{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-19_5_StR_484_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"5 StR 484/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 484/52 YO 06%\n\nijn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard Manfred D ED\n\ngeboren am EEE 1932 in EEE, wohnungslos,\n\nz.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängris AED\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dip\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 6.Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.\n\nEbenfalls aufgehoben werden die dem Urteil\nzugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie\nder Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 175a 2.4 StGB und wegen Betruges zugrundeliegen.\n\n- 2 —-\n\n- 2.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. .\n\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\nwer\n\n- 3 - 5\n\nGründes\n\nDer heute 19 Jahre alte Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern in drei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Unzucht zwischen Männern, wegen Erpressung,\nwegen Betruges und wegen Urkundenfälschung sowie wegen\nÜbertretung des § 360 Ziff 8 StGB (falscher Namensangabe) gemäß §§ 14, 15 RJGG zu einer Einheitsstrafe von\n1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.\n\nDie Revision deg Verteidigers rügt die Verletzung\nsachlichen Strafrechts.' Das Rechtsmittel ist nur zum\nTeil begründet. j\n\n1.) Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175\nStGB beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagte in\nmindestens drei Fällen'mit anderen Jugendlichen gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen habe (wechselseitige Onanie). Wenn die Revision demgegenüber dartun\nwill, daß nur ein Fall des Vergehens gegen § 175 StGB\nnachgewiesen sei, so wendet sie sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen, ist also insoweit unzulässig.\n\nIm Ergebnis unbegründet ist auch die Rüge, das\nLandgericht habe die Vorschrift des § 175 II StGB außer\nacht gelassen, nach der bei Beteiligten unter 21 Jahren\ndas Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen kann. Zwar hat das Landgericht diese Bestimmung\nnicht ausdrücklich erwähnt. Es hat aber bei den Strafzumessungsgründen als strafschärfend die mehrfache Wiederholung der Unzuchtshandlungen hervorgehoben. Schon\ndaraus geht hervor, daß die Strafkammer keine besonders\nleichten Fälle angenommen hat.\n\n2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Verbrechens\n\ngemäß § 175a 2.4 StGB nicht aufrechterhalten werden. Hier-\n\nnach wird bestraft, wer gewerbsmäßig mit Männern Unzucht\ntreibt. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne dieser Bestimmung\n\n-4-\n\nFe er\nDaun“\n\nfat\n\nET een,\n\nTee TEE Er\nnn _ - ..\n\nrm Urmız\n\nfucE Zlen ie und\n\n-4-\n\nr\n\nerfordert, daß die Unzucht in der Absicht betrieben\nwird, sich durch deren wiederholte Begehung eine Einnahmequelle zu verschaffen. Mit Recht vermißt die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Un«\nzuohtshandlungen mit dem Zeugen KB und den von\ndiesem geleisteten Zahlungen. Nach den Feststellungen\ndes Urteils hatte der Angeklagte den Zeugen schon im\nHerbst 1950 kennen gelernt. Schon von dieser Zeit ab\nhatte der Zeuge ihn mit wöchentlich 5.- bis.10,- DU\nTaschengeld unterstützt. Erst im Dezember 1950 war es\ndann zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten zu gegenseitiger Onanie gekommen. Ende Januar oder Anfang\nFebruar 1951 kam es dann noch einmal zu ungüchtigen j\nHandlungen. Nachdem der Angeklagte sodann Ende März\n1951 arbeitslos geworden war, also etwa zwei Monate\nnach dem zweiten und letzten unsittlichen Verkehr mit\nSEEN, 1ic8 er sich von diesem mehrmals größere Geldbeträge geben. Hiernach findet die Annahme der Straf-.\nkammer, der Angeklagte habe von vornherein die Absicht\ngehabt, sich durch die wiederhalte Begehung der gegenseitigen Onanie eine ständige Einnahmegüelle zu verschaffen, in ihren eigenen Feststellungen keine Stütze,\nNieht durch die Wiederholung der Straftat der Unzucht\nwollte sich der Angeklagte eine stündige Einhahmequelle\nverschaffen, sondern er wollte die Tatsache, das xD\ndurch den Verkehr mit ihm straffällig geworden war, ausbeuten. Dies fand schließlich am deutlichsten durch die\nanschließende Erpressung seinen Ausdruck.