Pfliohtverteidiger erneut zu beantragen.\n\n2.) Gemäß § 140 Abs I Ziff 5 StPO ist den Angeklagten, welche sich bis zur Hauptverhandlung länger als\ndrei Monate in Haft befunden haben, auf entsprechenden\nAntrag ein Verteidiger beizuordnen. Auf die rechtliche\nMöglichkeit, einen solchen Antrag stellen zu können,\nist der Angeklagte durch das Gericht hinzuweisen (§ 140\nAbs 3 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit seines Verteidigers durch-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ngeführt, ihm an Stslls dafür Lin Verteidiger gemäß\n§ 140 StPO nicht beigeordnet worden und er daher ohne\njeglichen Rechtsschutz gewesen sei. von\n\n3.) Diese Rüge greift durch.\n\na) Allerdings hatte der Vorsitzende im Zeitpunkt\nder Zustellung der Anklage noch keine Veranlassung,\ngleichzeitig (vgl § 201 Abs I’ StPO) auf das Antragsrecht\ndes Angeklagten hinzuweisen, weil der Angeklagte damals\nnoch durch einen Waulverteidiger vertreten war. Die Hinweispflicht des Gerichts ist jedoch zeitlich unbeschränkt;\nsie besteht während des gesamten Laufes des Verfahrens,\nwie sich allein schon aus § 141 StPO ergibt und über-\n\ndies daraus erhellt, daß gemäß § 140 Abs I Ziff 5-StPO —\n\nnicht.’ däie Haftdauer bis zur Anklagezustellung, sondern\nbis zur Hauptverhandlung für das Beiordnungsrecht maßgebend ist. Der Vorsitzende hat mithin auch in der Hauptverhandlung noch die Voraussetzungen der notwendigen\nVerteidigung zu prüfen und sich gegebenenfalls dementsprechend zu verhalten, d.h. den Angeklagten auch über\nseine Antragsrechte bezüglich eines Verteidigers zu belehren, Denn die Einführung der Belehrungspflicht in die\nneue Strafprozeßordnung kann nur aus der fürsorglichen\nErwägung geschehen sein, daß der des Verfahrensrechts\nmeist unkundige Beschuldigte über die Möglichkeiten der\nVerteidigung, die ihn der Rechtsstaat nun einmal bietet,\nauch unterrichtet werden soll, damit er sie nicht durch\nverständliche Unkenntnis versäume. (vgl BGH 1, S 303).\nEs besteht keine Veranlassung, diesen Rechtsgedanken\nnicht auch auf die Fälle auszudehnen, in denen der Nangel eines Verteldigers erst in der Hauptverhandlung\noffenbar wird.\n\nb) Weiterhin ist ein Verzicht des Angeklagten auf\ndas ihm zustehende besonägre Recht zum Antrag auf Bestellung eines Verteidigers nicht ohne weiteres dem Umstande zu entnehmen, daß der ursprüngliche Wahlvertei-\n\n-4-\n\ndiger in der Hauptverhendlung nicht auftrat. Zwar kann\nein Prozeßbeteiligter auch stillschweigend auf eine ihm\neingeräumte Befugnis verzichten. Dann aber muß sich. aus\nseinen Erklärungen oder seinem sonstigen Verhalten zweifelafrei der Wille zum Verzicht ergeber (vgl 2 StR\n96/50 v. 12.Januar 1951). Im Falle des Angeklagten ist\nes mindestens zweifelhaft, ob er sich der Preisgabe seines Rechtes bewußt war. Zwar hat es den Anschein, als\nhabe der Angeklagte bereits am 3.0ktober 1951 gewußt,\ndaß sein Wahlverteidiger nicht auftreten werde. Auch enthält die am 4.10.1951 verfügte, dem Beschwerdeführer bekannt gegebene Ablehnung des Beioränungsamtrages die Begründung, der Angeklagte habe bereits einen Wahlvertei-\n\n_ diger. Zu-ätesen Zeitpunkt befand er sich jedoch erst\nknapp zwei Monate in Untersuchungshaft, so daß ihm ein\n\nAntragsrecht nach § 140 Abs I Ziff 5 StPO formell noch\nnicht zustand. Im übrigen erscheint es zweifelhaft, ob\nder Revident die weitergehende Bedeutung, welche der erwähnten Verfügung innewohnte, voll erfaßt hat. Das Niätauftreten des Wahlverteidigers bezw. das Fehlen einer\nAntragserklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nzwingt mithin auch im Zusammenhang mit der Ablehnungsverfügung vom 4.10.1951 nicht zu dem Schluß, daß der\nAngeklagte auf sein Antragsrecht verzichten wollte.