\n\n3,) Die Verurteilung wegen Erpressung gegenüber\ndem Zeugen KB, den ücr Angeklagte durch Drohung\nmit Anzeige bei der Polizei zur Hergabe von weiteren\nGeldern bestimmte, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen;\n\nsie wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.\n\n-5-\n\n-5- ri;\n\n4.) Dagegen wendet sich die Revision ausdrücklich\ngegen die Verurteilung wegen Betruges. Sie greift hierbei zunächst unzulässigerweise die Feststellungen des\nUrteils an. Hiernach ließ sich der Angeklagte anläßlich\n4er Weltjugendfestspiele in der FDJ-Betreuungsstelle ih\n“Haus der Jugend\" in Berlin-Zehlendorf Verpflegung geben,\ndie hur an FDJ-Angelörige ausgegeben wurde, Er gebärdete sich wie ein solcher und täuschte hierdurch den Betreuer des Jugendheimes, der die Verpflegung ausgab. Infolge des Irrtumes, der Angeklagte komme als FDJ-Angehöriger aus dem Osten, händigte ihm der Betreuer die\nVerpflegung aus und schädigte hierdurch das Vermögen\ndes Spenders.\n\nDa auch die Feststellungen zur inneren Tatseite\ndes § 263 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ist\nsoweit der Tatbestand des Betruges an sich gegeben, Die\nStrafkammer hätte jedoch prüfen müssen, ob nicht in diesem Falle die Voraussetzungen des § 264a StGB erfüllt\nsind. Denn der Angeklagte hat sich durch seine Tat nur\ngeringwertige Gegenstände verschafft und die Verhältnisse des Angeklagten, der nach den Feststellungen des\nUrteils anscheinend in dieser Zeit nur von der erpreßten Unterstützung KIEEEBs von monatlich 100.- DM lebte, legten die Möglichkeit nahe, daß er aus Not gehandelt hat. Sollte dieses der Fall sein, so würde mangela\nStrafantrages eine Verurteilung nicht stattfinden können. Aber auch ohnehin dürfte es in diesem Falle ange»\nbracht sein, die Voraussetzungen des § 153 II StPO zu\nerwägen, da auch die Strafkamner ausführt, daß dieser\nFall wegen seiner Geringfügigkeit bei der Strafzumessung\nfast gar nicht ins Gewicht gefallen sel.\n\n5.) Nicht zu beanstanden ist dagegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Zu Unrecht meint die Revision, daß nicht Urkundenfälschung sondern nur eine\nschriftliche Lüge vorläge, Nach den Urteilsfeststellun-\n\nw\n\n6 -\n\n”\n\ngen hat der Angeklagte, nachdem er sich auf der FDJ-Betreuungsstelle verdächtig gemacht hatte und von einem\ndort tätigen Betreuer zum nächsten Polizeirevier gebracht war, dort eine auf den Namen \"Günter RED\" lau.\ntende Teilnehmerkarte der Weltjugendfestspiele vorgelegt\nund die auf dem Polizeirevier gefertigte Niederschrift\nüber seine Vernehmung-mit \"Günter Reich\" unterschrieben,\n\nMit Röcht sieht das Landgericht den Tatbestand des § 267\n\nStGB als erfüllt an. Entscheidend ist es, daß der Angeklagte mit der Unterzeichnung der Urkunde, des Protokölls über die polizeiliche Vernehmung, eine Täuschung\nnicht nur über den Namen, sondern auch über die Identitüt der Person des Unterzeichnendon bezweckte.Der Angeklagte verfolgte nicht nur den Zweck, seinen wirkltohen\nNamen nicht zu verraten. Er erweckte vielmehr den An-Schein, als sei er der auf der Teilnehmerkarte Aufgeführte.\n\n6.) Gegen die Annahme der gleichzeitigen Übertretung des § 360 Ziff 8 StGB, begangen durch Angabe eines\nfalschen Namens gegenüber dem vernehmenden Polizeibeanten, bestehen keine B.dcnkex.\n\n7.) Wegen der zu 2) und 4) aufgezeigten Mängel mußte das Urteil insgesamt im Schuld- und Strafausspruch\naufgehoben werden, da der Angeklagte gemäß §§ 14, 15\nRJGG zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden ist.\nGleichzeitig waren gemäß § 353 II StPO die dem Urteil\nzugrundeliegenden Feststellungen in dem im Urteilsspruch\nangegebenen Umfange aufzuheben, weil nur sie durch die\naufgezeigten Mängel betroffen werden. Dagegen sind die\nder Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB in drei\nFällen, wegen Erpressung, Urkundenfälschung und Übertretung des § 360. Ziff 8 StGB zugrundeliegenden Feststellungen durch die aufgezeigten Mängel nicht betroffen. In\n\ndiesem Umfange war die Sache nach § 354 II StPO an das Land-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-484-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-484-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.865090+00:00"}}