\n\nc) Es besteht demnach die Möglichkeit, daß der Angeklagte, wenn er auf sein Antragsrecht hingewiesen worden wäre, die Bestellung eines Verteidigers beantragt\nhätte. Ferner ist nicht auszuschließen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers, insbesondere in der Hauptverhandlung, zu einem anderen,dem Angeklagten günstigeren\nErgebnis, möglicherweise nur im Strafmaß, geführt haben könnte, wenn auch die angefochtene Entscheidung\nsachliche Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Dann aber\nberuht das ohne den Einfluß des Verteidigers ergangene\nUrteil unter Umständen auf der Verletzung der Hinweis-\n\n-5-\n\nvorschrift und muß daher aus diesexz Grunde in vollem\nUmfange aufgehoben werden (§ 337 Abs 1 StPO).\n\nd) Die Revisionsrüse ist auch genügend bestimmt vor.\ngetragen worden. Denn sie enthält die den Mangel begründenden Tatsachen.\n\ne) Die Aufhebung des Urteils wird im übrigen noch\nunter einem weiteren Gesichtspunkt erforderlich.\n\nDie Strafkammer hatte in ihrem Eröffnungsbeschluß\ndem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt. Diese\nAuffassung geht zwar fehl, weil nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs sich der \"besonders schwere Fall\"\neines Vergehens nicht als ein Verbrechen darstellt.\n\n* ® F = > d 2 7 sc IM = = Tr:\nVE = O vo SCH“ ’ 9 . 5 nande\n\nsich mithin nicht um eine notwendige Verteidigung im\nSinne des § 140 Abs I Ziff 2 StPO.\n\nJedoch war der Vorsitzende verpflichtet zu prüfen;\nob \"wegen der Schwere der Tat\" Gie Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien (vgl $ i40 Abs II StPO). Diese Ermessenserwägung des Gerichts besteht von Amts wegen;\nsie hätte sich der Strafkammer auch im Hinblick auf die\nHöhe der zu erwartenden Strafe aufdrängen müssen. Weder\ndie Akten noch das angefochtene Urteil lassen aber erkennen, ob das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt eine\nPrüfung vorgenommen kat. Das \"pflichtgemäße Ermessen\"!\ndarf nicht willkürlich gehandhabt werden; ebensowenig\nkann dem Richter gestattet sein, die Bestimmung des\n§ 140 Abs II StPO völlig außer acht zu lassen oder sich\nüber sie ohne weiteres hinwegzusetzen. Das Revisionsgericht ist daher, soweit das Gesetz Ermessensfreiheit\nfür richterliche Anordnungen ausdrücklich oder stillschweigend einräunt, zur Erörterung der Frage verpfliohtet, ob die dem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen eingehalten wurden sind (vgl 5 StR 52/52 v.10.4,52).\n\n-6 -\n\nErmessenserwägungen sind hier - wie dargelegt -\nbeztiglich der Beiorädnung eines Verteidigers gar nicht\nangestellt worden, so daß somit auch ein Verstoß gegen Sinn und Zweck der Vorschrift des § 140 Abs II StPO\nvorliegt. Denn es ist mit der Möglichkeit zu rechnen,\ndaß der Tatrichter sich bei Prüfung des Sachverhalts\nzur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte,\n\nDas Urteil könnte daher auch auf dem zuletzt erwähnten Fehler beruhen.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nÖ®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-485-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-485-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.886370+00:00"}}